Insichgeschäft

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Ein Insichgeschäft im Sinne von § 181 BGB darf ein Betreuer nicht wahrnehmen.


Rechtsprechung:

BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18:

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.