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Das deutsche Zivilrecht untersagt die Vornahme von Insichgeschäften gemäß § 181 BGB auch anderen Personen. Hierbei handelt es sich jedoch um [[wikipedia:de:dispositives Recht|dispositives Recht]]. Das heißt: soweit die Stellvertretung ihrerseits durch ein Rechtsgeschäft begründet wurde, kann der Vertreter von dieser Vorschrift befreit werden. Dies betrifft in der Praxis häufig [[Vorsorgevollmacht]]en.
 
Das deutsche Zivilrecht untersagt die Vornahme von Insichgeschäften gemäß § 181 BGB auch anderen Personen. Hierbei handelt es sich jedoch um [[wikipedia:de:dispositives Recht|dispositives Recht]]. Das heißt: soweit die Stellvertretung ihrerseits durch ein Rechtsgeschäft begründet wurde, kann der Vertreter von dieser Vorschrift befreit werden. Dies betrifft in der Praxis häufig [[Vorsorgevollmacht]]en.
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Die Befreiung eines Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB führt zur ausnahmsweisen Formbedürftigkeit der Vollmacht. Für den Fall, dass eine Formvorschrift durch die Einschaltung eines Stellvertreters umgangen wird, muss die [[Vollmacht]] entgegen dem Wortlaut aus § 167 Abs. 2  BGB in der Form des Hauptgeschäfts erteilt werden, z.&nbsp;B. beim Grundstückskaufvertrag (notarielle Beurkundung nach § 311b BGB).<ref>Patrick Rösler: ''Formbedürftigkeit der Vollmacht'', NJW 1999, 1150 (1151).</ref> Allein die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes macht die notarielle [[wikipedia:de:Beurkundung|Beurkundung]] der Vollmacht noch nicht nötig; anderes gilt dann, wenn noch die gewollte oder faktische Unwiderrufbarkeit hinzukommt. Faktische Unwiderrufbarkeit liegt z.&nbsp;B. vor, wenn der Vollmachtgeber wegen Krankheit nicht mehr widerrufen kann<ref>BGH, Urteil vom 23. Februar 1979, Az. V ZR 171/77, [https://www.jurion.de/urteile/bgh/1979-02-23/v-zr-171_77/ Volltext] = NJW 1979, 2306 = </ref>, oder wenn das Datum des Vertragsabschlusses zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegt, dass eine etwaige Widerrufsmöglichkeit völlig theoretisch ist.<ref>[[Oberlandesgericht Schleswig|OLG Schleswig]], Urteil vom  4. Mai 2000, Az. 2 U 19/00, [https://judicialis.de/Oberlandesgericht-Schleswig_2-U-19-00_Urteil_04.05.2000.html Volltext] = DNotZ 2000, 775 = MDR 2000, 1125.</ref>
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Die Befreiung eines Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB führt zur ausnahmsweisen Formbedürftigkeit der Vollmacht. Für den Fall, dass eine Formvorschrift durch die Einschaltung eines Stellvertreters umgangen wird, muss die [[Vollmacht]] entgegen dem Wortlaut aus § 167 Abs. 2  BGB in der Form des Hauptgeschäfts erteilt werden, z.&nbsp;B. beim Grundstückskaufvertrag (notarielle Beurkundung nach § 311b BGB).<ref>Patrick Rösler: ''Formbedürftigkeit der Vollmacht'', NJW 1999, 1150 (1151).</ref> Allein die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes macht die notarielle [[wikipedia:de:Beurkundung|Beurkundung]] der Vollmacht noch nicht nötig; anderes gilt dann, wenn noch die gewollte oder faktische Unwiderrufbarkeit hinzukommt. Faktische Unwiderrufbarkeit liegt z.&nbsp;B. vor, wenn der Vollmachtgeber wegen Krankheit nicht mehr widerrufen kann<ref>BGH, Urteil vom 23. Februar 1979, Az. V ZR 171/77, [https://www.jurion.de/urteile/bgh/1979-02-23/v-zr-171_77/ Volltext] = NJW 1979, 2306 = </ref>, oder wenn das Datum des Vertragsabschlusses zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegt, dass eine etwaige Widerrufsmöglichkeit völlig theoretisch ist.<ref>OLG Schleswig, Urteil vom  4. Mai 2000, Az. 2 U 19/00, [https://judicialis.de/Oberlandesgericht-Schleswig_2-U-19-00_Urteil_04.05.2000.html Volltext] = DNotZ 2000, 775 = MDR 2000, 1125.</ref>
    
Bei der [[Beglaubigung]] von Vorsorgevollmachten sollte die Urkundsperson auf diese Unsicherheiten hinweisen, wenn sie feststellt, dass eine Gestaltung nach § 181 BGB in der Vollmachtsurkunde enthalten ist.
 
Bei der [[Beglaubigung]] von Vorsorgevollmachten sollte die Urkundsperson auf diese Unsicherheiten hinweisen, wenn sie feststellt, dass eine Gestaltung nach § 181 BGB in der Vollmachtsurkunde enthalten ist.
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==Erfüllung einer Verbindlichkeit==
 
==Erfüllung einer Verbindlichkeit==
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Ausgenommen vom Verbot des Selbstkontrahierens ist in {{§|181|bgb|juris}} BGB der Fall, dass das Geschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (das betrifft regelmäßig das [[Dingliches Recht|dingliche Geschäft]]) vorgenommen wurde. So darf sich z.&nbsp;B. ein [[Gesetzlicher Vertreter (Deutschland)|gesetzlicher Vertreter]] oder ein Bevollmächtigter den ihm gesetzlich zustehenden [[Aufwendungsersatz]] ({{§|670|bgb|juris}}, {{§|1835|bgb|juris}} BGB) aus dem von ihm verwalteten Vermögen des Vertretenen entnehmen. Die Vergütung darf hingegen erst entnommen werden, wenn das Gericht den Vergütungsanspruch durch Beschluss festgesetzt hat.
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Ausgenommen vom Verbot des Selbstkontrahierens ist in § 181 BGB der Fall, dass das Geschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (das betrifft regelmäßig das [[wikipedia:de:Dingliches Recht|dingliche Geschäft]]) vorgenommen wurde. So darf sich z.&nbsp;B. ein [[gesetzlicher Vertreter]] oder ein Bevollmächtigter den ihm gesetzlich zustehenden [[Aufwendungsersatz]] §§ 670, 1835, 1835a BGB) aus dem von ihm verwalteten Vermögen des Vertretenen entnehmen. Die [[Vergütung]] (also die Entschädigung für Zeitaufwand) darf hingegen erst entnommen werden, wenn das Gericht den Vergütungsanspruch durch Beschluss (§§ 168, 292 FamFG) festgesetzt hat.
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Rechtsprechung:
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==Rechtsprechung==
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'''OLG München, Beschl. v17.07.2015 - 34 Wx 179/15'''
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Für die Erbauseinandersetzung und die Erlösverteilung liegt, wenn Betreuer und Betreuter Miterben sind, bei Abgabe der Willenserklärung durch den Betreuer ein Insichgeschäft nach § 181 BGB vor. Dessen Vertretungsmacht ist deshalb ausgeschlossen, was es notwendig macht, einen (Ergänzungs-)Betreuer zu bestellen. Zusätzlich hat das Betreuungsgericht zuzustimmen. Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn Betreuer und Betreuter einem volljährigen Miterben den gesamten Nachlass übereignen und letzterer sich verpflichtet, den Miterben jeweils eine bestimmte Abfindungssumme zu bezahlen. In diesem Fall ist ein Vertragsschluss des Miterben selbst sowie zugleich für den Betreuten als Miterben zugelassen.
    
'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
 
'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Betreuer als Erbe]]
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*[[Betreuer als Erbe]]
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*[[Ergänzungsbetreuer]]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
[[wikipedia:de:Insichgeschäft|Insichgeschäft]]
 
[[wikipedia:de:Insichgeschäft|Insichgeschäft]]

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