| Das deutsche Zivilrecht untersagt die Vornahme von Insichgeschäften gemäß § 181 BGB auch anderen Personen. Hierbei handelt es sich jedoch um [[wikipedia:de:dispositives Recht|dispositives Recht]]. Das heißt: soweit die Stellvertretung ihrerseits durch ein Rechtsgeschäft begründet wurde, kann der Vertreter von dieser Vorschrift befreit werden. Dies betrifft in der Praxis häufig Vorsorgevollmachten. | | Das deutsche Zivilrecht untersagt die Vornahme von Insichgeschäften gemäß § 181 BGB auch anderen Personen. Hierbei handelt es sich jedoch um [[wikipedia:de:dispositives Recht|dispositives Recht]]. Das heißt: soweit die Stellvertretung ihrerseits durch ein Rechtsgeschäft begründet wurde, kann der Vertreter von dieser Vorschrift befreit werden. Dies betrifft in der Praxis häufig Vorsorgevollmachten. |
− | Die Befreiung eines Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB führt zur ausnahmsweisen Formbedürftigkeit der Vollmacht. Für den Fall, dass eine Formvorschrift durch die Einschaltung eines Stellvertreters umgangen wird, muss die [[Vollmacht]] entgegen dem Wortlaut aus § 167 Abs. 2 BGB in der Form des Hauptgeschäfts erteilt werden, z. B. beim Grundstückskaufvertrag (notarielle Beurkundung nach § 311b BGB).<ref>Patrick Rösler: ''Formbedürftigkeit der Vollmacht'', NJW 1999, 1150 (1151).</ref> Allein die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes macht die notarielle [[Beurkundung]] der Vollmacht noch nicht nötig; anderes gilt dann, wenn noch die gewollte oder faktische Unwiderrufbarkeit hinzukommt. Faktische Unwiderrufbarkeit liegt z. B. vor, wenn der Vollmachtgeber wegen Krankheit nicht mehr widerrufen kann<ref>BGH, Urteil vom 23. Februar 1979, Az. V ZR 171/77, [https://www.jurion.de/urteile/bgh/1979-02-23/v-zr-171_77/ Volltext] = NJW 1979, 2306 = </ref>, oder wenn das Datum des Vertragsabschlusses zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegt, dass eine etwaige Widerrufsmöglichkeit völlig theoretisch ist.<ref>[[Oberlandesgericht Schleswig|OLG Schleswig]], Urteil vom 4. Mai 2000, Az. 2 U 19/00, [https://judicialis.de/Oberlandesgericht-Schleswig_2-U-19-00_Urteil_04.05.2000.html Volltext] = DNotZ 2000, 775 = MDR 2000, 1125.</ref> | + | Die Befreiung eines Bevollmächtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB führt zur ausnahmsweisen Formbedürftigkeit der Vollmacht. Für den Fall, dass eine Formvorschrift durch die Einschaltung eines Stellvertreters umgangen wird, muss die [[Vollmacht]] entgegen dem Wortlaut aus § 167 Abs. 2 BGB in der Form des Hauptgeschäfts erteilt werden, z. B. beim Grundstückskaufvertrag (notarielle Beurkundung nach § 311b BGB).<ref>Patrick Rösler: ''Formbedürftigkeit der Vollmacht'', NJW 1999, 1150 (1151).</ref> Allein die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes macht die notarielle [[wikipedia:de:Beurkundung|Beurkundung]] der Vollmacht noch nicht nötig; anderes gilt dann, wenn noch die gewollte oder faktische Unwiderrufbarkeit hinzukommt. Faktische Unwiderrufbarkeit liegt z. B. vor, wenn der Vollmachtgeber wegen Krankheit nicht mehr widerrufen kann<ref>BGH, Urteil vom 23. Februar 1979, Az. V ZR 171/77, [https://www.jurion.de/urteile/bgh/1979-02-23/v-zr-171_77/ Volltext] = NJW 1979, 2306 = </ref>, oder wenn das Datum des Vertragsabschlusses zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegt, dass eine etwaige Widerrufsmöglichkeit völlig theoretisch ist.<ref>[[Oberlandesgericht Schleswig|OLG Schleswig]], Urteil vom 4. Mai 2000, Az. 2 U 19/00, [https://judicialis.de/Oberlandesgericht-Schleswig_2-U-19-00_Urteil_04.05.2000.html Volltext] = DNotZ 2000, 775 = MDR 2000, 1125.</ref> |