Heimmitarbeiter als Betreuer

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Mitarbeiter aus einer Einrichtung, in der die Betreute lebt, dürfen wegen der Gefahr von Interessenskonflikten, nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB).

Keinerlei Ermessensspielraum hat der Richter bezüglich einer Person, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht; eine solche Person darf er nicht zum Betreuer bestellen (§ 1897 Abs. 3 BGB).

Diesen absoluten Ausschlussgrund (BayObLG FamRZ 1999, 50) hat der Richter strikt zu beachten. Selbst der Vorschlag des Betroffenen kann dieses Verbot nicht überwinden (BayObLGZ 1996, 250). In einer engen Beziehung steht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Betreiber-KG der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet (BayObLG BtPrax 2001, 253), gleiches kann für einen nahen Angehörigen des Betroffenen gelten, der in der Einrichtung beschäftigt ist (BayObLG FamRZ 1999, 50) oder den Mitarbeiter eines Betreuungsvereins derAlleingesellschafter der GmbH ist, die das Heim betreibt (BayObLG BtPrax 1998, 76).

Die meisten Bundesländer haben außerdem bestimmt, dass auch Betreuungsvereine nicht in einer engen Beziehung zu der Einrichtung, in der die Betroffenen leben, stehen dürfen (siehe unter Anerkennung von Betreuungsvereinen).

Ausnahme lt. Bundesverfassungsgericht

Es gibt allerdings lt. Bundesverfassungsgericht die Pflicht, die Bestimmung unter Berücksichtigung des Grundgesetzes, Art. 6 GG, auszulegen. Die Entlassung einer Mutter als Betreuerin kann verfassungswidrig sein: BverfG, Beschluss vom 20.03.06, 1 BvR 1702/01, BtPrax 2006, 228 = NJW-RR 2006, 1009 = mit Anmerkung Bienwald , FamRZ 2006, 1510-1511

Das sich aus Art. 6 Absatz 2 Grundgesetz (GG) ergebende Elternrecht verbietet die Entlassung eines Elternteils, der die gesetzliche Betreuung des Kindes führt, wenn keine Interessenkollision besteht.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Fall einer Mutter entschieden, die seit 1995 als gesetzliche Betreuerin ihres volljährigen Sohnes mit dem Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" bestellt ist. Der Sohn ist aufgrund eines Down-Syndroms körperlich und geistig behindert und kann daher seine Angelegenheiten nicht selbst für sich regeln. Nach einem Umzug des Sohnes vom elterlichen Haushalt in eine von der Mutter geführten Einrichtung der Eingliederungshilfe im Jahre 2001 entließ das Amtsgericht die Mutter als Betreuerin gegen ihren Willen und bestellte die Tante des Jungen zur neuen gesetzlichen Betreuerin. Das Amtsgericht begründete die Entlassung der Mutter damit, dass ein wichtiger Grund nach § 1908b Absatz 1 des BGB für die Entlassung vorliege. Die Mutter sei Geschäftsführerin und Gesellschafterin des Trägers des Heimes, in dem der Sohn untergebracht sei, so dass Interessenkonflikte der Mutter nicht ausgeschlossen seien.

Sowohl die gegen diesen Beschluss des Amtsgerichtes gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter vor dem Landgericht als auch ihre sofortige weitere Beschwerde vor dem Bayrischen Obersten Landesgericht blieben erfolglos. Das Bayrische Oberste Landesgericht führte ergänzend aus, dass Interessenkonflikte der Mutter insbesondere im Rahmen des Aufgabenkreises Vermögenssorge zu befürchten seien. Lägen bei einer Personensorge die Voraussetzungen des § 1897 Absatz 3 BGB (s.Kasten) vor, dürfe die Mutter nicht bestellt werden, gleichgültig, ob ein Interessengegensatz absehbar sei.

Dieser Ansicht hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung nicht angeschlossen:

Das Elternrecht aus Art.6 Abs. 2 GG gestatte es nicht, § 1897 Absatz 3 BGB dahingehend auszulegen, dass bereits die entfernte, abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision genügen könne, um das Recht der Eltern auf eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Auswahl von BetreuerInnen für ihr volljähriges, schutzbedürftiges Kind einzuschränken. Art 6 Absatz 2 GG garantiere den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind.

Nehme ein leibliches Elternteil zugleich die Funktion der Leiterin oder Inhaberin eines Einrichtungsträgers wahr, seien damit zwar Interessenkollisionen nicht völlig ausgeschlossen, lägen jedoch wesentlich ferner als bei den (vom Gesetzgeber wohl allein ins Auge gefassten) Fällen, in denen zwischen dem Betreuten und der Einrichtungsleiterin keine engen verwandtschaftlichen Beziehungen bestünden.

Im vorliegenden Fall sei ausdrücklich festgestellt worden, dass die Möglichkeit einer Interessenkollision derzeit konkret nicht absehbar sei. Die Mutter habe unbestritten dargelegt, in ihrem Fall sei eine Interessenkollision faktisch ausgeschlossen. Ihr Sohn werde nämlich unentgeltlich in der Einrichtung versorgt. Es seien keine weitergehenden Interessenkonflikte absehbar, als wenn der Sohn durch die Familie selbst untergebracht, betreut und versorgt werde. Durch eine Entlassung der Mutter würde die Familie daher gegenüber solchen Familien ungleich behandelt.

Aus diesen Gründen werde die angegriffene Entscheidung dem Elternrecht der Mutter nicht mehr gerecht, zumal das Gericht mildere, aber möglicherweise ähnlich geeignete Mittel zum Ausschluss der vermuteten Interessenkollision, etwa die Bestellung eines/einer ErgänzungsbetreuerIn oder eine gesteigerte gerichtliche Kontrolldichte im Berichtswesen, nicht erkennbar ins Auge gefasst habe.


Weitere Rechtsprechung

Rechtsprechung: BayObLG, Beschluss vom 4. 10. 1996 - 3Z BR 148/96 ; FamRZ 1997, 245 = FuR 1997, 60 : zum Ausschluss des Heim- und Betreuungspersonals von der Betreuung

1. § 1897 III BGB normiert einen absoluten Ausschlußgrund für die Bestellung als Betreuer mit der Folge, daß die Bindung des Gerichts an einen Vorschlag des Betroffenen entfällt.

2. Ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. des § 1897 III BGB besteht auch dann, wenn der vorgeschlagene Betreuer in einem Heim als Angestellter tätig ist, das der gleichen Leitung unterliegt wie das Heim, in dem der Betreute wohnt.

BayObLG, Beschluss v. 24. 10. 1997 - 3Z BR 350/97; Rpfleger 1998, 159: Ausschluss des Mitarbeiters eines Betreuungsvereins von der Betreuerbestellung

Ist ein Betreuungsverein Alleingesellschafter einer GmbH, die ein Heim betreibt, darf ein Mitarbeiter des Vereins jedenfalls dann nicht zum Betreuer für Bewohner dieses Heims bestellt werden, wenn er dem Geschäftsführer der gmbH disziplinarisch unterstellt ist.

Das LG Stuttgart (BtPrax 96,75) hat die Entlassung eines Betreuers für rechtmäßig erklärt, der hauptamtlicher Mitarbeiter des DRK-Kreisverbandes war, in dessen Trägerschaft auch das Wohnheim des Betreuten geführt wurde. Interessenkonflikte seien nicht auszuschließen.

Das LG Berlin (BtPrax 97, 39) hat die Betreuerbestellung eines Mitarbeiters bestätigt, der beim Betreuungsverein der Lebenshilfe beschäftigt ist. Der Betreute wohnte in einer Einrichtung, die als eigene GgmbH ihrerseits Mitglied des Betreuungsvereins (von ca. 1600 Mitgliedern). Begründet wurde dies damit, dass das Abhängigkeitsverhältnis zu der Einrichtung selbst, nicht einfach nur gegenüber dem Träger gegeben sein muss.

Das BayObLG (EZFamR 96, 377) entschied für Mitarbeiter von Kommunen, dass nur die Bestellung zulässig sei, wenn der Aufgabenbereich des als Betreuer zu bestellenden Mitarbeiters zu der (kommunalen) Wohneinrichtung des Betreuten in keinem unmittelbaren Zusammenhang bestehe. Dies gelte auch dann, wenn die Person mit der betreuten Person verwandt sei .

Das LG Ulm (Beschluss vom 19.1.95 - 5 T 206/94) hat es als ausreichend angesehen, wenn die Aufgabenbereiche des Wohnheims und des Betreuungsvereins, die beim gleichen Träger angesidelt sind, organisatorisch streng voneinander getrennt sind.

BayObLG, Beschluss vom 4. 10. 1996 - 3Z BR 148/96FamRZ 1997, 245 = FuR 1997, 60: zum Ausschluß des Heim- und Betreuungspersonals von der Betreuung

1. § 1897 III BGB normiert einen absoluten Ausschlußgrund für die Bestellung als Betreuer mit der Folge, dass die Bindung des Gerichts an einen Vorschlag des Betroffenen entfällt.

2. Ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. des § 1897 III BGB besteht auch dann, wenn der vorgeschlagene Betreuer in einem Heim als Angestellter tätig ist, das der gleichen Leitung unterliegt wie das Heim, in dem der Betreute wohnt.

AG Kleve, Beschluss vom 07.09.98, AZ: 20 XVII 2096: Wird der Betreute nur vorübergehend in dem Heim aufgenommen, bei dem auch der Betreuer angestellt ist, so rechtfertigt dies nicht die Entlassung des Betreuers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.99, AZ: 8 W 190/98: Eine bei einem Betreuungsverein angestellte natürliche Person kann auch dann, wenn der verein gleichzeitig Träger einer Einrichtung ist, in der der Betreute wohnt, zum Betreuer bestellt werden, wenn Heimleitung und Betreuung organisatorisch getrennt sind und die Weisungsunabhängigkeit des Betreuers rechtlich sichergestellt ist.

Zur Betreuerbestellung von Verwandten von Heimmitarbeitern:

Beschluss OLG Düsseldorf, FamRZ 94, 1416: ”Steht der Ehegatte einer als Betreuer in Erwägung gezogenen Person zu der Anstalt, dem Heim oder der sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung, so darf eine Bestellung zum Betreuer nicht erfolgen.”


AG Kleve, Beschluss vom 7. 9. 1998, Az.: 20 XVII 2096; BtPrax 1999, S. 39 : Wird der Betreute nur vorübergehend in dem Heim aufgenommen, bei dem auch der Betreuer angestellt ist, so rechtfertigt dies nicht die Entlassung des Betreuers.

Der Betroffene, bei dem eine körperliche und geistige Behinderung verbunden mit vollständiger Erblindung besteht, musste zum 1. 12. 1998 die Klinik, in der er bisher untergebracht war, verlassen, da seine Station aufgelöst wurde. Um den Zeitraum bis zur Aufnahme in ein Zentrum für mehrfachbehinderte blinde Menschen im ersten Quartal 1999 zu überbrücken, sollte der Betroffene in dem Heim, in dem sein Betreuer angestellt ist, untergebracht werden. Der Betreuer wollte die Betreuung weiterführen, weil er einen persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen aufgebaut habe. Das Gericht gab seinem Antrag statt. Es stellte fest, dass nach § 1897 III BGB nicht zum Betreuer bestellt werden dürfe, wer zu dem Heim, in dem der Betroffene untergebracht sei, in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Dies gelte auch für den Fall, dass der Betroffene nach eingerichteter Betreuung in das Heim wechsele, in welchem der Betreuer arbeite, um Interessenkonflikte in der Person des Betreuers zu vermeiden. Im vorliegenden Fall sei der Ausschluss des Betreuers allerdings nicht geboten. Oberster Grundsatz des Betreuungsrechts sei es nämlich, dem Betroffenen mit der Unterstützung des Betreuers ein Höchstmaß an selbstbestimmtem Leben zu ermöglichen. Dies sei nur auf der Grundlage eines stabilen Vertrauensverhältnisses möglich. Eine auch nur zeitweilige Entlassung des Betreuers würde dieses Vertrauensverhältnis gefährden und die Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen verstärken. Da der Betroffene ohnehin höchstens für den Zeitraum von sechs Monaten im selben Heim untergebracht werde, in dem der Betreuer arbeite, sei die mögliche Gefahr einer Interessenkollision hinzunehmen.


BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 1998, Az.: 4Z BR 67/98: Ist eine als Betreuer vorgeschlagene Person mit einem in einer Einrichtung Beschäftigten verwandt, so kann dieses Verwandtschaftsverhältnis im Einzelfall eine andere enge Beziehung des Betreuers zu der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, begründen.

Der in einem Alten- und Pflegeheim wohnende Betroffene wendet sich gegen die Bestellung des vom Amtsgericht eingesetzten Betreuers, da seinem Wunsch, den Vater einer in der Einrichtung beschäftigten Altenpflegerin als Betreuer einzusetzen, nicht nachgekommen worden ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des vorentscheidenden Landgerichts und stellte wie dieses fest, dass diesem Wunsch dann nicht entsprochen werden könne, wenn die vorgeschlagene Person gemäß § 1897 Abs. 3 BGB nicht zum Betreuer bestellt werden darf, was dann der Fall ist, wenn es sich um eine Person handelt, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht. Zwar begründe die Verwandtschaft oder Ehe mit einer nach § 1897 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Person nicht ohne Weiteres ein enges Verhältnis zur Einrichtung, so das Gericht. Wenn jedoch, wie vorliegend, der erste Kontakt zwischen Betreuer und Betroffenem durch die als Altenpflegerin beschäftigte Tochter hergestellt wurde und der Kontakt dazu geführt hat, dass der bisher nicht in Betreuungsangelegenheiten tätige Vater bereit war, die Betreuung zu übernehmen, sei davon auszugehen, dass zwischen Vater und Tochter ein enger persönlicher Kontakt bestehe. Auszuschließen sei daher nicht, dass bei der Amtsausübung Rücksicht auf die Tochter genommen würde. Das Verwandtschaftsverhältnis begründe hier somit eine andere enge Beziehung des Vaters zur Einrichtung im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB.

Eine bei einem Betreuungsverein angestellte natürliche Person kann auch dann, wenn der Verein gleichzeitig Träger einer Einrichtung ist, in der der Betreute wohnt, zum Betreuer bestellt werden, sofern Heimleitung und Betreuung organisatorisch getrennt sind und die Weisungsunabhängigkeit des Betreuers rechtlich sichergestellt ist.


OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. 2. 1999, Az.: 8 W 190/98; BtPrax 1999, S. 110:

Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein zum Einzelbetreuer bestellter Vereinsbetreuer vom Betreueramt wegen Inkompatibilität ausgeschlossen ist, weil dieser Verein auch Träger des Wohnheims ist, in dem der Betreute lebt. Eine Bestellung zum Einzelbetreuer ist gemäß § 1897 Abs. 3 BGB dann ausgeschlossen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung besteht, in welcher der Betreute untergebracht ist oder wohnt. Die fragliche Norm wird dahingehend ausgelegt, dass diese Beziehung zur Einrichtung selbst bestehen muss und dass eine enge Beziehung zum Träger der Einrichtung nicht ausreicht. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu verkennen, dass Interessenkonflikte zwischen dem Verein als Heimträger einerseits und dem Betreuten und seinem Betreuer andererseits, etwa im Hinblick auf die Unterbringung in einer anderen Einrichtung, möglich seien. Einen derartigen, bloß abstrakt möglichen Interessenkonflikt habe der Gesetzgeber aber noch nicht als ausreichend für die Normierung eines zwingenden Ausschlusses vom Amt des Betreuers angesehen. Da im vorliegenden Fall der Betreuer mit den Wohnheimen des Vereins nichts zu tun habe, die Wohnheimleitung von der Vereinsleitung persönlich getrennt sei und keine disziplinarische Unterordnung unter die Wohnheimleitung bestehe, sei für die Anwendung des § 1897 BGB kein Raum.