Basisdaten
Volltitel: Haager Übereinkommen über den
internationalen Schutz von Erwachsenen
Kurztitel: Haager Erwachsenenschutzübereinkommen
Abkürzung: ErwSÜ
Art: Bundesgesetz /internationales Abkommen
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland und weitere Vertragsstaaten
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht
Fundstellennachweis:
Datum des Gesetzes: 17.03.2007 (BGBl. II S. 323)
Inkrafttreten: 01.01.2009
Letzte Änderung:
Außerkrafttreten:

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Allgemeines

Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen.

Das Erwachsenenschutzübereinkommen trat am 01.01.2009 in kraft. Ziele des ErwSÜ sind unter anderem, jenen Staat zu bestimmen, der für die Maßnahmen zum Schutz des betreffenden Erwachsenen zuständig ist, sowie die Sicherstellung der Schutzmaßnahmen in allen Vertragsstaaten. Auch ist es von Bedeutung, dass zwischen den Behörden der Vertragssataaten Maßnahmen zur notwendigen Zusammenarbeit eingeleitet werden, um die Ziele des ErwSÜ umsetzen zu können.

Vertragstaaten

Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2007, Teil II, S. 323) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBL. 2007, Teil I, S. 314).

Zum 1.1.2021 gilt das Abkommen außerdem für folgende Staaten (im Bild dunkelblau):

  • Belgien
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Lettland
  • Monaco
  • Österreich
  • Portugal
  • Schottland
  • Schweiz
  • Tschechische Republik
  • Zypern

Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen (im Bild hellblau)

Konventionsstaaten

Zentrale Behörde

Die zuständige zentrale Behörde nach dem genannten Abkommen ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn.

Gerichtliche Zuständigkeit

Von den über 650 deutschen Betreuungsgerichten sind nach § 6 ErwSÜAG nur 23 für die Verfahren nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zuständig (jeweils das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in Baden-Württemberg, das zwei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht – Betreuungsgericht Karlsruhe). Dies betrifft folgende Verfahren:

  • Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens getroffenen Maßnahme,
  • Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25 des Übereinkommens, und
  • das Konsultationsverfahren nach Artikel 33 des Übereinkommens mit dem Ziel der Unterbringung eines bisher in einem anderen Staat lebenden Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort in Deutschland, an dem Schutz gewährt werden kann, durch ein Gericht oder eine Behörde eines anderen Vertragsstaats.

Örtlich zuständig für diese Verfahren ist jeweils das deutsche Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht oder ist er nicht feststellbar, so ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. Dies wäre z. B. bei einer nur vorübergehenden Anwesenheit der betreffenden Person in Deutschland der tatsächliche Aufenthaltsort. Geht es nicht um Schutz der Person, sondern des Vermögens, so bestünde eine Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich dieses Vermögen in Deutschland befindet. Ergibt sich nach diesen Grundsätzen keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Betreuungsgerichts, so ist das Betreuungsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Soll eine Person erst künftig in Deutschland untergebracht werden, kommt es für die Zuständigkeit auf den Ort der beabsichtigten Unterbringung an.

Rechtsprechung

LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 54 T 161/18

  1. Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) vom 13. Januar 2000 hat Vorrang (§ 97 FamFG) vor dem § 104 FamFG, wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Tschechische Republik ist ebenso ein Vertragsstaat.
  2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 ESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 ESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
  3. Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist somit, wo die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist.

Landgericht Cottbus, Beschluss v 09.05.2018 - 7 T 28/17

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte für Maßnahmen aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten teilweise nicht mehr eigenständig besorgen kann, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) nicht mehr gegeben. Da die Betroffene nunmehr seit weit mehr als drei Jahren ständig in Österreich wohnt und dort in einem Pflegeheim in der Nähe des Wohnortes ihrer Tochter lebt, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Für seinen Anwendungsbereich bestimmt das Haager Übereinkommen in Art. 5 Abs. 1 ESÜ, dass die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaates für Maßnahmen zum Schutz einer Person international zuständig sind, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 5 Abs. 2 ESÜ). Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entzieht den Gerichten und Verwaltungsbehörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar (ipso facto) die Zuständigkeit und zwingt sie, sich für unzuständig zu erklären

Dokumente

Siehe auch

Behindertenkonvention der Vereinten Nationen, Ausländer

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Finger: Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.01.2000; FuR 2021, 537
  • Guttenberger: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen; BtPrax 3/2006
  • Helms: Reform des internationalen Betreuungsrechts durch das Haager Erwachsenenschutzabkommen; FamRZ 2008, 1995
  • Kautz: Die Vorsorgevollmacht im internationalen Recht (PDF)
  • Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143
  • Lagarde: Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, Bundesrat-Drucksache 674/06, Nr. 51
  • Lipp: Erwachsenenschutz und Verfassung; FamRZ 2013, 913
  • Ludwig: Der Erwachsenenschutz im Internationalen Privatrecht nach Inkrafttreten des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, DNotZ 2009, 251
  • Schulz: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen; Archiv für Wissenschaft und Praxis der Sozialen Arbeit, 2007, 48
  • Siehr: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener; Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 2000, 715.
  • Wagner: Die Regierungsentwürfe zur Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 zum internationalen Schutz Erwachsener; Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax), 2007, 11
  • Wagner/Beyer: Das Haager Übereinkommen vom 13.1.2000 zum internationalen Schutz Erwachsener; BtPrax 2007, 231

Weitere Literatur

Weblinks