Haager Übereinkommen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Basisdaten
Volltitel: Haager Übereinkommen über den
internationalen Schutz von Erwachsenen
Kurztitel: Haager Erwachsenenschutzübereinkommen
Abkürzung: ErwSÜ
Art: Bundesgesetz /internationales Abkommen
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
sowie sonst. Vertragsstaaten
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht
Fundstellennachweis:
Datum des Gesetzes: 17.03.2007 (BGBl. II S. 323)
Inkrafttreten: 01.01.2009
Letzte Änderung:
Inkrafttreten der letzten Änderung:

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen.

Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2007, Teil II, S. 323) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBL. 2007, Teil I, S. 314).

Mitte 2018 gilt das Abkommen außerdem für folgende Staaten:

  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Lettland
  • Monaco
  • Österreich
  • Portugal
  • Schottland
  • Schweiz
  • Tschechische Republik

Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Belgien, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Zypern.

Die zuständige zentrale Behörde nach dem genannten Abkommen ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn.

Von den über 650 deutschen Betreuungsgerichten sind nach § 6 ErwSÜAG nur 23 für die Verfahren nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zuständig (jeweils das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in Baden-Württemberg, das zwei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht – Betreuungsgericht Karlsruhe). Dies betrifft folgende Verfahren:

  • Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens getroffenen Maßnahme,
  • Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25 des Übereinkommens, und
  • das Konsultationsverfahren nach Artikel 33 des Übereinkommens mit dem Ziel der Unterbringung eines bisher in einem anderen Staat lebenden Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort in Deutschland, an dem Schutz gewährt werden kann, durch ein Gericht oder eine Behörde eines anderen Vertragsstaats.

Örtlich zuständig für diese Verfahren ist jeweils das deutsche Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht oder ist er nicht feststellbar, so ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. Dies wäre z. B. bei einer nur vorübergehenden Anwesenheit der betreffenden Person in Deutschland der tatsächliche Aufenthaltsort. Geht es nicht um Schutz der Person, sondern des Vermögens, so bestünde eine Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich dieses Vermögen in Deutschland befindet. Ergibt sich nach diesen Grundsätzen keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Betreuungsgerichts, so ist das Betreuungsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Soll eine Person erst künftig in Deutschland untergebracht werden, kommt es für die Zuständigkeit auf den Ort der beabsichtigten Unterbringung an.

Dokumente

Siehe auch

Behindertenkonvention der Vereinten Nationen, Ausländer

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Guttenberger: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen; BtPrax 3/2006
  • Helms: Reform des internationalen Betreuungsrechts durch das Haager Erwachsenenschutzabkommen; FamRZ 2008, 1995
  • Kautz: Die Vorsorgevollmacht im internationalen Recht (PDF)
  • Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143
  • Lipp: Erwachsenenschutz und Verfassung; FamRZ 2013, 913
  • Schulz: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen; Archiv für Wissenschaft und Praxis der Sozialen Arbeit, 2007, 48
  • Siehr: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener; Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 2000, 715.
  • Wagner: Die Regierungsentwürfe zur Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 zum internationalen Schutz Erwachsener; Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax), 2007, 11

Weitere Literatur

Weblinks