Haager Übereinkommen
Basisdaten | |
---|---|
Volltitel: | Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen |
Kurztitel: | Haager Erwachsenenschutzübereinkommen |
Abkürzung: | ErwSÜ |
Art: | Bundesgesetz /internationales Abkommen |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland sowie sonst. Vertragsstaaten |
Rechtsmaterie: | Betreuungsrecht |
Fundstellennachweis: | |
Datum des Gesetzes: | 17.03.2007 (BGBl. II S. 323) |
Inkrafttreten: | 01.01.2009 |
Letzte Änderung: | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit Beeinträchtigungen, die eines gesetzlichen Vertreters bedürfen) international anerkennen.
Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2007, Teil II, S. 323) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBL. 2007, Teil I, S. 314).
Mit der Ratifikation von Frankreich am 18.09.2008 wurde die Mindestzahl von 3 Staaten erreicht (außerdem noch Großbritannien, Landesteil Schottland), ein Inkrafttreten erfolgte zum 01.01.2009, seit 1.7.2009 gilt das Übereinkommen auch für die Schweiz sowie seit dem 1.3.2011 für Finnland, ab 1.11.2011 für Estland, ab 1.8.2012 für die tschechische Republik und ab 1.2.2014 für Österreich.
Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Zypern.
Die zuständige zentrale Behörde nach dem genannten Abkommen ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn.
Von den über 650 deutschen Betreuungsgerichten sind nach § 6 ErwSÜAG nur 23 für die Verfahren nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zuständig (jeweils das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in Baden-Württemberg, das zwei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht – Betreuungsgericht Karlsruhe). Dies betrifft folgende Verfahren:
- Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens getroffenen Maßnahme,
- Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25 des Übereinkommens, und
- das Konsultationsverfahren nach Artikel 33 des Übereinkommens mit dem Ziel der Unterbringung eines bisher in einem anderen Staat lebenden Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort in Deutschland, an dem Schutz gewährt werden kann, durch ein Gericht oder eine Behörde eines anderen Vertragsstaats.
Örtlich zuständig für diese Verfahren ist jeweils das deutsche Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht oder ist er nicht feststellbar, so ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. Dies wäre z. B. bei einer nur vorübergehenden Anwesenheit der betreffenden Person in Deutschland der tatsächliche Aufenthaltsort. Geht es nicht um Schutz der Person, sondern des Vermögens, so bestünde eine Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich dieses Vermögen in Deutschland befindet. Ergibt sich nach diesen Grundsätzen keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Betreuungsgerichts, so ist das Betreuungsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Soll eine Person erst künftig in Deutschland untergebracht werden, kommt es für die Zuständigkeit auf den Ort der beabsichtigten Unterbringung an.
Dokumente
- Text des Übereinkommens in englischer, französischer und deutscher Sprache (PDF)
- Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 17.3.2007; BGBL. I S. 314; PDF}
- Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BT-Drucks. 16/3251 vom 6.11.2006 (PDF)
- Erläuternder Bericht von Paul Lagarde zum Übereinkommen (PDF)
- Aktueller Status des Übereinkommens; englisch
- Pressemeldungen des Bundesjustizministeriums zum Übereinkommen
- Schweizer Bundesbeschluss zur Umsetzung des Übereinkommens (PDF)
- Für Deutschland zuständige Behörde
- Für Deutschland zuständige Gerichte (PDF)
Siehe auch
Behindertenkonvention der Vereinten Nationen, Ausländer
Literatur
Bücher
- Guttenberger: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen , ISBN 3769409507
Zeitschriftenbeiträge
- Guttenberger: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen; BtPrax 3/2006
- Helms: Reform des internationalen Betreuungsrechts durch das Haager Erwachsenenschutzabkommen; FamRZ 2008, 1995
- Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143
- Lipp: Erwachsenenschutz und Verfassung; FamRZ 2013, 913
- Schulz: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen; Archiv für Wissenschaft und Praxis der Sozialen Arbeit, 2007, 48
- Siehr: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener; Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 2000, 715.
- Wagner: Die Regierungsentwürfe zur Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 zum internationalen Schutz Erwachsener; Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax), 2007, 11