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! colspan="2" | Basisdaten
 
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| Volltitel: || Haager Übereinkommen über den <br />internationalen Schutz von Erwachsenen
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| Volltitel: ||Haager Übereinkommen über den <br />internationalen Schutz von Erwachsenen
 
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| Kurztitel: || Haager Erwachsenenschutzübereinkommen
 
| Kurztitel: || Haager Erwachsenenschutzübereinkommen
 
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| Abkürzung: || ErwSÜ
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| Abkürzung: || ErwSÜ
 
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| Art: || Bundesgesetz /internationales Abkommen
 
| Art: || Bundesgesetz /internationales Abkommen
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| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland <br />sowie sonst. Vertragsstaaten
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| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland und weitere Vertragsstaaten
 
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| Rechtsmaterie: || Betreuungsrecht  
 
| Rechtsmaterie: || Betreuungsrecht  
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| Inkrafttreten:  || 01.01.2009
 
| Inkrafttreten:  || 01.01.2009
 
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Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2007, Teil II, S. 323) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBL. 2007, Teil I, S. 314).  
 
Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2007, Teil II, S. 323) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBL. 2007, Teil I, S. 314).  
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Zum 1.1.2021 gilt das Abkommen außerdem für folgende Staaten:
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Zum 1.11.2022 gilt das Abkommen außerdem für folgende Staaten (im Bild dunkelblau):
 
*Belgien
 
*Belgien
 
*Estland
 
*Estland
 
*Finnland
 
*Finnland
 
*Frankreich
 
*Frankreich
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*Griechenland
 
*Lettland
 
*Lettland
 
*Monaco
 
*Monaco
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*Zypern
 
*Zypern
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Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Griechenland, Irland, Italien,  Luxemburg, Niederlande, Polen.
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Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Irland, Italien,  Luxemburg, Niederlande, Polen (im Bild hellblau). Für Malta tritt das Übereinkommen am 1.7.2023 in Kraft.
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Die EU-Kommission plant überdies eine Ausweitung auf alle EU-Staaten.
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<img alt="Konventionsstaaten" src="https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fc/Hague_Protection_of_Adults_Convention.svg" width="600">
    
===Zentrale Behörde===
 
===Zentrale Behörde===
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===Rechtsprechung===
 
===Rechtsprechung===
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'''LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 54 T 161/18'''
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'''LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 54 T 161/18''', FamRZ 2018, 1433
    
#Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) vom 13. Januar 2000 hat Vorrang (§ 97 FamFG) vor dem § 104 FamFG, wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Tschechische Republik ist ebenso ein Vertragsstaat.
 
#Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) vom 13. Januar 2000 hat Vorrang (§ 97 FamFG) vor dem § 104 FamFG, wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Tschechische Republik ist ebenso ein Vertragsstaat.
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# Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist somit, wo die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist.
 
# Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist somit, wo die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist.
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'''Landgericht Cottbus, Beschluss v 09.05.2018 - 7 T 28/17'''
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'''Landgericht Cottbus, Beschluss v 09.05.2018 - 7 T 28/17''', FamRZ 2018, 1693
    
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte für Maßnahmen aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten teilweise nicht mehr eigenständig besorgen kann, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) nicht mehr gegeben. Da die Betroffene nunmehr seit weit mehr als drei Jahren ständig in Österreich wohnt und dort in einem Pflegeheim in der Nähe des Wohnortes ihrer Tochter lebt, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Für seinen Anwendungsbereich bestimmt das Haager Übereinkommen in Art. 5 Abs. 1 ESÜ, dass die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaates für Maßnahmen zum Schutz einer Person international zuständig sind, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 5 Abs. 2 ESÜ). Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entzieht den Gerichten und Verwaltungsbehörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar (ipso facto) die Zuständigkeit und zwingt sie, sich für unzuständig zu erklären
 
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte für Maßnahmen aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten teilweise nicht mehr eigenständig besorgen kann, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) nicht mehr gegeben. Da die Betroffene nunmehr seit weit mehr als drei Jahren ständig in Österreich wohnt und dort in einem Pflegeheim in der Nähe des Wohnortes ihrer Tochter lebt, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Für seinen Anwendungsbereich bestimmt das Haager Übereinkommen in Art. 5 Abs. 1 ESÜ, dass die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaates für Maßnahmen zum Schutz einer Person international zuständig sind, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 5 Abs. 2 ESÜ). Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entzieht den Gerichten und Verwaltungsbehörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar (ipso facto) die Zuständigkeit und zwingt sie, sich für unzuständig zu erklären
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
*[http://www.btprax.de/cnt/bt_nachri_detail.php?id=1449 Guttenberger: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen; BtPrax 3/2006]
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*Finger: Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.01.2000; FuR 2021, 537
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*Guttenberger: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen; BtPrax 3/2006
 
*Helms: Reform des internationalen Betreuungsrechts durch das Haager Erwachsenenschutzabkommen; FamRZ 2008, 1995
 
*Helms: Reform des internationalen Betreuungsrechts durch das Haager Erwachsenenschutzabkommen; FamRZ 2008, 1995
 
*[http://www.rechtsanwaelte-hartmann.de/uploads/files/Vorsorgevollmacht_international.pdf Kautz: Die Vorsorgevollmacht im internationalen Recht (PDF)]
 
*[http://www.rechtsanwaelte-hartmann.de/uploads/files/Vorsorgevollmacht_international.pdf Kautz: Die Vorsorgevollmacht im internationalen Recht (PDF)]
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
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*[https://germany.representation.ec.europa.eu/news/grenzuberschreitende-rechtsverfahren-eu-kommission-will-rechte-von-schutzbedurftigen-erwachsenen-2023-05-31_de Zu den Absichten der Europäischen Kommission zur Erweiterung des Erwachsenenschutzes; Mai 2023]
 
*[http://hwb-eup2009.mpipriv.de/index.php/Betreuung_(rechtliche_Fürsorge_für_Erwachsene) Röthel: Zum Erwachsenenschutz im internationalen Privatrecht]
 
*[http://hwb-eup2009.mpipriv.de/index.php/Betreuung_(rechtliche_Fürsorge_für_Erwachsene) Röthel: Zum Erwachsenenschutz im internationalen Privatrecht]
 
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*[[wikipedia:de: Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen|Wikipedia-Artikel zum Abkommen]]
 
[[Kategorie:Rechtsnormen]]
 
[[Kategorie:Rechtsnormen]]

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