Gesundheitssorge

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Der Betreuer hat im Bereich der Gesundheitssorge neben der Einwilligung in Heilbehandlungen weitere Aufgaben

Er hat für den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu sorgen

Das Bundessozialhilfegericht sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kümmern (§ 9 Sozialgesetzbuch – V). Er habe im Bereich der Gesundheitssorge eine Letztverantwortung dafür, dass die medizinischen Maßnahmen zu Gunsten des Betreuten überhaupt finanzierbar sind. Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass der Betreute sich alleine und ohne seine Beaufsichtigung um den eigenen Krankenversicherungsschutz bemüht (BSG, Urteil vom 14.5.2002 - B 12 KR 14/01 R; siehe unten).

Es sei hiernach Sache des Betreuers, zu entscheiden, wie er seine Aufgaben erfüllt und auf welche Weise er fristgebundene Erklärungen abgibt. Er kann diese Aufgabe grundsätzlich auch durch den Betreuten erledigen lassen. Eine solche Übertragung befreie ihn aber nicht von seiner eigenen Verantwortung. Er muss kontrollieren, ob der Betreute die Erklärung rechtzeitig abgegeben hat. Aufgrund der Art der Erkrankung des Betreuten hätte er die Vorlage der Versichertenkarte nicht als Beweis gelten lassen dürfen. Er hätte sich vielmehr bei der Krankenkasse direkt erkundigen müssen, ob der Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärt wurde. Außerdem hätte er anhand der Kontobewegungen erkennen müssen, dass keine Versicherungsbeiträge eingezogen wurden und deshalb offensichtlich kein Versicherungsverhältnis bestand.

Besonders wichtig ist diese Angelegenheit, wenn ein Betreuter aus dem Krankenversicherungsschutz herausfällt, z.B. durch Ehescheidung oder weil er wegen Krankheit oder Behinderung der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht. In solchen Fällen muss binnen 3 Monaten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung und ggf. Kostenübernahme beim Sozialamt gestellt werden.

Er hat Behandlungsverträgen zuzustimmen

Weiterhin fällt der Behandlungsvertrag in den Kompetenzbereich des Betreuers. Es handelt sich dabei im Verhältnis Arzt - Patient meist um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB). Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhausträger (z.B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag § 611 BGB).

Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn der Patient geschäftsfähig ist (§ 104 BGB). Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam schließen, der Betreuer kann als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen unterschreiben (§ 1902 BGB).

Einwilligungsvorbehalte (§ 1903 BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die strafrechtliche Einwilligungen in Heilbehandlungen.


Betreuer darf PEG-Sonde ablehnen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 8.6.2006, NJW 2006, 3436

Verweigert ein Angehöriger für einen Pflegebedürftigen die Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet, um als Betreuer des Pflegebedürftigen zu fungieren. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az.: 20 W 52/06). Ausschlaggebender im Rahmen der Zustimmungsverweigerung sei, ob diese Entscheidung dem Willen des Pflegebedürftigen entspreche.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Zustimmung zur künstlichen Ernährung ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daher die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Richter hielten die Frau in dieser Funktion für ungeeignet, weil sie ihre Mutter verhungern lassen wolle, und bestellten stattdessen einen Berufsbetreuer. Das Landgericht Darmstadt wiederum hatte den Sachverhalt anders beurteilt und der Bestellung der Frau zur Betreuerin stattgegeben.

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei erforderlich, das Wohl des zu betreuenden Pflegebedürftigen zu wahren. Das Wohl eines Betreuten sei nicht in Gefahr, wenn ein Betreiber gemäß den Wünschen und dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. (Quelle: ALTENPFLEGE 02/2007; NJW 2006, 3436)

Siehe hierzu den Artikel "Ridder: Sondenernährung steigert nur selten die Lebensqualität; Dt. Ärzteblatt Nr. 9/2008, S. A449

Er hat für Pflege und Rehabiliationsmaßnahmen zu sorgen

Hier ist vor allem auf die Rehabilitationspflicht (§ 1901 Abs. 4 BGB) zu verweisen. Hierzu hat der Betreuer ggf. Anträge auf Sach- oder Geldleistungen bei Krankenkassen, Pflege- und Rentenversicherungen, Sozial- und Versorgungsämtern zu stellen.

Er hat Behandlung und Pflege zu beaufsichtigen

und bei Mängeln für Abhilfe zu sorgen

Fehler bei ärztlichen Behandlungen („Kunstfehler“) sowie mangelhafte Pflege (Dekubitus usw.) führen zu einem Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Betreuten (§ 253 BGB). Solche Ansprüche wahrzunehmen, gehört zu den Pflichten des Betreuers. Auch wäre es Pflicht des Betreuers, ggf. für eine Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung zu sorgen.

Abgrenzungsfragen

Das OLG Hamm stellte anläßlich einer Schadensersatzforderung gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in BtPrax 2001, 195).

Bei einem körperlich gesunden aber psychisch kranken Betroffenen ist in der Regel eine Betreuung nur für den nervenärztlichen Bereich erforderlich, nicht aber die Sorge für die Gesundheit insgesamt (BayObLG BtPrax 95, 68).

OLG Schleswig Beschluss vom 20.6.2007, 2 W 134/07:

Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für einen nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.


Für Sterilisationen (§ 1905 BGB) ist der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nicht zuständig. Für die Einwilligung in die Sterilisation eines Betreuten muss stets ein besonderer Betreuer mit nur diesem Aufgabenkreis bestellt werden (§ 1899 Abs. 2 BGB).

Siehe auch

Heilbehandlung, Genehmigung der Heilbehandlung, Checkliste für Arztgespräche, Zwangsbehandlung, Medizinische Begriffe

Weblinks

Literatur

Bücher

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Amelung: Probleme der Einwilligungsfähigkeit; RuP 1995, 20
  • Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
  • Baumann/Hartmann: Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis; DNotZ 2000, 594
  • Braun/Fiala/Müller: Genehmigungserfordernisse im Bereich der med. Gesundheitsfürsorge; RPfleger 2002, 597
  • Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; BtPrax 2002, 232
  • Coeppicus: Behandlungsabbruch, mutmaßlicher Wille und Betreuungsrecht; NJW 1998, 3381
  • Dose: Medikamentöse Versorgung als Heilbehandlung; FamRZ 1993, 24
  • Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
  • Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
  • Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; NJW 1999, 3391
  • Hartmann: Patientenverfügung und psychiatrische Verfügung – Verbindlichkeit für den Arzt? NStZ 2000, 113
  • Hennies: Risikoreiche ärztliche Maßnahmen – betreuungsrechtliche Eingriffe; MedR 1999, 341
  • Hoffmann: Forschung mit und an betreuten Menschen; BtPrax 2004, 216
  • Holzhauer: Zur Prüfung von Medikamenten an Betreuten; NJW 1992, 2325
  • Hubert-Fehler: Entscheidung des Betreuers für oder gegen PEG; BtPrax 1996, 210
  • Kern: Die Bedeutung des BtG für das Arztrecht, MedR 1991, 66
  • ders: Arzt und Betreuungsrecht; MedR 1993, 245
  • ders.: Fremdbestimmung bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe; NJW 1994, 753
  • Klie: Das Behandlungsrecht als Fallstrick für das Betreuungsrecht; BtPrax 1996, 38
  • Konrad: Bedeutung der Genehmigungspflicht gem. § 1904 BGB in der stat. psychiatrischen Versorgungspraxis; RuP 1996, 76
  • Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; BtPrax 2002, 252
  • dies.: Zum Inhalt von und zum Umgang mit Patientenvollmachten in Gesundheitsangelegenheiten; BtPrax 2001, 181
  • Müller: Das neue BtG - Auswirkungen auf die ärztliche Behandlung; DAVorm 1992, 151
  • Müller-Bohlen/Paape: PEG – über die Notwendigkeit einer künstlichen Ernährung; BtPrax 2000, 183
  • Nedopil: Erwiderung auf den Beitrag von Schreiber; FamRZ 1993, 24
  • Nienaber: Betreuung von chronisch mehrfach beeinträchtigten Abhängigkeitskranken; BtPrax 2004, 221
  • Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
  • Ridder: Sondenernährung steigert nur selten die Lebensqualität; Dt. Ärzteblatt Nr. 9/2008, S. A 449
  • Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
  • Schneide: Zur analogen Anwendung des § 1904 BGB auf die Fälle der passiven Sterbehilfe; RPfleger 2000, 8
  • Schöch: Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen; NStZ 1995, 153
  • Schreibauer: Strafrechtliche Risiken des Betreuers bei der Sterbehilfe und Suizidbeteiligung; BtPrax 1997, 217
  • Schreiber: Die medikamentöse Versorgung als Heilbehandlung gem. § 1904 BGB; FamRZ 1991, 1014 und Diskussion hierzu in FamRZ 1993, 26
  • Schweitzer: Heilbehandlung und Selbstbestimmung; FamRZ 1996, 1317
  • Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende; NJW 2000, 2297
  • Stalinski: Die einvernehmliche Zwangsbehandlung; BtPrax 2000, 59
  • Stolz: BtG - Umsetzungsdefizite im Bereich Heilbehandlung und freiheitsentziehende Maßnahmen, FamRZ 1993, 642
  • ders.: Medikamentöse Versorgung von Heimbewohnern nach dem Betreuungsgesetz; BtPrax 1994, 49
  • Thar: Einwilligung in Heilbehandlung – durch den Betreuten – durch den Betreuer; BtPrax 1994, 91
  • Uhlenbruck: Vorab-Einwilligung und Stellvertretung bei der Einwilligung in einen Heileingriff; MedR 1992, 134
  • Vennemann/Linnhoff: Die Problematik des § 1904 BGB – anhand eines Falls; BtPrax 1993, 89
  • Walther: Ambulante Zwangsbehandlung und fürsorglicher Zwang; BtPrax 2001, 96
  • Wetterling u.a.: Betreuung von Süchtigen; BtPrax 1995, 86
  • Weidhaas: Der Kassenarzt zwischen Betrug und Untreue; ZMGR 2003, 52
  • Wojnar / Bruder: Ärztliche Tätigkeit und das BtG, BtPrax 1993, 50
  • Wojnar: Einsatz von Psychopharmaka in der Betreuung demenzkranker Menschen, BtPrax 1999, 11
  • Wolter-Henseler: Gefährliche medizinische Maßnahmen? BtPrax 1995, 168
  • ders.: Betreuungsrecht und Arzneimittel - wann ist eine medikamentöse Behandlung genehmigungspflichtig? BtPrax 1994, 183
  • Wurzel: Nicht genehmigte Zwangsmedikation – rechtfertigt das Zweifel an der Eignung des Betreuers; BtPrax 2001, 241
  • Zinkler/Scheeweiß: Zur vormundschaftsger. Genehmigungspflicht der Elektrokrampftherapie; RuP 2000, 12

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