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==Er hat für den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu sorgen==
 
==Er hat für den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu sorgen==
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Das Bundessozialhilfegericht sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kümmern (§ 9 Sozialgesetzbuch – V). Er habe im Bereich der Gesundheitssorge eine Letztverantwortung dafür, dass die medizinischen Maßnahmen zu Gunsten des Betreuten überhaupt finanzierbar sind. Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass der Betreute sich alleine und ohne seine Beaufsichtigung um den eigenen Krankenversicherungsschutz bemüht (BSG, Urteil vom 14.05.2002, {{Rspr|B 12 KR 14/01 R}}; FamRZ 2002, 1471 = [[BtPrax]] 2003, 172 (m. Anm.Meier) = NJW 2002, 2413 =  BdB-Aspekte 41/02, S. 18 = RdLH 2002, 178; siehe unten).
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Das Bundessozialhilfegericht sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kümmern (§ 9 Sozialgesetzbuch – V). Er habe im Bereich der Gesundheitssorge eine Letztverantwortung dafür, dass die medizinischen Maßnahmen zu Gunsten des Betreuten überhaupt finanzierbar sind. Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass der Betreute sich alleine und ohne seine Beaufsichtigung um den eigenen [[Krankenversicherung]]sschutz bemüht (BSG, Urteil vom 14.05.2002, {{Rspr|B 12 KR 14/01 R}}; FamRZ 2002, 1471 = BtPrax 2003, 172 (m. Anm.Meier) = NJW 2002, 2413 =  BdB-Aspekte 41/02, S. 18 = RdLH 2002, 178; siehe unten) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = SozR 3-2500 = NZS 2003, 210; BSG, Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114 = NZS 2009, 281; ebenso OLG Brandenburg FamRZ 2008, 916.
    
Es sei hiernach Sache des Betreuers, zu entscheiden, wie er seine Aufgaben erfüllt und auf welche Weise er fristgebundene Erklärungen abgibt. Er kann diese Aufgabe grundsätzlich auch durch den Betreuten erledigen lassen. Eine solche Übertragung befreie ihn aber nicht von seiner eigenen Verantwortung. Er muss kontrollieren, ob der Betreute die Erklärung rechtzeitig abgegeben hat. Aufgrund der Art der Erkrankung des Betreuten hätte er die Vorlage der Versichertenkarte nicht als Beweis gelten lassen dürfen. Er hätte sich vielmehr bei der Krankenkasse direkt erkundigen müssen, ob der Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärt wurde. Außerdem hätte er anhand der Kontobewegungen erkennen müssen, dass keine Versicherungsbeiträge eingezogen wurden und deshalb offensichtlich kein Versicherungsverhältnis bestand.
 
Es sei hiernach Sache des Betreuers, zu entscheiden, wie er seine Aufgaben erfüllt und auf welche Weise er fristgebundene Erklärungen abgibt. Er kann diese Aufgabe grundsätzlich auch durch den Betreuten erledigen lassen. Eine solche Übertragung befreie ihn aber nicht von seiner eigenen Verantwortung. Er muss kontrollieren, ob der Betreute die Erklärung rechtzeitig abgegeben hat. Aufgrund der Art der Erkrankung des Betreuten hätte er die Vorlage der Versichertenkarte nicht als Beweis gelten lassen dürfen. Er hätte sich vielmehr bei der Krankenkasse direkt erkundigen müssen, ob der Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärt wurde. Außerdem hätte er anhand der Kontobewegungen erkennen müssen, dass keine Versicherungsbeiträge eingezogen wurden und deshalb offensichtlich kein Versicherungsverhältnis bestand.
    
Besonders wichtig ist diese Angelegenheit, wenn ein Betreuter aus dem Krankenversicherungsschutz herausfällt, z.B. durch Ehescheidung oder weil er wegen Krankheit oder Behinderung der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht. In solchen Fällen muss binnen 3 Monaten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung und ggf. Kostenübernahme beim Sozialamt gestellt werden.
 
Besonders wichtig ist diese Angelegenheit, wenn ein Betreuter aus dem Krankenversicherungsschutz herausfällt, z.B. durch Ehescheidung oder weil er wegen Krankheit oder Behinderung der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht. In solchen Fällen muss binnen 3 Monaten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung und ggf. Kostenübernahme beim Sozialamt gestellt werden.
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Rechtsprechung:
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'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2012, 4 U 2022/12'', NJW-RR 2013, 836':
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# Den Betreuer trifft im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge eine eigene Pflicht, sich um den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu kümmern.
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# Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen den Betreuer, der es versäumt, rechtzeitig für den Betreuten den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären, ist unabhängig davon, dass der Sozialhilfeträger über die Krankenhilfe originäre Aufgaben wahrnimmt.
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# Ein möglicher sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen die AOK wegen Verletzung einer Auskunfts-, Beratungs- oder Hinweispflicht durch Unterlassen eines Hinweises auf die Dreimonatsfrist zur Antragstellung kann dem Sozialhilfeträger nicht entgegengehalten werden.
    
==Er hat Behandlungsverträgen zuzustimmen==
 
==Er hat Behandlungsverträgen zuzustimmen==
 
[[Bild:Pillen_und_Geld.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Pillen_und_Geld.jpg|200px|right]]
Weiterhin fällt der Behandlungsvertrag in den Kompetenzbereich des Betreuers (OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2007, {{Rspr|4 Ws 209/07}}, FamRZ 2007, 1841). Es handelt sich dabei im Verhältnis Arzt - Patient meist um einen Dienstvertrag ({{Zitat de §|611|bgb}}  BGB). Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhausträger (z.B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag § 611 BGB).  
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Weiterhin fällt der Behandlungsvertrag in den Kompetenzbereich des Betreuers (OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2007, {{Rspr|4 Ws 209/07}}, FamRZ 2007, 1841). Es handelt sich dabei im Verhältnis Arzt - Patient meist um einen Behandlungsvertrag ({{Zitat de §|630a|bgb}}  BGB). Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhausträger (z.B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag § 611 BGB).  
    
Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn der Patient [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist ({{Zitat de §|104|bgb}}  BGB). Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam schließen, der Betreuer kann als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen unterschreiben ({{Zitat de §|1902|bgb}} BGB).  
 
Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn der Patient [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist ({{Zitat de §|104|bgb}}  BGB). Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam schließen, der Betreuer kann als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen unterschreiben ({{Zitat de §|1902|bgb}} BGB).  
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[[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}}  BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die strafrechtliche Einwilligungen in [[Heilbehandlung]]en.
 
[[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}}  BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die strafrechtliche Einwilligungen in [[Heilbehandlung]]en.
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'''Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit: '''
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==Rechtsprechung==
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2021, 85 XVII 110/21'''
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Die Nicht-Einwilligung eines Bevollmächtigten/Betreuers hinsichtlich des ärztlichen Eingriffs bezüglich eines Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen ist – von Ausnahmen abgesehen – in der Regel zu versagen und die fehlende Einwilligung des Bevollmächtigten/Betreuers zu dem Batteriewechsel durch Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wenn nicht eine ausdrücklich erklärte Willensbekundung des Betroffenen dem entgegen steht (§ 1901a und § 1904 BGB).
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==Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit==
    
Begleitung zu Arztbesuchen und Optikern, bei denen keine wesentlichen Entscheidungen zu erwarten sind, sind nicht vergütungsfähig, wenn das Heim im Rahmen des Vertrags nach {{Zitat de §|75|sgb_11}} II SGB XI verpflichtet ist, Begleitpersonal zu stellen und der Betreute dies nicht beanstandet: BayObLG FamRZ 2003, 477
 
Begleitung zu Arztbesuchen und Optikern, bei denen keine wesentlichen Entscheidungen zu erwarten sind, sind nicht vergütungsfähig, wenn das Heim im Rahmen des Vertrags nach {{Zitat de §|75|sgb_11}} II SGB XI verpflichtet ist, Begleitpersonal zu stellen und der Betreute dies nicht beanstandet: BayObLG FamRZ 2003, 477
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[[wikipedia:de:Behandlungsfehler|Fehler bei ärztlichen Behandlungen]] („Kunstfehler“) sowie mangelhafte Pflege (Dekubitus usw.) führen zu einem Schadensersatz- und [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeldanspruch]] des Betreuten ({{Zitat de §|253|bgb}}  BGB). Solche Ansprüche wahrzunehmen, gehört zu den [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]]. Auch wäre es Pflicht des Betreuers, ggf. für eine Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung zu sorgen.
 
[[wikipedia:de:Behandlungsfehler|Fehler bei ärztlichen Behandlungen]] („Kunstfehler“) sowie mangelhafte Pflege (Dekubitus usw.) führen zu einem Schadensersatz- und [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeldanspruch]] des Betreuten ({{Zitat de §|253|bgb}}  BGB). Solche Ansprüche wahrzunehmen, gehört zu den [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]]. Auch wäre es Pflicht des Betreuers, ggf. für eine Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung zu sorgen.
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Regelmäßig sollte der Betreuer die Medikationsliste (§ 31a SGB V) beim behandelnden Arzt erfragen und bei Krankenhausbehandlung und Heimbewohnern in die Patientendokumentation Einsicht nehmen (§ 630f BGB).
    
==Abgrenzungsfragen==
 
==Abgrenzungsfragen==
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Für [[Sterilisation]]en (§ 1905 BGB, § 297 FamFG) ist der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nicht zuständig. Für die Einwilligung in die Sterilisation eines Betreuten muss stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] mit nur diesem Aufgabenkreis bestellt werden (§ 1899 Abs. 2 BGB).
 
Für [[Sterilisation]]en (§ 1905 BGB, § 297 FamFG) ist der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nicht zuständig. Für die Einwilligung in die Sterilisation eines Betreuten muss stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] mit nur diesem Aufgabenkreis bestellt werden (§ 1899 Abs. 2 BGB).
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.08.2007, 2 Ws 66/07 Vollz''', FamRZ 2008, 300 = NStZ-RR 2008, 92:
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Die erforderliche Zustimmung des Untergebrachten zu einer psychopharmakologischen Behandlung kann im Land Berlin nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BerlPsychKG durch die Zustimmung des Betreuers als des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] ersetzt werden. Dessen Entscheidung stellt für die behandelnden Ärzte eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Ihre Rechtmäßigkeit kann nicht vom Vollzugsgericht, sondern nur vom Vormundschaftsgericht nachgeprüft werden.
    
'''AG Mölln, Beschluss vom 03.11.1994, XVII L 15'''; FamRZ 1995, 188 = RdLH 1995, Nr 1, 31: Betreuung mit Wirkungskreis "Organspendeerklärung"
 
'''AG Mölln, Beschluss vom 03.11.1994, XVII L 15'''; FamRZ 1995, 188 = RdLH 1995, Nr 1, 31: Betreuung mit Wirkungskreis "Organspendeerklärung"
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Das geltende Recht gibt keine Möglichkeit, einem Betreuer die Erklärung zu gestatten, dem Betreuten dürften nach seinem Tode Organe zu
 
Das geltende Recht gibt keine Möglichkeit, einem Betreuer die Erklärung zu gestatten, dem Betreuten dürften nach seinem Tode Organe zu
 
Transplantationszwecken entnommen werden (sog Organspende). Art 1 Abs 1 GG verbietet die Einrichtung einer Betreuung mit diesem Wirkungskreis, solange nicht spezialgesetzliche Regelungen diesen Eingriff in die Rechte des Betroffenen gestatten.
 
Transplantationszwecken entnommen werden (sog Organspende). Art 1 Abs 1 GG verbietet die Einrichtung einer Betreuung mit diesem Wirkungskreis, solange nicht spezialgesetzliche Regelungen diesen Eingriff in die Rechte des Betroffenen gestatten.
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'''OLG Frankfurt , Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08''', NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368:
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Für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau kann ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2StGB obliegt.
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'''Landes­so­zi­al­ge­richt Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 5.12.2012, L 27 P 31/11''':
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Nur mit dem [[Aufgabenkreis]] Gesund­heits­sorge darf einem Betreuer ein medi­zi­ni­sches Gutachten übermit­telt werden. Die Übermitt­lung eines Pfle­ge­gut­ach­tens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufga­ben­kreis stellt eine Sozi­al­da­ten­schutz­ver­let­zung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pfle­ge­per­sonen stünden im direkten Zusam­men­hang mit Wohnungs- oder Vermögens­an­ge­le­gen­heiten. Soweit diese Daten Auswir­kungen auf die Höhe des Pfle­ge­geldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögens­be­reich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Daten­schutz­verstoß fest­zu­stellen. Betreuer mit einer unzu­rei­chenden Aufga­ben­kreis­aus­stat­tung kommen also nicht umhin, Aufga­ben­krei­ser­wei­te­rungen anzu­regen (Meldung von bt-direkt).
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'''BGH Beschluss v 23.1.2013, XII ZB 395/12,''' BeckRS 2013, 03981:
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Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche [[Gesundheitssorge]] und Heilbehandlung nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.
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'''BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 614/11''':
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Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
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'''BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - XII ZB 305/14'''
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Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 395/12 FamRZ 2013, 618).
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'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
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Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]], [[Heilbehandlung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Zwangsbehandlung]], [[Medizinische Begriffe]], [[Unterbringung]], [[PEG-Sonde]], [[Pflegeversicherung]], [[Patientenverfügung]], [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]], [[Altenheim]]
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[[Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]], [[Heilbehandlung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Zwangsbehandlung]], [[Medizinische Begriffe]], [[Unterbringung]], [[PEG-Sonde]], [[Pflegeversicherung]], [[Patientenverfügung]], [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]], [[Altenheim]], [[PsychKG]], [[Krankenversicherung]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-54-gesundheit-i-allgemeines-zum-aufgabenkreis-basics/ Podcast betroyt.de zum Thema Aufgabenbereich Gesundheitssorge]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-55-gesundheit-ii-abgrenzung-zu-anderen-aufgabenkreisen/ betroyt.de zum Thema Abgrenzung]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile837%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1904 BGB (beck online)]
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*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZGG3YZlBtTIU6qE0Ro9W82QK28pfxCdqmX Kurzinfo des Bundesjustizministers zur Betreuungsreform 2023 für Ärztinnen und Ärzte, PDF]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/bsg.pdf BSG-Urteil zu den Betreuerpflichten bei der Krankenversicherung (PDF)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung (PDF)]
   
*[https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/vertreter.htm Info zum Datenschutz ggü. Betreuern bei ärztlichen Behandlungen]
 
*[https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/vertreter.htm Info zum Datenschutz ggü. Betreuern bei ärztlichen Behandlungen]
 
*[http://www.1000fragen.de/hintergruende/dossiers/media/akm_nichteinwilligungsfaehige.pdf Info zur Forschung an Nichteinwilligungsfähigen (PDF)]
 
*[http://www.1000fragen.de/hintergruende/dossiers/media/akm_nichteinwilligungsfaehige.pdf Info zur Forschung an Nichteinwilligungsfähigen (PDF)]
*[http://vermeersch.de/c-gesundheit.html Weitere Infos zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge (Betreuerbüro Vermeersch)]
   
*[http://www.pflegewiki.de Pflegewiki - Alles rund um die Kranken-/Altenpflege (Wiki)]
 
*[http://www.pflegewiki.de Pflegewiki - Alles rund um die Kranken-/Altenpflege (Wiki)]
 
*[http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/soziales/rechtliche-betreuung/veroeffentlichungen/doku-demenz,property=source.pdf Hamburger Studie Rechtliche Betreuung von Menschen mit Demenz]
 
*[http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/soziales/rechtliche-betreuung/veroeffentlichungen/doku-demenz,property=source.pdf Hamburger Studie Rechtliche Betreuung von Menschen mit Demenz]
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Betreuungspraxis_und_psychiatrische_Grundlagen_398931.html Schmidt u.a.: Betreuungspraxis und psychiatrische Grundlagen]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/Betreuungspraxis-und-psychiatrische-Grundlagen/ Schmidt u.a.: Betreuungspraxis und psychiatrische Grundlagen]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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*[http://www.steinbeis.de/publikationen/steinbeis-edition/details.html?no_cache=1&tx_metaoscommerce_pi1%5BoscommerceURL%5D=http%253A%252F%252Fwww.steinbeis.de%252Ftypo3conf%252Fext%252Fmeta_oscommerce%252Fmod1%252Foscommerce%252Fproduct_info.php%253FcPath%253D81%2526products_id%253D391%2526osCsid%253D0lsbl2194h757n2t1nj9givim2&cHash=d9788e8703a3c27c4919fcdf92ee905d&utm_source=Newsletter_Februar_2013&utm_medium=E%2DMail&utm_term=Studienbeginn%2BBewerbungsschluss%2BBachelor%2BMaster%2BErziehung%2BLPG%2BIT&utm_content=Studienbeginn&utm_campaign=Newsletter_Februar_2013 Binner: Umgang mit Demenzkranken. Ratgeber für Betreuer, Berlin 2013], ISBN 978-3-943356-41-0
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3631396503/internetsevon-21  Martin: Die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge], ISBN 3631396503
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3631396503/internetsevon-21  Martin: Die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge], ISBN 3631396503
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849155/internetsevon-21 May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige ], ISBN 3825849155
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849155/internetsevon-21 May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige ], ISBN 3825849155
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
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*Aderhold/Crefeld: Neuroleptika zwischen Nutzen und Schaden; BtPrax 2010, 58
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*Allgeier: Seltene Demenzformen; BtPrax 2020, 215
 
*Amelung: Probleme der Einwilligungsfähigkeit; R&P 1995, 20
 
*Amelung: Probleme der Einwilligungsfähigkeit; R&P 1995, 20
 
*Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
 
*Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
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*Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; [[BtPrax]] 2002, 232
 
*Bühler/Kren/Stolz: Sterbehilfe – Sterbebegleitung – Patientenverfügung; [[BtPrax]] 2002, 232
 
*Coeppicus: Behandlungsabbruch, mutmaßlicher Wille und Betreuungsrecht; NJW 1998, 3381
 
*Coeppicus: Behandlungsabbruch, mutmaßlicher Wille und Betreuungsrecht; NJW 1998, 3381
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*Diekmann: Die Aufgaben des Betreuers im Aufgabenkreis Gesundheitssorge; BtPrax 2010, 53
 
*Dose: Medikamentöse Versorgung als Heilbehandlung; FamRZ 1993, 24
 
*Dose: Medikamentöse Versorgung als Heilbehandlung; FamRZ 1993, 24
 
*Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
 
*Eisenbart: Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten; MedR 1997, 305
 
*Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
 
*Fröschle: Maximen des Betreuerhandelns und die Beendigung lebenserhaltender Eingriffe; JZ 2000, 72
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*reve: Therapeutische Alternativen und Ergänzungen zur psychopharmakologischen Behandlung; BtPrax 2010, 62
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; NJW 1999, 3391
 
*Gründel: Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; NJW 1999, 3391
 
*Hartmann: Patientenverfügung und psychiatrische Verfügung – Verbindlichkeit für den Arzt? NStZ 2000, 113
 
*Hartmann: Patientenverfügung und psychiatrische Verfügung – Verbindlichkeit für den Arzt? NStZ 2000, 113
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*ders.: Fremdbestimmung bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe; NJW 1994, 753
 
*ders.: Fremdbestimmung bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe; NJW 1994, 753
 
*Klie: Das Behandlungsrecht als Fallstrick für das Betreuungsrecht; BtPrax 1996, 38
 
*Klie: Das Behandlungsrecht als Fallstrick für das Betreuungsrecht; BtPrax 1996, 38
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*Köppel: Gesundheitsfürsorge und ihre Kontrolle in der gerichtlichen Praxis; BtPrax 2020, 54
 
*Konrad: Bedeutung der Genehmigungspflicht gem. § 1904 BGB in der stat. psychiatrischen Versorgungspraxis; R&P 1996, 76
 
*Konrad: Bedeutung der Genehmigungspflicht gem. § 1904 BGB in der stat. psychiatrischen Versorgungspraxis; R&P 1996, 76
 +
*Lühnen/Richter: Informierte Entscheidungen für und mit Menschen mit Demenz; BtPrax 2016, 127
 +
*Meier: Patientenrechtegesetz - den den sozialrechtlichen Änderungen; BtPrax 2013, 132
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*Meißnest: Die Anwendung von Psychopharmaka im Alter - ein therapeutisches Dilemma; BtPrax 2010, 66
 
*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; BtPrax 2002, 252
 
*Meyer: Zur zwangsweisen Heilbehandlung im Rahmen der Unterbringung; BtPrax 2002, 252
 
*dies.: Zum Inhalt von und zum Umgang mit Patientenvollmachten in Gesundheitsangelegenheiten; BtPrax 2001, 181
 
*dies.: Zum Inhalt von und zum Umgang mit Patientenvollmachten in Gesundheitsangelegenheiten; BtPrax 2001, 181
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*Mitsch: Die mutmaßliche Einwilligung; ZJS 2012, 38
 
*Müller: Das neue BtG - Auswirkungen auf die ärztliche Behandlung; DAVorm 1992, 151
 
*Müller: Das neue BtG - Auswirkungen auf die ärztliche Behandlung; DAVorm 1992, 151
 
*Müller-Bohlen/Paape: PEG – über die Notwendigkeit einer künstlichen Ernährung; BtPrax 2000, 183
 
*Müller-Bohlen/Paape: PEG – über die Notwendigkeit einer künstlichen Ernährung; BtPrax 2000, 183
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*Nienaber: Betreuung von chronisch mehrfach beeinträchtigten Abhängigkeitskranken; BtPrax 2004, 221
 
*Nienaber: Betreuung von chronisch mehrfach beeinträchtigten Abhängigkeitskranken; BtPrax 2004, 221
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
 
*Pardey: Alltagsprobleme im Betreuungsrecht, insbes. zu § 1904 und 1906 IV BGB; BtPrax 1995, 81
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*[http://www.gesr.de/leseprobe.html Rehborn: Das Patientenrechtegesetz, GesR 2013, 257]
 
*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=59132 Ridder: Sondenernährung steigert nur selten die Lebensqualität; Dt. Ärzteblatt Nr. 9/2008, S. A 449]
 
*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=59132 Ridder: Sondenernährung steigert nur selten die Lebensqualität; Dt. Ärzteblatt Nr. 9/2008, S. A 449]
 
*Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
 
*Schmidt/Madea: Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht am Ende des Lebens; MedR 1998, 406
Zeile 157: Zeile 212:  
*Schreiber: Die medikamentöse Versorgung als Heilbehandlung gem. § 1904 BGB; FamRZ 1991, 1014 und Diskussion hierzu in FamRZ 1993, 26
 
*Schreiber: Die medikamentöse Versorgung als Heilbehandlung gem. § 1904 BGB; FamRZ 1991, 1014 und Diskussion hierzu in FamRZ 1993, 26
 
*Schweitzer: Heilbehandlung und Selbstbestimmung; FamRZ 1996, 1317
 
*Schweitzer: Heilbehandlung und Selbstbestimmung; FamRZ 1996, 1317
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*Selle: Aufgaben und Grenzen rechtlicher Betreuung im Maßregelvollzug; BtPrax 2022, 50
 
*Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende; NJW 2000, 2297
 
*Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende; NJW 2000, 2297
 
*Stalinski: Die einvernehmliche Zwangsbehandlung; BtPrax 2000, 59
 
*Stalinski: Die einvernehmliche Zwangsbehandlung; BtPrax 2000, 59
Zeile 163: Zeile 219:  
*ders.: Medikamentöse Versorgung von Heimbewohnern nach dem Betreuungsgesetz; BtPrax 1994, 49
 
*ders.: Medikamentöse Versorgung von Heimbewohnern nach dem Betreuungsgesetz; BtPrax 1994, 49
 
*Thar: Einwilligung in Heilbehandlung – durch den Betreuten – durch den Betreuer; BtPrax 1994, 91
 
*Thar: Einwilligung in Heilbehandlung – durch den Betreuten – durch den Betreuer; BtPrax 1994, 91
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*ders.: Gesprächsführung mit verwirrten Menschen im Betreuungsverfahren; FPR 1/2012
 
*Uhlenbruck: Vorab-Einwilligung und Stellvertretung bei der Einwilligung in einen Heileingriff; MedR 1992, 134
 
*Uhlenbruck: Vorab-Einwilligung und Stellvertretung bei der Einwilligung in einen Heileingriff; MedR 1992, 134
 
*Vennemann/Linnhoff: Die Problematik des § 1904 BGB – anhand eines Falls; BtPrax 1993, 89
 
*Vennemann/Linnhoff: Die Problematik des § 1904 BGB – anhand eines Falls; BtPrax 1993, 89
Zeile 181: Zeile 238:  
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Heilbehandlung.doc Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Word)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Heilbehandlung.doc Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Word)]
 
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/28-schweigepflichtsentbindung.pdf Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht (PDF)]
 
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/28-schweigepflichtsentbindung.pdf Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht (PDF)]
 
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*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Klinikaufnahme%20und%20Entlassung.pdf Checkliste Klinikaufnahme und -entlassung (Herr Buxbaum, PDF)]
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*[http://www.aok.de/assets/media/rheinland-hamburg/befreiung_zuzahlung.pdf Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse (PDF)]
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*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Gesundheit.pdf Checkliste Gesundheit (Herr Buxbaum, PDF)]
     

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