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[[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}}  BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die strafrechtliche Einwilligungen in [[Heilbehandlung]]en.
 
[[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}}  BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die strafrechtliche Einwilligungen in [[Heilbehandlung]]en.
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'''Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit: '''
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==Rechtsprechung==
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2021, 85 XVII 110/21'''
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Die Nicht-Einwilligung eines Bevollmächtigten/Betreuers hinsichtlich des ärztlichen Eingriffs bezüglich eines Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen ist – von Ausnahmen abgesehen – in der Regel zu versagen und die fehlende Einwilligung des Bevollmächtigten/Betreuers zu dem Batteriewechsel durch Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wenn nicht eine ausdrücklich erklärte Willensbekundung des Betroffenen dem entgegen steht (§ 1901a und § 1904 BGB).
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==Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit==
    
Begleitung zu Arztbesuchen und Optikern, bei denen keine wesentlichen Entscheidungen zu erwarten sind, sind nicht vergütungsfähig, wenn das Heim im Rahmen des Vertrags nach {{Zitat de §|75|sgb_11}} II SGB XI verpflichtet ist, Begleitpersonal zu stellen und der Betreute dies nicht beanstandet: BayObLG FamRZ 2003, 477
 
Begleitung zu Arztbesuchen und Optikern, bei denen keine wesentlichen Entscheidungen zu erwarten sind, sind nicht vergütungsfähig, wenn das Heim im Rahmen des Vertrags nach {{Zitat de §|75|sgb_11}} II SGB XI verpflichtet ist, Begleitpersonal zu stellen und der Betreute dies nicht beanstandet: BayObLG FamRZ 2003, 477
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[[wikipedia:de:Behandlungsfehler|Fehler bei ärztlichen Behandlungen]] („Kunstfehler“) sowie mangelhafte Pflege (Dekubitus usw.) führen zu einem Schadensersatz- und [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeldanspruch]] des Betreuten ({{Zitat de §|253|bgb}}  BGB). Solche Ansprüche wahrzunehmen, gehört zu den [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]]. Auch wäre es Pflicht des Betreuers, ggf. für eine Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung zu sorgen.
 
[[wikipedia:de:Behandlungsfehler|Fehler bei ärztlichen Behandlungen]] („Kunstfehler“) sowie mangelhafte Pflege (Dekubitus usw.) führen zu einem Schadensersatz- und [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeldanspruch]] des Betreuten ({{Zitat de §|253|bgb}}  BGB). Solche Ansprüche wahrzunehmen, gehört zu den [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]]. Auch wäre es Pflicht des Betreuers, ggf. für eine Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung zu sorgen.
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Regelmäßig sollte der Betreuer die Medikationsliste (§ 31a SGB V) beim behandelnden Arzt erfragen und bei Krankenhausbehandlung und Heimbewohnern in die Patientendokumentation Einsicht nehmen.
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Regelmäßig sollte der Betreuer die Medikationsliste (§ 31a SGB V) beim behandelnden Arzt erfragen und bei Krankenhausbehandlung und Heimbewohnern in die Patientendokumentation Einsicht nehmen (§ 630f BGB).
    
==Abgrenzungsfragen==
 
==Abgrenzungsfragen==
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Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 395/12 FamRZ 2013, 618).
 
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 395/12 FamRZ 2013, 618).
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'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
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Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
[[Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]], [[Heilbehandlung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Zwangsbehandlung]], [[Medizinische Begriffe]], [[Unterbringung]], [[PEG-Sonde]], [[Pflegeversicherung]], [[Patientenverfügung]], [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]], [[Altenheim]], [[PsychKG]], [[Krankenversicherung]]
 
[[Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]], [[Heilbehandlung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Zwangsbehandlung]], [[Medizinische Begriffe]], [[Unterbringung]], [[PEG-Sonde]], [[Pflegeversicherung]], [[Patientenverfügung]], [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]], [[Altenheim]], [[PsychKG]], [[Krankenversicherung]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-54-gesundheit-i-allgemeines-zum-aufgabenkreis-basics/ Podcast betroyt.de zum Thema Aufgabenbereich Gesundheitssorge]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-55-gesundheit-ii-abgrenzung-zu-anderen-aufgabenkreisen/ betroyt.de zum Thema Abgrenzung]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile837%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1904 BGB (beck online)]
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*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZGG3YZlBtTIU6qE0Ro9W82QK28pfxCdqmX Kurzinfo des Bundesjustizministers zur Betreuungsreform 2023 für Ärztinnen und Ärzte, PDF]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/bsg.pdf BSG-Urteil zu den Betreuerpflichten bei der Krankenversicherung (PDF)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung (PDF)]
   
*[https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/vertreter.htm Info zum Datenschutz ggü. Betreuern bei ärztlichen Behandlungen]
 
*[https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/vertreter.htm Info zum Datenschutz ggü. Betreuern bei ärztlichen Behandlungen]
 
*[http://www.1000fragen.de/hintergruende/dossiers/media/akm_nichteinwilligungsfaehige.pdf Info zur Forschung an Nichteinwilligungsfähigen (PDF)]
 
*[http://www.1000fragen.de/hintergruende/dossiers/media/akm_nichteinwilligungsfaehige.pdf Info zur Forschung an Nichteinwilligungsfähigen (PDF)]
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Betreuungspraxis_und_psychiatrische_Grundlagen_398931.html Schmidt u.a.: Betreuungspraxis und psychiatrische Grundlagen]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/Betreuungspraxis-und-psychiatrische-Grundlagen/ Schmidt u.a.: Betreuungspraxis und psychiatrische Grundlagen]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
*Aderhold/Crefeld: Neuroleptika zwischen Nutzen und Schaden; BtPrax 2010, 58
 
*Aderhold/Crefeld: Neuroleptika zwischen Nutzen und Schaden; BtPrax 2010, 58
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*Allgeier: Seltene Demenzformen; BtPrax 2020, 215
 
*Amelung: Probleme der Einwilligungsfähigkeit; R&P 1995, 20
 
*Amelung: Probleme der Einwilligungsfähigkeit; R&P 1995, 20
 
*Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
 
*Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
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*ders.: Fremdbestimmung bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe; NJW 1994, 753
 
*ders.: Fremdbestimmung bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe; NJW 1994, 753
 
*Klie: Das Behandlungsrecht als Fallstrick für das Betreuungsrecht; BtPrax 1996, 38
 
*Klie: Das Behandlungsrecht als Fallstrick für das Betreuungsrecht; BtPrax 1996, 38
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*Köppel: Gesundheitsfürsorge und ihre Kontrolle in der gerichtlichen Praxis; BtPrax 2020, 54
 
*Konrad: Bedeutung der Genehmigungspflicht gem. § 1904 BGB in der stat. psychiatrischen Versorgungspraxis; R&P 1996, 76
 
*Konrad: Bedeutung der Genehmigungspflicht gem. § 1904 BGB in der stat. psychiatrischen Versorgungspraxis; R&P 1996, 76
 
*Lühnen/Richter: Informierte Entscheidungen für und mit Menschen mit Demenz; BtPrax 2016, 127
 
*Lühnen/Richter: Informierte Entscheidungen für und mit Menschen mit Demenz; BtPrax 2016, 127
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*Schreiber: Die medikamentöse Versorgung als Heilbehandlung gem. § 1904 BGB; FamRZ 1991, 1014 und Diskussion hierzu in FamRZ 1993, 26
 
*Schreiber: Die medikamentöse Versorgung als Heilbehandlung gem. § 1904 BGB; FamRZ 1991, 1014 und Diskussion hierzu in FamRZ 1993, 26
 
*Schweitzer: Heilbehandlung und Selbstbestimmung; FamRZ 1996, 1317
 
*Schweitzer: Heilbehandlung und Selbstbestimmung; FamRZ 1996, 1317
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*Selle: Aufgaben und Grenzen rechtlicher Betreuung im Maßregelvollzug; BtPrax 2022, 50
 
*Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende; NJW 2000, 2297
 
*Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende; NJW 2000, 2297
 
*Stalinski: Die einvernehmliche Zwangsbehandlung; BtPrax 2000, 59
 
*Stalinski: Die einvernehmliche Zwangsbehandlung; BtPrax 2000, 59

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