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==Er hat Behandlungsverträgen zuzustimmen==
 
==Er hat Behandlungsverträgen zuzustimmen==
 
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Weiterhin fällt der Behandlungsvertrag in den Kompetenzbereich des Betreuers (OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2007, {{Rspr|4 Ws 209/07}}, FamRZ 2007, 1841). Es handelt sich dabei im Verhältnis Arzt - Patient meist um einen Dienstvertrag ({{Zitat de §|611|bgb}}  BGB). Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhausträger (z.B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag § 611 BGB).  
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Weiterhin fällt der Behandlungsvertrag in den Kompetenzbereich des Betreuers (OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2007, {{Rspr|4 Ws 209/07}}, FamRZ 2007, 1841). Es handelt sich dabei im Verhältnis Arzt - Patient meist um einen Behandlungsvertrag ({{Zitat de §|630a|bgb}}  BGB). Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhausträger (z.B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag § 611 BGB).  
    
Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn der Patient [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist ({{Zitat de §|104|bgb}}  BGB). Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam schließen, der Betreuer kann als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen unterschreiben ({{Zitat de §|1902|bgb}} BGB).  
 
Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn der Patient [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist ({{Zitat de §|104|bgb}}  BGB). Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig, kann er den Vertrag nicht wirksam schließen, der Betreuer kann als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betroffenen unterschreiben ({{Zitat de §|1902|bgb}} BGB).  
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[[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}}  BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die strafrechtliche Einwilligungen in [[Heilbehandlung]]en.
 
[[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}}  BGB) im Bereich der Gesundheitssorge erstrecken sich auch nur auf derartige Verträge, nicht jedoch auf die strafrechtliche Einwilligungen in [[Heilbehandlung]]en.
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'''Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit: '''
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==Rechtsprechung==
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2021, 85 XVII 110/21'''
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Die Nicht-Einwilligung eines Bevollmächtigten/Betreuers hinsichtlich des ärztlichen Eingriffs bezüglich eines Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen ist – von Ausnahmen abgesehen – in der Regel zu versagen und die fehlende Einwilligung des Bevollmächtigten/Betreuers zu dem Batteriewechsel durch Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wenn nicht eine ausdrücklich erklärte Willensbekundung des Betroffenen dem entgegen steht (§ 1901a und § 1904 BGB).
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==Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit==
    
Begleitung zu Arztbesuchen und Optikern, bei denen keine wesentlichen Entscheidungen zu erwarten sind, sind nicht vergütungsfähig, wenn das Heim im Rahmen des Vertrags nach {{Zitat de §|75|sgb_11}} II SGB XI verpflichtet ist, Begleitpersonal zu stellen und der Betreute dies nicht beanstandet: BayObLG FamRZ 2003, 477
 
Begleitung zu Arztbesuchen und Optikern, bei denen keine wesentlichen Entscheidungen zu erwarten sind, sind nicht vergütungsfähig, wenn das Heim im Rahmen des Vertrags nach {{Zitat de §|75|sgb_11}} II SGB XI verpflichtet ist, Begleitpersonal zu stellen und der Betreute dies nicht beanstandet: BayObLG FamRZ 2003, 477
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[[wikipedia:de:Behandlungsfehler|Fehler bei ärztlichen Behandlungen]] („Kunstfehler“) sowie mangelhafte Pflege (Dekubitus usw.) führen zu einem Schadensersatz- und [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeldanspruch]] des Betreuten ({{Zitat de §|253|bgb}}  BGB). Solche Ansprüche wahrzunehmen, gehört zu den [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]]. Auch wäre es Pflicht des Betreuers, ggf. für eine Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung zu sorgen.
 
[[wikipedia:de:Behandlungsfehler|Fehler bei ärztlichen Behandlungen]] („Kunstfehler“) sowie mangelhafte Pflege (Dekubitus usw.) führen zu einem Schadensersatz- und [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeldanspruch]] des Betreuten ({{Zitat de §|253|bgb}}  BGB). Solche Ansprüche wahrzunehmen, gehört zu den [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]]. Auch wäre es Pflicht des Betreuers, ggf. für eine Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung zu sorgen.
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Regelmäßig sollte der Betreuer die Medikationsliste (§ 31a SGB V) beim behandelnden Arzt erfragen und bei Krankenhausbehandlung und Heimbewohnern in die Patientendokumentation Einsicht nehmen (§ 630f BGB).
    
==Abgrenzungsfragen==
 
==Abgrenzungsfragen==
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'''Landes­so­zi­al­ge­richt Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 5.12.2012, L 27 P 31/11''':
 
'''Landes­so­zi­al­ge­richt Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 5.12.2012, L 27 P 31/11''':
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Nur mit dem [[Aufga­ben­kreis]] Gesund­heits­sorge darf einem Betreuer ein medi­zi­ni­sches Gutachten übermit­telt werden. Die Übermitt­lung eines Pfle­ge­gut­ach­tens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufga­ben­kreis stellt eine Sozi­al­da­ten­schutz­ver­let­zung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pfle­ge­per­sonen stünden im direkten Zusam­men­hang mit Wohnungs- oder Vermögens­an­ge­le­gen­heiten. Soweit diese Daten Auswir­kungen auf die Höhe des Pfle­ge­geldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögens­be­reich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Daten­schutz­verstoß fest­zu­stellen. Betreuer mit einer unzu­rei­chenden Aufga­ben­kreis­aus­stat­tung kommen also nicht umhin, Aufga­ben­krei­ser­wei­te­rungen anzu­regen (Meldung von bt-direkt).
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Nur mit dem [[Aufgabenkreis]] Gesund­heits­sorge darf einem Betreuer ein medi­zi­ni­sches Gutachten übermit­telt werden. Die Übermitt­lung eines Pfle­ge­gut­ach­tens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufga­ben­kreis stellt eine Sozi­al­da­ten­schutz­ver­let­zung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pfle­ge­per­sonen stünden im direkten Zusam­men­hang mit Wohnungs- oder Vermögens­an­ge­le­gen­heiten. Soweit diese Daten Auswir­kungen auf die Höhe des Pfle­ge­geldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögens­be­reich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Daten­schutz­verstoß fest­zu­stellen. Betreuer mit einer unzu­rei­chenden Aufga­ben­kreis­aus­stat­tung kommen also nicht umhin, Aufga­ben­krei­ser­wei­te­rungen anzu­regen (Meldung von bt-direkt).
    
'''BGH Beschluss v 23.1.2013, XII ZB 395/12,''' BeckRS 2013, 03981:
 
'''BGH Beschluss v 23.1.2013, XII ZB 395/12,''' BeckRS 2013, 03981:
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Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
 
Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
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'''BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - XII ZB 305/14'''
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Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 395/12 FamRZ 2013, 618).
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'''BGH, Urteil vom 25. September 2019 – IV ZR 99/18''':
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Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
[[Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]], [[Heilbehandlung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Zwangsbehandlung]], [[Medizinische Begriffe]], [[Unterbringung]], [[PEG-Sonde]], [[Pflegeversicherung]], [[Patientenverfügung]], [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]], [[Altenheim]], [[PsychKG]], [[Krankenversicherung]]
 
[[Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]], [[Heilbehandlung]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Zwangsbehandlung]], [[Medizinische Begriffe]], [[Unterbringung]], [[PEG-Sonde]], [[Pflegeversicherung]], [[Patientenverfügung]], [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]], [[Altenheim]], [[PsychKG]], [[Krankenversicherung]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-54-gesundheit-i-allgemeines-zum-aufgabenkreis-basics/ Podcast betroyt.de zum Thema Aufgabenbereich Gesundheitssorge]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-55-gesundheit-ii-abgrenzung-zu-anderen-aufgabenkreisen/ betroyt.de zum Thema Abgrenzung]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile837%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1904 BGB (beck online)]
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*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZGG3YZlBtTIU6qE0Ro9W82QK28pfxCdqmX Kurzinfo des Bundesjustizministers zur Betreuungsreform 2023 für Ärztinnen und Ärzte, PDF]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/bsg.pdf BSG-Urteil zu den Betreuerpflichten bei der Krankenversicherung (PDF)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung (PDF)]
   
*[https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/vertreter.htm Info zum Datenschutz ggü. Betreuern bei ärztlichen Behandlungen]
 
*[https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/vertreter.htm Info zum Datenschutz ggü. Betreuern bei ärztlichen Behandlungen]
 
*[http://www.1000fragen.de/hintergruende/dossiers/media/akm_nichteinwilligungsfaehige.pdf Info zur Forschung an Nichteinwilligungsfähigen (PDF)]
 
*[http://www.1000fragen.de/hintergruende/dossiers/media/akm_nichteinwilligungsfaehige.pdf Info zur Forschung an Nichteinwilligungsfähigen (PDF)]
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
 
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Betreuungspraxis_und_psychiatrische_Grundlagen_398931.html Schmidt u.a.: Betreuungspraxis und psychiatrische Grundlagen]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/Betreuungspraxis-und-psychiatrische-Grundlagen/ Schmidt u.a.: Betreuungspraxis und psychiatrische Grundlagen]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
*Aderhold/Crefeld: Neuroleptika zwischen Nutzen und Schaden; BtPrax 2010, 58
 
*Aderhold/Crefeld: Neuroleptika zwischen Nutzen und Schaden; BtPrax 2010, 58
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*Allgeier: Seltene Demenzformen; BtPrax 2020, 215
 
*Amelung: Probleme der Einwilligungsfähigkeit; R&P 1995, 20
 
*Amelung: Probleme der Einwilligungsfähigkeit; R&P 1995, 20
 
*Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
 
*Baumann: Fehlende Rechtsgrundlage bei ärztl. Zwangsbehandlung Untergebrachter; NJW 1980, 1873
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*ders.: Fremdbestimmung bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe; NJW 1994, 753
 
*ders.: Fremdbestimmung bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe; NJW 1994, 753
 
*Klie: Das Behandlungsrecht als Fallstrick für das Betreuungsrecht; BtPrax 1996, 38
 
*Klie: Das Behandlungsrecht als Fallstrick für das Betreuungsrecht; BtPrax 1996, 38
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*Köppel: Gesundheitsfürsorge und ihre Kontrolle in der gerichtlichen Praxis; BtPrax 2020, 54
 
*Konrad: Bedeutung der Genehmigungspflicht gem. § 1904 BGB in der stat. psychiatrischen Versorgungspraxis; R&P 1996, 76
 
*Konrad: Bedeutung der Genehmigungspflicht gem. § 1904 BGB in der stat. psychiatrischen Versorgungspraxis; R&P 1996, 76
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*Lühnen/Richter: Informierte Entscheidungen für und mit Menschen mit Demenz; BtPrax 2016, 127
 
*Meier: Patientenrechtegesetz - den den sozialrechtlichen Änderungen; BtPrax 2013, 132
 
*Meier: Patientenrechtegesetz - den den sozialrechtlichen Änderungen; BtPrax 2013, 132
 
*Meißnest: Die Anwendung von Psychopharmaka im Alter - ein therapeutisches Dilemma; BtPrax 2010, 66
 
*Meißnest: Die Anwendung von Psychopharmaka im Alter - ein therapeutisches Dilemma; BtPrax 2010, 66
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*Schreiber: Die medikamentöse Versorgung als Heilbehandlung gem. § 1904 BGB; FamRZ 1991, 1014 und Diskussion hierzu in FamRZ 1993, 26
 
*Schreiber: Die medikamentöse Versorgung als Heilbehandlung gem. § 1904 BGB; FamRZ 1991, 1014 und Diskussion hierzu in FamRZ 1993, 26
 
*Schweitzer: Heilbehandlung und Selbstbestimmung; FamRZ 1996, 1317
 
*Schweitzer: Heilbehandlung und Selbstbestimmung; FamRZ 1996, 1317
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*Selle: Aufgaben und Grenzen rechtlicher Betreuung im Maßregelvollzug; BtPrax 2022, 50
 
*Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende; NJW 2000, 2297
 
*Spickhoff: Die Patientenautonomie am Lebensende; NJW 2000, 2297
 
*Stalinski: Die einvernehmliche Zwangsbehandlung; BtPrax 2000, 59
 
*Stalinski: Die einvernehmliche Zwangsbehandlung; BtPrax 2000, 59
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*[http://www.rechtlichebetreuung.de/28-schweigepflichtsentbindung.pdf Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht (PDF)]
 
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/28-schweigepflichtsentbindung.pdf Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht (PDF)]
 
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Klinikaufnahme%20und%20Entlassung.pdf Checkliste Klinikaufnahme und -entlassung (Herr Buxbaum, PDF)]
 
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Klinikaufnahme%20und%20Entlassung.pdf Checkliste Klinikaufnahme und -entlassung (Herr Buxbaum, PDF)]
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*[http://www.aok.de/assets/media/rheinland-hamburg/befreiung_zuzahlung.pdf Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse (PDF)]
 
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Gesundheit.pdf Checkliste Gesundheit (Herr Buxbaum, PDF)]
 
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Gesundheit.pdf Checkliste Gesundheit (Herr Buxbaum, PDF)]
  

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