Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:  +
[[Bild:Notizblock.jpg|300px|thumb|right]]
 
==Einleitung==
 
==Einleitung==
   Zeile 30: Zeile 31:  
Die Mitwirkung bei der Gesundheitlichen Versorgungplanung gehört zu den Aufgaben eines Betreuers. Die Mitwirkung des Betreuers kann zunächst darin bestehen, sich mit der Durchführung eines Gesprächsprozesses im Rahmen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung einverstanden zu erklären.  
 
Die Mitwirkung bei der Gesundheitlichen Versorgungplanung gehört zu den Aufgaben eines Betreuers. Die Mitwirkung des Betreuers kann zunächst darin bestehen, sich mit der Durchführung eines Gesprächsprozesses im Rahmen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung einverstanden zu erklären.  
   −
Es ist in der Regel möglich, aber nicht erforderlich, dass der Betreuer an allen Gesprächen des Prozesses teilnimmt. Die Teilnahme am Gesprächsprozess kann für Betreuer insbesondere insofern von Interesse sein, dass Möglichkeiten zur (unterstützten) Kommunikation mit dem Betreuten genutzt werden und sich so auch für den Betreuer bisher möglicherweise noch unbekannte Kommunikationsmöglichkeiten aufzeigen. Insbesondere am Ende eines Gesprächsprozesses ist die Teilnahme des Betreuers geboten, da er dadurch die ermittelten Wünsche und Vorstellungen des Betreuten erfährt und ihm eine schriftliche Dokumentation derselben überreicht wird.
+
Es ist in der Regel möglich, aber nicht erforderlich, dass der Betreuer an allen Gesprächen des Prozesses teilnimmt. Die Teilnahme am Gesprächsprozess kann für Betreuer insbesondere insofern von Interesse sein, dass Möglichkeiten zur (unterstützten) Kommunikation mit dem Betreuten genutzt werden und sich so auch für den Betreuer bisher möglicherweise noch unbekannte Kommunikationsmöglichkeiten aufzeigen. Insbesondere am Ende eines Gesprächsprozesses ist die Teilnahme des Betreuers geboten, da er dadurch die ermittelten Wünsche und Vorstellungen des Betreuten erfährt und ihm eine schriftliche Dokumentation derselben überreicht wird. Die Dokumentation wird vom Betreuten unterschrieben. Der Betreuer sollte die Dokumentation ebenfalls unterschreiben und damit die Teilnahme am Gespräch und/oder Kenntisnahme bestätigen, sofern der Aufgabenkreis Gesundheitssorge eingerichtet ist. Die Unterschrift des Betreuers spielt insbesondere bei Betreuten mit kognitiven Einschränkungen wie z.B. einer geistigen Behinderung eine wichtige Rolle.
   −
Die schriftliche Dokumentation der Wünsche und Vorstellungen wird insbesondere bei künftigen (medizinischen) Entscheidungen, die der Betreuer zu treffen hat, heranzuziehen sein. Die Dokumentation hat ebenso hohe Relevanz für mögliche künftige ethische Fallbesprechungen.
+
Die schriftliche Dokumentation der [[Wunscherfüllung|Wünsche]] und Vorstellungen wird insbesondere bei künftigen (medizinischen) Entscheidungen, die der Betreuer zu treffen hat, heranzuziehen sein. Die Dokumentation hat ebenso hohe Relevanz für mögliche künftige ethische Fallbesprechungen.
   −
Am Ende des Gesprächsprozesses kann optional auch die Erstellung einer Patientenverfügung (bei einwilligungsfähigen Betreuten), die Erstellung einer Vertreterverfügung oder -Dokumentation oder eines Notfallbogens stehen.
+
Am Ende des Gesprächsprozesses kann optional auch die Erstellung einer Patientenverfügung (bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]] Betreuten), die Erstellung einer Vertreterdokumentation, eines Vertreterzeugnisses oder eines Notfallbogens stehen.
    
Die Mitwirkung des Betreuers an der Gesundheitlichen Versorgungsplanung ergibt sich insbesondere aus § 1901 BGB:
 
Die Mitwirkung des Betreuers an der Gesundheitlichen Versorgungsplanung ergibt sich insbesondere aus § 1901 BGB:
Zeile 42: Zeile 43:     
Der Nutzen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für den Betreuer zeigt sich insbesondere in § 1901a BGB:
 
Der Nutzen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für den Betreuer zeigt sich insbesondere in § 1901a BGB:
* Absatz 1: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung bietet einwilligungsfähigen Betreuten die Möglichkeit der Erstellung einer Patientenverfügung, die hilfreich für Gesundheitsentscheidungen durch den Betreuer sein kann.
+
* Absatz 1: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung bietet einwilligungsfähigen Betreuten die Möglichkeit der Erstellung einer [[Patientenverfügung]], die hilfreich für Gesundheitsentscheidungen durch den Betreuer sein kann.
 
* Absatz 2: Auch bei nicht einwilligungsfähigen Betreuten kann durch die Gesundheitliche Versorgungsplanung eine Dokumentation der Wünsche und Vorstellungen entstehen. Sie stellt für den Betreuer einen konkreten Anhaltspunkt für die Ermittlung des mutmaßlichen Willen des Betreuten dar. In vielen Fällen wird die Dokumentation auch Äußerungen zu ethischen oder religiösen Überzeugungen und sonstigen persönlichen Wertvorstellungen des Betreuten enthalten.
 
* Absatz 2: Auch bei nicht einwilligungsfähigen Betreuten kann durch die Gesundheitliche Versorgungsplanung eine Dokumentation der Wünsche und Vorstellungen entstehen. Sie stellt für den Betreuer einen konkreten Anhaltspunkt für die Ermittlung des mutmaßlichen Willen des Betreuten dar. In vielen Fällen wird die Dokumentation auch Äußerungen zu ethischen oder religiösen Überzeugungen und sonstigen persönlichen Wertvorstellungen des Betreuten enthalten.
* Absatz 4: Durch das Einverständnis mit (und ggfs. Mitwirkung bei) der Gesundheitlichen Versorgungsplanung kommt der Betreuer der Pflicht, auf die Möglichkeit der Erstellung einer Patientenverfügung hinzuweisen und bei deren Errichtung zu unterstützen nach. Insbesondere kann die Gesundheitliche Versorgungsplanung auch eine Klärung herbeiführen, ob es sich bei dem Betreuten hinsichtlich der Situation und Einwilligungsfähigkeit um einen für die Erstellung einer Patientenverfügung "geeigneten Fall" handelt.
+
* Absatz 4: Durch das Einverständnis mit (und ggfs. Mitwirkung bei) der Gesundheitlichen Versorgungsplanung kommt der Betreuer der Pflicht, auf die Möglichkeit der Erstellung einer Patientenverfügung hinzuweisen und bei deren Errichtung zu unterstützen nach. Insbesondere kann die Gesundheitliche Versorgungsplanung auch eine Klärung herbeiführen, ob es sich bei dem Betreuten hinsichtlich der Situation und [[Einwilligungsfähigkeit]] um einen für die Erstellung einer Patientenverfügung "geeigneten Fall" handelt.
    
Bei der Feststellung des Patientenwillens gemäß § 1901b BGB zeigt sich ein weiterer Nutzen für den Betreuer:
 
Bei der Feststellung des Patientenwillens gemäß § 1901b BGB zeigt sich ein weiterer Nutzen für den Betreuer:
 
* Absatz 1: Grundlagen zur Ermittlung des Patientenwillens gemäß § 1901a BGB werden durch die Gesundheitliche Versorgungsplanung geliefert.
 
* Absatz 1: Grundlagen zur Ermittlung des Patientenwillens gemäß § 1901a BGB werden durch die Gesundheitliche Versorgungsplanung geliefert.
 
* Absatz 2: Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen werden bei der Gesundheitlichen Versorgungsplanung in der Regel mit einbezogen und erhalten dadurch bereits vor einer akuten Entscheidungssituation die Möglichkeit, sich zu äußern. Ein Vorteil der Gesundheitlichen Versorgungsplanung kann hier darin liegen, ohne Vorliegen einer Akutsituation in Ruhe und in einem professionell begleiteten Rahmen miteinander  über gegensätzliche Auffassungen ins Gespräch zu kommen, individuelle Motive zu klären und dahin zu führen, dass der (mutmaßliche) Wille des Betreuten (wieder) ins Zentrum rückt.
 
* Absatz 2: Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen werden bei der Gesundheitlichen Versorgungsplanung in der Regel mit einbezogen und erhalten dadurch bereits vor einer akuten Entscheidungssituation die Möglichkeit, sich zu äußern. Ein Vorteil der Gesundheitlichen Versorgungsplanung kann hier darin liegen, ohne Vorliegen einer Akutsituation in Ruhe und in einem professionell begleiteten Rahmen miteinander  über gegensätzliche Auffassungen ins Gespräch zu kommen, individuelle Motive zu klären und dahin zu führen, dass der (mutmaßliche) Wille des Betreuten (wieder) ins Zentrum rückt.
      
==Ablauf / Arbeitsweise==
 
==Ablauf / Arbeitsweise==
Zeile 60: Zeile 60:     
Geschäftsfähigkeit oder Einwilligungsfähigkeit sind für den Gesprächsprozess an sich nicht erforderlich, jedoch gegebenenfalls zur Erstellung von unten genannten Dokumenten. Bei nicht einwilligungsfähigen Betreuten wird der Betreuer vorab über den Beratungsprozess informiert und in den Gesprächsprozess mit einbezogen.
 
Geschäftsfähigkeit oder Einwilligungsfähigkeit sind für den Gesprächsprozess an sich nicht erforderlich, jedoch gegebenenfalls zur Erstellung von unten genannten Dokumenten. Bei nicht einwilligungsfähigen Betreuten wird der Betreuer vorab über den Beratungsprozess informiert und in den Gesprächsprozess mit einbezogen.
 +
    
'''Gesprächsinhalte können sein:'''
 
'''Gesprächsinhalte können sein:'''
Zeile 73: Zeile 74:  
* bei Personen ohne Betreuer: Information über Vorsorgevollmachten
 
* bei Personen ohne Betreuer: Information über Vorsorgevollmachten
   −
Welche der o.g. Inhalte besprochen werden ist von der individuellen Situation des Betreuten abhängig.
+
Welche der o.g. Inhalte besprochen werden, ist von der individuellen Situation des Betreuten abhängig.
 +
 
 +
Sofern der*die Betroffene nicht selbst in der Lage ist, (Behandlungs-)Wünsche zu äußern, kann dies auch stellvertretend durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten getan werden. In diesem Fall wird der mutmaßliche Wille sorgfältig ermittelt und dokumentiert. Gegebenenfalls kann eine [[Vertreterdokumentation]] oder ein [[Vertreterzeugnis]] und ein Notfallbogen erstellt werden.
   −
Sofern der*die Betroffene nicht selbst in der Lage ist, (Behandlungs-)Wünsche zu äußern, kann dies auch stellvertretend durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten getan werden. In diesem Fall wird der mutmaßliche Wille sorgfältig ermittelt und dokumentiert. Gegebenenfalls kann eine Vertreterverfügung oder -dokumentation und ein Notfallbogen erstellt werden.
      
'''Fallbesprechung'''
 
'''Fallbesprechung'''
    
Im Gesprächsprozess kann sich zeigen, dass eine Fallbesprechung hilfreich ist, um auf Grundlage der individuellen Bedürfnisse die Behandlung und Versorgung in der letzten Lebensphase vorzubereiten. In die Fallbesprechung sind einzubeziehen: Betreute*r, Betreuer*in, Gesprächsbegleiter*in, behandelnder Arzt. Auf Wunsch oder mit Zustimmung können auch Angehörige, Bevollmächtigte, Personal der Einrichtung oder andere Vertrauenspersonen beteiligt werden.
 
Im Gesprächsprozess kann sich zeigen, dass eine Fallbesprechung hilfreich ist, um auf Grundlage der individuellen Bedürfnisse die Behandlung und Versorgung in der letzten Lebensphase vorzubereiten. In die Fallbesprechung sind einzubeziehen: Betreute*r, Betreuer*in, Gesprächsbegleiter*in, behandelnder Arzt. Auf Wunsch oder mit Zustimmung können auch Angehörige, Bevollmächtigte, Personal der Einrichtung oder andere Vertrauenspersonen beteiligt werden.
 +
    
'''Abschluss des Prozesses'''
 
'''Abschluss des Prozesses'''
   −
Der Betreuer wird über die Ergebnisse des Gesprächsprozesses informiert.
+
Der Betreuer wird über die Ergebnisse des Gesprächsprozesses informiert.
 +
Er unterschreibt die Dokumente. Auch bei einwilligungsfähigen Betreuten sollte der Betreuer im Sinne einer Kenntnisnahme bzw. Beteiligung am Gesprächsprozess mit unterschreiben.
      Zeile 102: Zeile 106:  
*[https://ethikzentrum.de/downloads/acp-notfallbogen.pdf ACP Notfallbogen des Ethikzentrums Erfurt]
 
*[https://ethikzentrum.de/downloads/acp-notfallbogen.pdf ACP Notfallbogen des Ethikzentrums Erfurt]
 
*[https://www.agswn.de/aktualisiertes-palma-formular-version-32-steht-zum-download-bereit PALMA Patienten-Anweisungen für lebenserhaltende Maßnahmen]
 
*[https://www.agswn.de/aktualisiertes-palma-formular-version-32-steht-zum-download-bereit PALMA Patienten-Anweisungen für lebenserhaltende Maßnahmen]
 +
*[https://www.div-bvp.de/implementieren/#BVP-Dokumentation Ärztliche Anordnung für den Notfall der DIV-BVP]
 
*[https://tuebinger-hospizdienste.de/index.php/notfallplanung-fuer-palliativpatienten.html Notfallplanung für Palliativpatienten (Tübinger Notfallbogen)]
 
*[https://tuebinger-hospizdienste.de/index.php/notfallplanung-fuer-palliativpatienten.html Notfallplanung für Palliativpatienten (Tübinger Notfallbogen)]
   Zeile 108: Zeile 113:     
*[https://www.palliativstiftung.de/publikationen/vorsorgemappe/ Vertreterverfügung und Palliativ-Ampel“ der Deutschen Palliativstiftung]
 
*[https://www.palliativstiftung.de/publikationen/vorsorgemappe/ Vertreterverfügung und Palliativ-Ampel“ der Deutschen Palliativstiftung]
*[https://www.div-bvp.de/wp-content/uploads/2020/11/BVP-Projektbericht_Grussworte_interne_externe-Implementierung-BVP-SH-GmbH-Cellitinnen.pdf Vertreterdokumentation der DIV-BVP (ehemals Beizeiten Begleiten)Download als Teil eines Projektberichtes zur Implementierung möglich; Relevant sind die Seiten 71 bis 85]
+
*[https://www.div-bvp.de/implementieren/#BVP-mit-Vertretern Vertreterdokumentation der DIV-BVP (ehemals Beizeiten Begleiten)]
      Zeile 117: Zeile 122:  
*[https://www.youtube.com/watch?v=DVRxg3KHku8 Fünf Schritte von ACP Fokus "Lernen, Verstehen, Entscheiden" - Video]
 
*[https://www.youtube.com/watch?v=DVRxg3KHku8 Fünf Schritte von ACP Fokus "Lernen, Verstehen, Entscheiden" - Video]
 
*[https://www.youtube.com/watch?v=U25p-hA-nS0 Erklärung der Gesundheitlichen Versorgungsplanung in der Eingliederungshilfe mit Aussagen eines Klienten dazu - Videopräsentation]
 
*[https://www.youtube.com/watch?v=U25p-hA-nS0 Erklärung der Gesundheitlichen Versorgungsplanung in der Eingliederungshilfe mit Aussagen eines Klienten dazu - Videopräsentation]
 
+
*[https://www1.wdr.de/mediathek/audio/wdr5/wdr5-dok5-das-feature/audio-uebertherapie-am-lebensende---doku-ueber-die-behandlung-von-sterbenskranken-100.html Audiobericht zum ACP im WDR]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
Zeile 132: Zeile 137:  
*[[Vorsorgevollmacht]]
 
*[[Vorsorgevollmacht]]
 
*[[Sterbehilfe]]
 
*[[Sterbehilfe]]
 +
*[[Vertreterdokumentation]], [[Vertreterverfügung]], [[Vertreterzeugnis]]
    
[[Kategorie: Gesundheitssorge]]
 
[[Kategorie: Gesundheitssorge]]

Navigationsmenü