Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 32: Zeile 32:  
Die schriftliche Dokumentation der Wünsche und Vorstellungen wird insbesondere bei künftigen (medizinischen) Entscheidungen, die der Betreuer zu treffen hat, heranzuziehen sein. Die Dokumentation hat ebenso hohe Relevanz für mögliche künftige ethische Fallbesprechungen.
 
Die schriftliche Dokumentation der Wünsche und Vorstellungen wird insbesondere bei künftigen (medizinischen) Entscheidungen, die der Betreuer zu treffen hat, heranzuziehen sein. Die Dokumentation hat ebenso hohe Relevanz für mögliche künftige ethische Fallbesprechungen.
   −
Am Ende des Gesprächsprozesses kann optional auch die Erstellung einer Patientenverfügung (bei einwilligungsfähigen Betreuten, die Erstellung einer Vertreterverfügung oder -Dokumentation oder eines Notfallbogens stehen.
+
Am Ende des Gesprächsprozesses kann optional auch die Erstellung einer Patientenverfügung (bei einwilligungsfähigen Betreuten), die Erstellung einer Vertreterverfügung oder -Dokumentation oder eines Notfallbogens stehen.
    
Die Mitwirkung des Betreuers an der Gesundheitlichen Versorgungsplanung ergibt sich insbesondere aus § 1901 BGB:
 
Die Mitwirkung des Betreuers an der Gesundheitlichen Versorgungsplanung ergibt sich insbesondere aus § 1901 BGB:
Zeile 41: Zeile 41:  
Der Nutzen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für den Betreuer zeigt sich insbesondere in § 1901a BGB:
 
Der Nutzen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für den Betreuer zeigt sich insbesondere in § 1901a BGB:
 
* Absatz 1: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung bietet einwilligungsfähigen Betreuten die Möglichkeit der Erstellung einer Patientenverfügung, die hilfreich für Gesundheitsentscheidungen durch den Betreuer sein kann.
 
* Absatz 1: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung bietet einwilligungsfähigen Betreuten die Möglichkeit der Erstellung einer Patientenverfügung, die hilfreich für Gesundheitsentscheidungen durch den Betreuer sein kann.
* Absatz 2: Auch bei nicht einwilligungsfähigen Betreuten kann die durch die Gesundheitliche Versorgungsplanung eine Dokumentation der Wünsche und Vorstellungen entstehen. Sie stellt für den Betreuer einen konkreten Anhaltspunkt für die Ermittlung des mutmaßlichen Willen des Betreuten dar. In vielen Fällen wird die Dokumentation auch Äußerungen zu ethischen oder religiösen Überzeugungen und sonstigen persönlichen Wertvorstellungen des Betreuten enthalten.
+
* Absatz 2: Auch bei nicht einwilligungsfähigen Betreuten kann durch die Gesundheitliche Versorgungsplanung eine Dokumentation der Wünsche und Vorstellungen entstehen. Sie stellt für den Betreuer einen konkreten Anhaltspunkt für die Ermittlung des mutmaßlichen Willen des Betreuten dar. In vielen Fällen wird die Dokumentation auch Äußerungen zu ethischen oder religiösen Überzeugungen und sonstigen persönlichen Wertvorstellungen des Betreuten enthalten.
 
* Absatz 4: Durch das Einverständnis mit (und ggfs. Mitwirkung bei) der Gesundheitlichen Versorgungsplanung kommt der Betreuer der Pflicht, auf die Möglichkeit der Erstellung einer Patientenverfügung hinzuweisen und bei deren Errichtung zu unterstützen nach. Insbesondere kann die Gesundheitliche Versorgungsplanung auch eine Klärung herbeiführen, ob es sich bei dem Betreuten hinsichtlich der Situation und Einwilligungsfähigkeit um einen für die Erstellung einer Patientenverfügung "geeigneten Fall" handelt.
 
* Absatz 4: Durch das Einverständnis mit (und ggfs. Mitwirkung bei) der Gesundheitlichen Versorgungsplanung kommt der Betreuer der Pflicht, auf die Möglichkeit der Erstellung einer Patientenverfügung hinzuweisen und bei deren Errichtung zu unterstützen nach. Insbesondere kann die Gesundheitliche Versorgungsplanung auch eine Klärung herbeiführen, ob es sich bei dem Betreuten hinsichtlich der Situation und Einwilligungsfähigkeit um einen für die Erstellung einer Patientenverfügung "geeigneten Fall" handelt.
  
author
53

Bearbeitungen

Navigationsmenü