Gesundheitliche Versorgungsplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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  Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen können sich entscheiden, die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anzubieten. Die Finanzierung erfolgt für gesetzlich Versicherte über die Krankenkasse. Die Inanspruchnahme durch die Versicherten in diesen Einrichtungen ist freiwillig.
 
  Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen können sich entscheiden, die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anzubieten. Die Finanzierung erfolgt für gesetzlich Versicherte über die Krankenkasse. Die Inanspruchnahme durch die Versicherten in diesen Einrichtungen ist freiwillig.
  
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Im Rahmen der GVP können beispielsweise folgende Dokumente durch eine dafür ausgebildeten Gesprächsbegleiter erstellt werden:
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Es können Informationen gegeben und Kontakte hergestellt werden hinsichtlich Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Palliativversorgung, Sterbebegleitung, Seelsorge und so weiter.
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Die GVP sieht vor, dass Betreuer*innen über die Ergebnisse der GVP informiert werden.
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Sofern der*die Betroffene nicht selbst in der Lage ist, (Behandlungs-)Wünsche zu äußern und eine Patientenverfügung oder Anordnung für den Notfall zu erstellen, kann dies auch stellvertretend durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten getan werden.
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In diesem Fall wird der mutmaßliche Wille sorgfältig ermittelt und dokumentiert. Gegebenenfalls kann eine Vertreterverfügung erstellt werden.
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Beispielhafte Vordrucke für Vertreterverfügungen:
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• Vertreterverfügung und „Palliativ-Ampel“ der Deutschen Palliativstiftung
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Download über folgende Website möglich:
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https://www.palliativstiftung.de/publikationen/vorsorgemappe/
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• Vertreterdokumentation der DIV-BVP (ehemals Beizeiten Begleiten)
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Download als Teil eines Projektberichtes zur Implementierung möglich:
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https://www.div-bvp.de/wp-content/uploads/2020/11/BVP-Projektbericht_Grussworte_interne_externe-Implementierung-BVP-SH-GmbH-Cellitinnen.pdf
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Relevant sind die Seiten 71 bis 85
  
  
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*[[wikipedia:de:Advance Care Planning|Wikipedia-Artikel zum Thema]]
 
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==Literatur==
 
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Version vom 16. Februar 2021, 15:57 Uhr

ENTWURF - Wird in Kürze weiter bearbeitet!

Dieser Artikel befasst sich mit der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die Letzte Lebensphase. Diese ist geregelt in § 132g SGB V sowie in der dazugehörigen Bundesrahmenvereinbarung [1].

Die Gesundheitliche Versorungsplanung für die letzte Lebensphase ist in Deutschland unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt: - Gesundheitliche Versorgungsplanung (gVp oder GVP) - Behandlung im Voraus Planen - Vorausschauende Behandlungsplanung - Advance Care Planning (ACP): Internationale, auch in Deutschland gebräuchliche Bezeichnung - Beizeiten Begleiten (R)


Definition des GKV Spitzenverbandes

Zunehmendes Lebensalter oder chronisch fortschreitende Erkrankungen machen eine intensive Auseinandersetzung mit Fragen insbesondere zu pflegerischen Maßnahmen und medizinischen Behandlungen sowie psychosozialer Unterstützung in Vorbereitung auf die letzte Lebensphase erforderlich. Vor diesem Hintergrund können zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gemäß § 132g Abs. 1 SGB V eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten.
Im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase soll den Leistungsberechtigten bezogen auf ihre individuelle Situation ermöglicht werden, Vorstellungen über medizinisch-pflegerische Abläufe, das Ausmaß, die Intensität, Möglichkeiten und die Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln und mitzuteilen.
Inhalt der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist ein individuell zugeschnittenes Beratungsangebot über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase. Dabei sollen bedürfnisorientiert auf medizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen, mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete Maßnahmen zur palliativen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. Bestandteil der Beratungsgespräche soll auch das Angebot zur Aufklärung über bestehende rechtliche Vorsorgeinstrumente (insbesondere Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht) bzw. die Möglichkeit ihrer Aktualisierung sein.
Durch die Dokumentation der Beratungsergebnisse - beispielsweise in Form einer Patientenverfügung - soll ein rechtssicherer Umgang der Einrichtungen sowie der unmittelbar an der Versorgung Beteiligten mit dem geäußerten Willen der bzw. des Leistungsberechtigten ermöglicht werden. Dadurch sollen die individuellen Wünsche mit Blick auf medizinisch-pflegerische Behandlungsabläufe und die Betreuung beachtet werden, selbst wenn die bzw. der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung über Behandlungen nicht mehr zu einer Äußerung des natürlichen Willens fähig ist.
Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen können sich entscheiden, die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anzubieten. Die Finanzierung erfolgt für gesetzlich Versicherte über die Krankenkasse. Die Inanspruchnahme durch die Versicherten in diesen Einrichtungen ist freiwillig.

Allgemeines

Im Rahmen der GVP können beispielsweise folgende Dokumente durch eine dafür ausgebildeten Gesprächsbegleiter erstellt werden: Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse Patientenverfügung Anordnung für den Notfall / Notfallbogen Es können Informationen gegeben und Kontakte hergestellt werden hinsichtlich Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Palliativversorgung, Sterbebegleitung, Seelsorge und so weiter.

Die GVP sieht vor, dass Betreuer*innen über die Ergebnisse der GVP informiert werden.

Sofern der*die Betroffene nicht selbst in der Lage ist, (Behandlungs-)Wünsche zu äußern und eine Patientenverfügung oder Anordnung für den Notfall zu erstellen, kann dies auch stellvertretend durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten getan werden. In diesem Fall wird der mutmaßliche Wille sorgfältig ermittelt und dokumentiert. Gegebenenfalls kann eine Vertreterverfügung erstellt werden.

Beispielhafte Vordrucke für Vertreterverfügungen: • Vertreterverfügung und „Palliativ-Ampel“ der Deutschen Palliativstiftung Download über folgende Website möglich: https://www.palliativstiftung.de/publikationen/vorsorgemappe/ • Vertreterdokumentation der DIV-BVP (ehemals Beizeiten Begleiten) Download als Teil eines Projektberichtes zur Implementierung möglich: https://www.div-bvp.de/wp-content/uploads/2020/11/BVP-Projektbericht_Grussworte_interne_externe-Implementierung-BVP-SH-GmbH-Cellitinnen.pdf Relevant sind die Seiten 71 bis 85


Weblinks


Literatur