Gesetzliche Vertretung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für Geschäftsunfähige.

Wirkung nach Außen

Zunächst bedeutet die rechtliche Vertretungsmacht, dass die Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises Dritten gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet (§ 164 BGB). Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen.

Schadensersatzpflicht

Im Innenverhältnis Betreuer - Betreuter kann sich der Betreuer jedoch schadensersatzpflichtig machen, wenn er Wünsche des Betreuten ohne wichtigen Grund missachtet. Der Betreuer soll daher von seiner Vertretungsbefugnis nur sparsam Gebrauch machen und, wenn immer möglich, dem Betreuten Handlungen im Geschäftsverkehr ermöglichen.

Handlungsfähigkeit des Betreuten

Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt (anders als im bisherigen Vormundschaftsrecht) nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betreute geschäftsunfähig i.S. von § 104 Nr. 2 BGB (sog. natürliche Geschäftsunfähigkeit) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt.

Weiter gilt dies auch nicht, wenn für den Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises zum einen außergerichtlich, z.B. gegenüber Firmen, Arbeitgebern, Vermietern und Behörden, aber auch gerichtlich.

Diese Vertretung kann gegenüber jedem Gericht erfolgen, bei dem ein Anspruch für den Betreuten einzuklagen ist oder bei dem gegenüber dem Betreuten geklagt wird, z.B. in Kaufvertrags-, Mietvertrags-, Sozialrechts- oder Steuerrechtsfragen.

Prozessfähigkeit

Soweit der Betreute geschäftsunfähig ist oder soweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, ist er auch prozessunfähig, d.h., er kann selbst keine Klage erheben, aber auch persönlich nicht verklagt werden und gerichtliche Zustellungen werden nicht rechtswirksam (§§ 51, 52, 170 ZPO).

Soweit der Betreute jedoch weiterhin geschäftsfähig ist (und auch kein Einwilligungsvorbehalt besteht), kann er selber weiterhin klagen und verklagt werden. Erst wenn der Betreuer die Prozessführung übernimmt, wird für diesen Prozess der Betreute prozessunfähig (§ 53 ZPO). Es handelt sich nicht um einen verbotenen Insichprozess, wenn ein Behördenbetreuer (§§ 1900 Abs. 2/4 BGB) Sozialhilfe einklagt, auch wenn die Betreuungsbehörde zugleich örtlicher Sozialhilfeträger ist. Zur eigenen Absicherung sollten sich Betreuer auch bei Prozessen ohne Anwaltszwang durch einen Rechtsanwalt beraten und ggf. vertreten lassen.

Bei den Rechtsstreitigkeiten, an denen Betreute beteiligt sind, handelt es sich in der Praxis meist um Zahlungsklagen von Gläubigern, Mietstreitigkeiten und Unterhaltsprozessen, die vor den Zivil- und Familiengerichten in erster Instanz beim Amtsgericht oder Landgericht geführt werden, seltener um öffentlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialrechts.

Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 20/08; BtPrax 2008, 257 = BtMan 2008, 221 = FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264 = FoVo 2009, 18: :

Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.

Reichweite der Aufgabenkreise

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Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene Aufgabenkreis die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der Vermögensangelegenheiten gem. § 1902 BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden.

Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das Vormundschaftsgericht bedürfe . Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt.

Auf der sicheren Seite ist der Betreuer, wenn die Formulierung des Aufgabenkreises lautet „Vertretung gegenüber Gerichten“. ggfs. hat das Prozessgericht den Umfang des Betreueraufgabenkreises zu prüfen, z.B. durch Rückfrage beim Vormundschaftsgericht. Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art (Sozialamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden Rechtsmittel ein (Widerspruch, Einspruch usw.).

Keine gesetzliche Vertretung für bestimmte Handlungen

Bestimmte Rechtshandlungen fallen nicht unter die gesetzliche Vertretung des Betreuers. Z.B. sind die Teilnahme an Wahlen aller Art nicht vertretbar, ebenso die Eheschließung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft. Die elterliche Sorge ist ebenfalls eine solche Angelegenheit, die stellvertretend nur ein vom Familien- oder Vormundschaftsgericht für das Kind eingesetzter Vormund wahrnehmen kann, nicht jedoch der Betreuer des Elternteils. Auch das Testament ist eine höchstpersönliche Erklärung.

Keine gesetzliche Vertretung bei Insich-Geschäften

Nach § 181 BGB ist eine Vertretung durch den Betreuer bei Geschäften mit sich in eigener Person nicht zulässig. Auch ist es ist nicht zulässig, dass bei einem Rechtsgeschäft ein Betreuer die beiden Vertragspartner als gesetzlicher Vertreter vertritt. Hier muss ggf. ein Verhinderungsbetreuer wegen rechtlicher Verhinderung (§ 1899 Abs. 4 BGB) bestellt werden. Zulässig ist lediglich die Erfüllung eines bestehenden SChuldverhältnisses (also z.B. die Entnahme von Aufwendungsersatz oder vom Gericht zugebilligter Betreuervergütung seitens des Betreuers.

Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1795 BGB). Das Gericht kann außerdem die gesetzliche Vertretung bei einer Interessenskollision im Einzellfall ausschließen (§ 1796 BGB).

Siehe auch

Angehörigenvertretungsrecht, Gesetzlicher Vertreter, Prozessführung, Vertretung gegenüber Behörden

Literatur

  • Böttcher: Vertretungshindernisse im Grundstücksrecht; RpflStud. 2003, 73
  • ders.: Beeinträchtigungen der Vertretungsbefugnis; Rpfleger 1983, 49
  • Crefeld: Angehörigenvertretungsrecht (Vortrag, 2004; PDF)
  • Feller: Teleologische Reduktion des § 181 letzter Halbsatz BGB bei nicht lediglich vorteilhaften Erfüllungsgeschäften; DNotZ 1989, 66
  • Giesen/Hegermann: Die Stellvertretung, Jura 1991, 357
  • Kern: Wesen und Anwendungsbereich des § 181 BGB – eine Problemdarstellung an Hand von Fällen; JA 1990, 281
  • Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165
  • Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
  • Neuhausen: Rechtsgeschäfte mit Betreuten, RNotZ 2003, 157
  • Petersen: Bestand und Umfang der Vertretungsmacht, Jura 2003, 310
  • Probst/Knittel: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - Alternative zur Betreuung? ZRP 2001, 55
  • Westermann: Missbrauch der Vertretungsmacht, JA 1981, 521
  • Zeitler/Danker: Gesetzliches Vertretungsrecht für Angehörige?: Mögliche Konsequenzen für Betroffene, Angehörige und Professionelle; 2008, ISBN 3639059379

Weblinks