− | Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage bei Vormundschaften und Pflegschaften für Geschäftsunfähige. | + | Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]]. |