Handelt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln. Erklärt der Betreuer eines Heimbewohners, für dessen Verbindlichkeiten einstehen zu wollen, ist insofern regelmäßig ein Handeln für den Betreuten anzunehmen. Bei seiner Tätigkeit für den Betreuten nimmt der Betreuer regelmäßig nicht “ein besonderes persönliches Vertrauen“ in Anspruch. | Handelt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln. Erklärt der Betreuer eines Heimbewohners, für dessen Verbindlichkeiten einstehen zu wollen, ist insofern regelmäßig ein Handeln für den Betreuten anzunehmen. Bei seiner Tätigkeit für den Betreuten nimmt der Betreuer regelmäßig nicht “ein besonderes persönliches Vertrauen“ in Anspruch. |