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==Wirkung nach Außen==
 
==Wirkung nach Außen==
Zunächst bedeutet die rechtliche Vertretungsmacht, dass die Erklärungen des Betreuers innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es Dritten gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet (§ 164 BGB). Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene [[Heimvertrag]] den Betreuten, die Heimkosten zu tragen.
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Zunächst bedeutet die rechtliche Vertretungsmacht, dass die Erklärungen des Betreuers innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es Dritten gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichten (§ 164 BGB). Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene [[Heimvertrag]] den Betreuten, die Heimkosten zu tragen.
    
Rechtsprechung:
 
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'''OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 , I-24 U 99/08''':
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'''OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 , I-24 U 99/08''', FamRZ 2011, 674:
 
   
 
   
 
Handelt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln. Erklärt der Betreuer eines Heimbewohners, für dessen Verbindlichkeiten einstehen zu wollen, ist insofern regelmäßig ein Handeln für den Betreuten anzunehmen. Bei seiner Tätigkeit für den Betreuten nimmt der Betreuer regelmäßig nicht “ein besonderes persönliches Vertrauen“ in Anspruch.
 
Handelt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln. Erklärt der Betreuer eines Heimbewohners, für dessen Verbindlichkeiten einstehen zu wollen, ist insofern regelmäßig ein Handeln für den Betreuten anzunehmen. Bei seiner Tätigkeit für den Betreuten nimmt der Betreuer regelmäßig nicht “ein besonderes persönliches Vertrauen“ in Anspruch.
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Bestehen allerdings Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt darüber hinaus nachzuweisen, dass es sich nicht um eine [[Schenkung]] handelt. Denn ungeachtet einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen machen, §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB; die gesetzlichen Ausnahmen nach den §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB sind vorliegend nicht einschlägig. Das Schenkungsverbot des § 1804 BGB gilt auch für gemischte Schenkungen. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. § 1804 BGB verfolgt den Zweck, das Vermögen des Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen.
 
Bestehen allerdings Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt darüber hinaus nachzuweisen, dass es sich nicht um eine [[Schenkung]] handelt. Denn ungeachtet einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen machen, §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB; die gesetzlichen Ausnahmen nach den §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB sind vorliegend nicht einschlägig. Das Schenkungsverbot des § 1804 BGB gilt auch für gemischte Schenkungen. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. § 1804 BGB verfolgt den Zweck, das Vermögen des Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen.
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'''AG Hannover, Beschl. v. 24.03.2020 – 904 IK 109/20 - 4'''
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Selbst dann, wenn man annimmt, dass Wissenserklärungen, die im Rahmen der Formulare gem. § 305 Abs. 1 InsO abzugeben sind, höchstpersönlichen Charakter haben, ist eine Ausnahme jedenfalls dann zu machen, wenn der Schuldner zu einer Erklärungsabgabe aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist.
    
==Schadensersatzpflicht==
 
==Schadensersatzpflicht==
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==Handlungsfähigkeit des Betreuten==
 
==Handlungsfähigkeit des Betreuten==
Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt (anders als im bisherigen Vormundschaftsrecht) nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen.  
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Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt (anders als im Vormundschaftsrecht bis 1992) nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen.  
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Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betreute geschäftsunfähig i.S. von § 104 Nr. 2 BGB (sog. natürliche [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließt.  
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Dies gilt nur dann '''nicht''', wenn der Betreute geschäftsunfähig i.S. von § 104 Nr. 2 BGB (sog. natürliche [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließt. Beweisen muss die Geschäftsunfähigkeit derjenige, der sich darauf berufen will.
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Weiter gilt dies auch nicht, wenn für den [[Aufgabenkreis]] ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde.
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Weiter gilt dies auch nicht, wenn für den [[Aufgabenkreis]] ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde. Hier kann der Betreute zwar Rechtsgeschäfte tätigen, benötigt aber (von Ausnahmen abgesehen), zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Betreuers.
    
==Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung==
 
==Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung==
Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises zum einen außergerichtlich, z.B. gegenüber Firmen, Arbeitgebern, Vermietern und Behörden, aber auch gerichtlich.  
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Der Betreuer kann den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises zum einen außergerichtlich vertreten, z.B. gegenüber Firmen, Arbeitgebern, Vermietern und [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], aber auch gerichtlich.
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Diese Vertretung kann gegenüber jedem Gericht erfolgen, bei dem ein Anspruch für den Betreuten einzuklagen ist oder bei dem gegenüber dem Betreuten geklagt wird, z.B. in Kaufvertrags-, Mietvertrags-, [[Sozialhilfe|Sozialrechts]]- oder [[Finanzamt|Steuerrechtsfragen]]. Für [[Strafprozess|Strafverfahren]] gelten Besonderheiten.
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Diese Vertretung kann gegenüber jedem Gericht erfolgen, bei dem ein Anspruch für den Betreuten einzuklagen ist oder bei dem gegenüber dem Betreuten geklagt wird, z.B. in Kaufvertrags-, Mietvertrags-, Sozialrechts- oder Steuerrechtsfragen.  
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Es ist darauf hinzuweisen, dass das eigenständige Handeln der betreuten Person der Stellvertreterentscheidung vorzuziehen ist. Daher sollte der Betreuer stets prüfen, ob sein eigenes Handeln (beim geschäftsfähigen Betreuten) überhaupt nötig ist, ob zB Antrags- oder Rechtsmittelfristen abzulaufen drohen. Das ist natürlich besonders bei vergleichsweise kurzen Fristen problematisch.
    
==Prozessfähigkeit==
 
==Prozessfähigkeit==
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Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art (Sozialamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden Rechtsmittel ein (Widerspruch, Einspruch usw.).
 
Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art (Sozialamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden Rechtsmittel ein (Widerspruch, Einspruch usw.).
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Rechtsprechung: '''OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2010, 20 W 90/10''', FamRZ 2010, 1762:
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'''AG Duisburg, Beschluss vom 06.12.2005 - 62 IN 302/05''': NZI 2006, 182
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# Bei der Wahrnehmung insolvenzrechtlicher Pflichten und Obliegenheiten sind dem Schuldner schuldhafte Versäumnisse seines Betreuers grundsätzlich als Verschulden zuzurechnen.
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# Die Zurechnung entfällt, wenn der Betreuer seine Vertretungsmacht überschreitet oder offenkundig und vorsätzlich mißbraucht.
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2010, 20 W 90/10''', FamRZ 2010, 1762:
    
Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt. Die erforderliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht heilt keine materiellen Mängel des genehmigten Rechtsgeschäfts, auch nicht eine Überschreitung des Wirkungskreises. Dies folgt daraus, dass die Genehmigung das Bestehen der Vertretungsmacht voraussetzt.
 
Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt. Die erforderliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht heilt keine materiellen Mängel des genehmigten Rechtsgeschäfts, auch nicht eine Überschreitung des Wirkungskreises. Dies folgt daraus, dass die Genehmigung das Bestehen der Vertretungsmacht voraussetzt.
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2018, 20 W 38/18'''
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Zum grundbuchrechtlichen Nachweis für einen Betreuer, dass keine Schenkung vorliegt. Bestehen Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Denn ungeachtet einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen machen, §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB; die gesetzlichen Ausnahmen nach den §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB sind vorliegend nicht einschlägig. Das Schenkungsverbot des § 1804 BGB gilt auch für gemischte Schenkungen. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. § 1804 BGB verfolgt den Zweck, das Vermögen des Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen.
    
==Vertretung bei Geschäftsunfähigkeit==
 
==Vertretung bei Geschäftsunfähigkeit==
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==Keine gesetzliche Vertretung für bestimmte Handlungen==
 
==Keine gesetzliche Vertretung für bestimmte Handlungen==
 
Bestimmte Rechtshandlungen fallen nicht unter die gesetzliche Vertretung des Betreuers. Z.B. sind die [[Wahlrecht|Teilnahme an Wahlen]] aller Art nicht vertretbar, ebenso die [[Ehefähigkeit|Eheschließung]] oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft. Die elterliche Sorge ist ebenfalls eine solche Angelegenheit, die stellvertretend nur ein vom Familiengericht für das Kind eingesetzter Vormund/Ergänzungspfleger wahrnehmen kann, nicht jedoch der Betreuer des Elternteils. Auch das [[Testierfähigkeit|Testament]] ist eine höchstpersönliche Erklärung.
 
Bestimmte Rechtshandlungen fallen nicht unter die gesetzliche Vertretung des Betreuers. Z.B. sind die [[Wahlrecht|Teilnahme an Wahlen]] aller Art nicht vertretbar, ebenso die [[Ehefähigkeit|Eheschließung]] oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft. Die elterliche Sorge ist ebenfalls eine solche Angelegenheit, die stellvertretend nur ein vom Familiengericht für das Kind eingesetzter Vormund/Ergänzungspfleger wahrnehmen kann, nicht jedoch der Betreuer des Elternteils. Auch das [[Testierfähigkeit|Testament]] ist eine höchstpersönliche Erklärung.
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Während die Testamentserrichtung höchstpersönlich ist (§ 2064 BGB), gilt das nicht für die amtliche Verwahrung eines Testamentes beim Amtsgericht. Einen solchen Antrag kann auch ein Betreuer oder Bevollmächtigter stellen:
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'''OLG München, Beschluss vom 25.6.2012, 31 Wx 213/12''', DNotZ 2012, 868 = FamRZ 2013, 156 = MDR 2012, 1295 = NJW-RR 2012, 1288 = Rpfleger 2012, 693:
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Das Gesetz fordert nur, dass die Verwahrung auf Verlangen des (zukünftigen) Erblassers erfolgen muss (§ 2248 BGB). Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Verwahrung (höchst)persönlich zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist deshalb eine Stellvertretung möglich. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist eine wirksame Ermächtigung zur Stellvertretung.
    
==Keine gesetzliche Vertretung bei Insich-Geschäften==
 
==Keine gesetzliche Vertretung bei Insich-Geschäften==
Nach § 181 BGB ist eine Vertretung durch den Betreuer bei Geschäften mit sich in eigener Person nicht zulässig. Auch ist es ist nicht  zulässig, dass bei einem Rechtsgeschäft ein Betreuer die beiden Vertragspartner als gesetzlicher Vertreter vertritt. Hier muss ggf. ein [[Verhinderungsbetreuer]] wegen rechtlicher Verhinderung (§ 1899 Abs. 4 BGB) bestellt werden. Zulässig ist lediglich die Erfüllung eines bestehenden SChuldverhältnisses (also z.B. die Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] oder vom Gericht zugebilligter [[Betreuervergütung]] seitens des Betreuers.
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Nach § 181 BGB ist eine Vertretung durch den Betreuer bei Geschäften mit sich in eigener Person nicht zulässig. Auch ist es ist nicht  zulässig, dass bei einem Rechtsgeschäft ein Betreuer die beiden Vertragspartner als gesetzlicher Vertreter vertritt. Hier muss ggf. ein [[Verhinderungsbetreuer]] wegen rechtlicher Verhinderung (§ 1899 Abs. 4 BGB) bestellt werden. Zulässig ist lediglich die Erfüllung eines bestehenden Schuldverhältnisses (also z.B. die Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] oder vom Gericht zugebilligter [[Betreuervergütung]] seitens des Betreuers.
    
Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1795 BGB). Das Gericht kann außerdem die gesetzliche Vertretung bei einer Interessenskollision im Einzellfall ausschließen (§ 1796 BGB).
 
Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1795 BGB). Das Gericht kann außerdem die gesetzliche Vertretung bei einer Interessenskollision im Einzellfall ausschließen (§ 1796 BGB).

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