Bestimmte Rechtshandlungen fallen nicht unter die gesetzliche Vertretung des Betreuers. Z.B. sind die [[Wahlrecht|Teilnahme an Wahlen]] aller Art nicht vertretbar, ebenso die [[Ehefähigkeit|Eheschließung]] oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft. Die elterliche Sorge ist ebenfalls eine solche Angelegenheit, die stellvertretend nur ein vom Familiengericht für das Kind eingesetzter Vormund/Ergänzungspfleger wahrnehmen kann, nicht jedoch der Betreuer des Elternteils. Auch das [[Testierfähigkeit|Testament]] ist eine höchstpersönliche Erklärung. | Bestimmte Rechtshandlungen fallen nicht unter die gesetzliche Vertretung des Betreuers. Z.B. sind die [[Wahlrecht|Teilnahme an Wahlen]] aller Art nicht vertretbar, ebenso die [[Ehefähigkeit|Eheschließung]] oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft. Die elterliche Sorge ist ebenfalls eine solche Angelegenheit, die stellvertretend nur ein vom Familiengericht für das Kind eingesetzter Vormund/Ergänzungspfleger wahrnehmen kann, nicht jedoch der Betreuer des Elternteils. Auch das [[Testierfähigkeit|Testament]] ist eine höchstpersönliche Erklärung. |