Allgemeines

Die Gesetzgebung des deutschen Bundesstaates, seit der Deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990 bestehend aus 16 Gliedstaaten, ist in den Artikeln 70 bis 82 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich geregelt.

Gesetze von Gott?

Vor allem Kirchen und Priester, Frauen, Alte, Kranke, Behinderte und die Bauernschaft wollten im alten Europa wenigstens an den christlichen Sonn- und Feiertagen vor Gewalttaten sicher geschützt werden (= öffentliche Sicherheit im Reich). Deshalb erfanden die adeligen Gesetzgebenden im Mittelalter den sogenannten „Gottesfrieden“ und verpflichteten alle männlichen Rechtsträger zur Einhaltung dieser Friedenspflicht. Aus diesem „Gottesfrieden“ im Reichsrecht wurde später der sogenannte Landfrieden und der Straftatbestand „Landfriedensbruch“ im deutschen Strafgesetzbuch (§ 125 StGB, § 125a StGB). Zur Begründung und Rechtfertigung der harten Strafen diente sehr lange das sogenannte „Gottesgnadentum“ in der Regierungsform Monarchie. Die Gesetze des Monarchen wurden dabei als von Gott abgesegnet gedacht. Das Staatsoberhaupt (Kaiser, König) sollte einziger Ursprung und alleiniger Inhaber der Staatsgewalt sein. Eine schlechte Regierungspraxis widersprach aber sehr oft diesen alten christlichen Gesetzgebungsregeln und so kam es in Europa immer öfter zu Revolutionen des schon seit Isaac Newton (1643 – 1727) zunehmend aufgeklärt denkenden Bildungsbürgertums.

Gesetzgebung durch das Staatsvolk

Viele westliche Staaten entwickelten die politische Idee der Volksrepräsentation zu einem verfassungsrechtlichen Zweikammernsystem. Die erste Kammer gehört in der Regel den Privilegierten, in der zweiten Kammer wird das gemeine Staatsvolk durch seine gewählten Repräsentanten vertreten. Diese demokratischen Verfassungen der Staaten wurden durch einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess juristisch verfeinert oder manchmal auch im Chaos eines Militärputsches oder Krieges wieder abgeschafft.

Die Europäische Union als kontinental begrenzt wachsende juristische Gesamthand von mehreren kleinen und großen verfassten Staaten mit demokratischen Regierungen ohne oder mit Monarchie ist seit 1992 ein kontinentales Reallabor für die solidarische demokratische Rechtsfortentwicklung im völkerrechtlichen Sinne. Der Ausgang ist noch offen.

Freies Mandat für Abgeordnete

Gemäß Art. 38 GG sind die Bundestagsabgeordneten VertreterInnen des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Somit sollten sie alle zu einer freien Willensbildung fähig sein. Das Recht dazu haben sie jedenfalls per Grundgesetz zur parlamentarischen Gesetzgebung verliehen bekommen.

In Baden-Württemberg sind die Landtagsabgeordneten gemäß Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung ebenfalls VertreterInnen des ganzen Volkes dieses deutschen Gliedstaates. Auch sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daher sollten auch sie zur freien Willensbildung fähig sein.

Gesetzgebung durch eine Elitepartei?

Inspiriert durch das schriftliche Werk des deutschen Philosophen und Hegelianers Karl Marx (1818 – 1883) gründeten sich im zaristischen Russland erste marxistische Gruppen als politische Parteien im absolutistisch unterdrückten russischen Volk. Der Rechtsanwalt Wladimir Iljitsch Uljanow, genannt Lenin (1870 – 1924), gründete im Jahr 1895 in Sankt Petersburg seine Kampfliga für die Befreiung der Arbeiterklasse. Deshalb wurde er von der damals noch monarchistischen Regierung verfolgt und floh ins Ausland. Nach der ersten, noch gescheiterten russischen Revolution von 1905/06 kam es zum Wechsel der Regierungsform und zur neuen russischen Verfassung als eine konstitutionelle Monarchie. Die Gesetzgebung sollte zukünftig - wie in Europa - ein Parlament übernehmen, bestehend aus zwei Kammern, der wählbaren „Duma“ und einem Herrenhaus aus z.T. vom Zaren ernannten Ministern.

Doch der vom Deutschen Reich 1914 begonnene Erste Weltkrieg setzte diesen ersten russischen Demokratisierungsversuchen ein Ende: am 16.03.1917 dankte Zar Nikolaus II. Alexandrowitsch (1868 – 1918) ab. Am 16.04.1917 kehrte Lenin aus seinem Exil mit Billigung der deutschen Regierung nach Russland zurück und es kam dann zum ersten Allrussischen Sowjetkongress. Die weitere politische Entwicklung Russlands bis zur sozialpolitischen Spaltung der Menschheit in Ost und West und bis zum „Kalten Krieg“ ist den meisten Menschen heute bekannt. Das Wissen über die formaljuristische Spaltung der Christenheit in orthodoxe Nationalkirchen und eine römisch-katholische Weltkirche (seit 1453 und der Eroberung Konstantinopels durch die Muslime) liegt bei den meisten Menschen heute leider im Unterbewusstsein und kann so zu schwierig aufzulösenden, persönlichen und familiären Konflikten führen. In schwierigen Einzelfällen können heute an den Wohnorten der traumatisierten Menschen rechtliche Betreuungen notwendig werden.

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