Geschäftsfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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*§ 1492 (3) BGB Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
 
*§ 1492 (3) BGB Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
 
*§ 1493 (2 BGB Unterbleiben der Aufhebung der Gütergemeinschaft nach Wiederverheiratung
 
*§ 1493 (2 BGB Unterbleiben der Aufhebung der Gütergemeinschaft nach Wiederverheiratung

Version vom 20. Dezember 2010, 13:09 Uhr

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, mit freiem Willen rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Die Geschäftsfähigkeit ist ein Sonderfall der Handlungsfähigkeit. Das BGB unterscheidet 3 Stufen der Geschäftsfähigkeit: Volle Geschäftsfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit.

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Rechtslage in Deutschland

Die Geschäftsfähigkeit ist ein Sonderfall der Handlungsfähigkeit. Die deutschen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit werden in Deutschland nur auf Deutsche angewendet. Ausländer werden in Gemäßheit mit der Rechtsordnung ihres Heimatlandes geschäftsfähig. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsfähigkeit durch Heirat erweitert wird. Wird der Ausländer eingebürgert, entfällt jedoch eine einmal erworbene Geschäftsfähigkeit nicht mehr, wenn er nach deutschem Recht nicht geschäftsfähig wäre.

Im deutschen Recht wird, zunächst nach Altersstufen, zwischen der Geschäftsunfähigkeit, der beschränkten Geschäftsfähigkeit und der vollen Geschäftsfähigkeit unterschieden.

Kinder unter 7 Jahren

Geschäftsunfähigkeit

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig.

Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen. Er benötigt einen gesetzlichen Vertreter.

Kinder unter 7 Jahren können nach deutschem Recht in einem Rechtsgeschäft gleich welcher Art nur als Bote tätig werden, sie übermitteln also auch bei Alltagsgeschäften nur eine Willenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Letzteres können die Eltern oder ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund sein.

Auch müssen Willenserklärungen anderer, wie Kündigungen, an den gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen, damit diese wirksam werden (§ 131 BGB).

Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (§ 183, § 184 BGB).

Liegt keine vorherige Zustimmung (= Einwilligung, § 183 Satz 1 BGB) vor, so ist das Geschäft entweder schwebend oder endgültig unwirksam:

  • Schwebend unwirksam ist eine Willenserklärung, sofern sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde, die Eltern sie aber noch genehmigen können (§ 108 BGB). Ein Vertrag entfaltet also zunächst keine Wirkung, wird allerdings mit der nachträglichen Zustimmung (= Genehmigung) durch die gesetzlichen Vertreter rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
  • Endgültig unwirksam ist eine Willenserklärung bei Verweigerung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB).
Vorteilhafte Rechtsgeschäfte

Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich, nämlich vor allem in den Fällen

  • der Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB), wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen,
  • bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog.

neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie

  • bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen (§ 113 BGB).

Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 09.07.1980, V ZB 16/79; BGHZ 78, 28 = NJW 1981, 109 = DNotZ 1981, 111 = ZMR 1981, 54:

Im Fall einer Schenkung von Wohnungseigentum von seiten des gesetzlichen Vertreters an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen ist die Frage, ob die Schenkung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen. Sofern mit der Übertragung des dinglichen Rechts rechtliche Nachteile verbunden sind, ist deshalb auch dann, wenn der schuldrechtliche Vertrag dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, der gesetzliche Vertreter nicht etwa im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Auflassung zu genehmigen.

BGH, Beschluss vom 25.11.2004, V ZB 13/04, BGHZ 161, 170 = NJW 2005, 415 = MDR 2005, 323 = DNotZ 2005, 549 = FamRZ 2005, 359 = FGPrax 2005, 56 = WM 2005, 144:

Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28). Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Niessbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Niessbraucher auch die Kosten aussergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die aussergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.

Taschengeldgeschäfte

Minderjährige können weiterhin wirksam Geschäfte eingehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen worden sind ("Taschengeldparagraph"). Diese Regelung bedeutet bei einem Ratenkauf, dass hier der Vertrag erst mit der Zahlung der letzten Rate wirksam wird, denn erst dann ist die vertraglich festgelegte Leistung vollständig bewirkt.

Einseitige Willenserklärungen

Einseitige Willenserklärungen (zum Beispiel eine Kündigung), die ohne vorherige Zustimmung (= Einwilligung) des gesetzlichen Vertreters erklärt werden, sind immer unwirksam und können auch nicht durch Genehmigung wirksam werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung nur rechtliche Vorteile bringt, wie zum Beispiel die Mahnung, die als geschäftsähnliche Handlung den gleichen Regeln unterliegt. Eine weitere Ausnahme stellt die Teilgeschäftsfähigkeit dar.

Sonderfall

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Vertragspartner nach Abschluß des Vertrages die gesetzlichen Vertreter auffordert, ihm gegenüber ihre Genehmigung zu erklären. In diesem Fall wird jede bis dahin erteilte Zustimmung wie auch deren Verweigerung unwirksam. Der Vertrag wird (gegebenenfalls wieder) rückwirkend schwebend unwirksam. Erteilen die gesetzlichen Vertreter dann nicht innerhalb von zwei Wochen ihre Zustimmung zu dem Vertrag, so wird dieser endgültig unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).

Teilgeschäftsfähigkeit

Den Begriff der Teilgeschäftsfähigkeit kennt das Gesetz selbst nicht, er wurde durch die Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt. Der Minderjährige ist insoweit für einen bestimmten Lebensbereich als voll geschäftsfähig anzusehen.

Teilgeschäftsfähig ist der beschränkt Geschäftsfähige, dem der gesetzliche Vertreter gemäß § 112 BGB den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gestattet hat. Dies gilt jedoch nur für Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Willenserklärungen des beschränkt Geschäftsfähigen sind insoweit wirksam. Die Ermächtigung zum Betrieb des Erwerbsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter ist aber nur mit Genehmigung des Familiengerichtes (§ 1645 BGB) bzw. bei einem Vormund des Vormundschaftsgerichts möglich (§ 1823 BGB.

Die Ermächtigung ist auch für Dienst- und Arbeitsverhältnisse (einschließlich Berufsausbildungsverträgen möglich (§ 113 BGB). Willenserklärungen des Betreffenden, die auf Eingehung, Aufhebung oder Durchführung eines solchen Verhältnisses gerichtet sind, sind dann wirksam. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, benötigt er für die Einwilligung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 6, 7 BGB).

Volljährige ab 18 Jahren

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Da das BGB grundsätzlich alle Menschen als voll geschäftsfähig einstuft, regelt es nicht konkret den Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit, sondern deren Ausnahmen in den §§ 104 ff. BGB. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit, § 2 BGB) erreicht. Damit ist zugleich Prozessfähigkeit gegeben (§ 52 ZPO).

Geschäftsunfähigkeit wegen psychischer Beeinträchtigung

Geschäftsunfähig sind jedoch neben Minderjährigen unter sieben Jahren auch Personen (gleich welchen Alters), die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt und seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind nichtig, also rechtlich unwirksam. Die Regelung findet sich in § 104 Nr. 2 BGB.

Soweit noch kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, wird dieser als Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt.

Geschäftsunfähig sind häufig Personen mit geistiger Behinderung, mit bestimmten psychischen Krankheiten und bei schwerer Suchterkrankung:

Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene Verträge auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des Betreuungsgerichtes anlässlich einer Betreuerbestellung. Die Beweislast liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet.

Rechtsprechung:


BGH, Urteil vom 05.12.1995 - XI ZR 70/95 (KG), NJW 1996, 918 = LM H. 4/1996 § 104 BGB Nr. 11 = MDR 1996, 348 = DB 1996, 518 = WM 1996, 104 :

Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, einen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.

SozG Speyer, Beschluss vom 11.12.1998 - S 7 K 110/97; RDLH 1999, 81

Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung kann vom Betreuer auch rückwirkend beantragt werden. Voraussetzung ist die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen für den Zeitpunkt fristgerechter Antragsstellung.

OLG Karlsruhe vom 02.12.2008; 1 U 207/08:

Das Risiko der Geschäftsunfähigkeit trägt der Geschäftspartner. Wenn im Prozess herauskommt, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig war, trägt der Geschäftspartner sämtliche Kosten - auch die des Sachverständigen. Zusätzlich muss der Geschäftspartner auch schon für die Zeit Verzugszinsen zahlen, in der er nicht wusste, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist.

Partielle Geschäftsunfähigkeit

In der Rechtsprechung wird die partielle − auf ein bestimmtes Gebiet bezogene − Geschäftsunfähigkeit allgemein anerkannt. Sie liegt dann vor, wenn eine psychische Störung sich auf einen bestimmten Bereich bezieht, in dem der Betroffene z. B. Wahnvorstellungen entwickelt hat, sich aber im Geschäftsleben ansonsten "normal" gebärden kann.

Relative Geschäftsfähigkeit

Demgegenüber lehnte die Rechtslehre eine "relative Geschäftsfähigkeit" ab, die sich darauf bezieht, dass Rechtsgeschäfte unterschiedlich schwierig sein können (z. B. geringfügiger Barkauf ggü. Grundstückskauf) und sonst Geschäftsunfähigen einfachere Rechtsgeschäfte einsichtig sein können. Mit dem zum 1. August 2002 eingefügten § 105a BGB sind aber solche "einfachen" Geschäfte des täglichen Lebens nunmehr für wirksam erklärt worden.

Geschäfte des täglichen Lebens

Nach dem genannten § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. Ratenzahlungskäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit Einwilligungsvorbehalt ist in § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten.

Siehe hierzu den separaten Artikel unter: Alltagsgeschäfte.

Abschluss von Heimverträgen

Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind Heimverträge, die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen, soweit bereits Leistungen erbracht wurden (§ 5 Nr. 12 Heimgesetz).

Im Regierungsentwurf eines künftigen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, das die vertraglichen Grundlagen neu regelt, da das Heimrecht ansonsten durch Landesbestimmungen abgelöst wird, ist in § 4 Abs. 2 eine neue Rechtskonstruktion für den Vertragabschluss durch Geschäftsunfähige vorgesehen, die eine schwebende Unwirksamkeit für diese Vertragsart einführt und ausdrücklich auf eine spätere Genehmigung durch Betreuer oder Bevollmächtigten abstellt.

Der Gesetzentwurf im Wortlaut:

(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In An4 sehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

Kompletter Wortlaut des Gesetzentwurfs (PDF)

Vergleichbare Regelungen

Regelungen, die ebenfalls auf die Geschäftsfähigkeit abstellen, finden sich in vielen Gesetzen. Im BGB selbst gibt es die Ehegeschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB) und die Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB). Hierbei handelt es sich um Teilbereiche der Geschäftsfähigkeit. Im Bereich der Prozessführung sind Personen prozessunfähig, die geschäftsunfähig sind (§ 51, § 52 Zivilprozessordnung, ZPO). Bei Schadensereignissen sind Personen, die die Folgen und Tragweite ihres Handelns krankheitsbedingt nicht erkennen können, deliktsunfähig (§ 827 BGB). Im Strafrecht gibt es die Schuldunfähigkeit und die eingeschränkte Schuldfähigkeit (§ 20, § 21 Strafgesetzbuch).

verbindliche Feststellung

Ob bei einem Volljährigen (egal, ob dieser einen Betreuer hat oder nicht) Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB vorliegt, kann im Streitfall verbindlich nur im einem gerichtlichen Streitverfahren durch einen Richter getroffen werden. Entsprechende Aussagen in einem medizinischen Sachverständigengutachten oder einem Attest können daher nur ein Hinweis sein.

Auswirkungen auf Verträge

Verträge (soweit nicht die o.g. Ausnahmen vorliegen), die mit Geschäftsunfähigen geschlossen wurden, sind nichtig. Das BGB schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners, sondern gewährt dem Schutz des Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor dem des Rechtsverkehrs. Denkbar wäre ein Anspruch des anderen "Vertrags"partners aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB. Erhaltene Ware oder Geld müssten jeweils zurück gegeben werden. Dies kann ein Problem sein, wenn der Geschäftsunfähige den Gegenstand des nichtigen Vertrags nicht mehr besitzt, z.B. weil dieser verloren gegangen ist, gestohlen wurde oder verbraucht wurde. Er ist nicht mehr bereichert, eine Rückgabe nach § 818 Abs. 3 BGB ist dann ausgeschlossen. Auch die Saldotheorie ist zulasten Geschäftsunfähiger nicht anwendbar (BGH BGHZ 126, 105 = NJW 1994, 2021 = NJW-RR 1994, 1075 = FamRZ 1994, 953).

Dies gilt auch bei sog. Schwarzfahrt. Der Geschäftsunfähige hat die Beförderungsleistung ohne Rechtsgrund erlangt. Er müsste für diese Dienstleistung, die nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB leisten. Jedoch hat er keine anderweitigen Aufwendungen erspart, und G ist gem. § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert. Für die verschärfte Bereicherungshaftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (z.B. des Betreuers nach § 1902 BGB) von den die Haftung begründenden Umständen an und nicht auf diejenige des Geschäftsunfähigen.

Die nachfolgenden Entscheidungen aus dem Minderjährigenrecht gelten auch für Geschäftsunfähige: Ist ein wirksamer Beförderungsvertrag zwischen einem Minderjährigen, der einen Linienbus ohne gültigen Fahrausweis benutzt und dem Verkehrsunternehmen mangels Genehmigung der Eltern des Minderjährigen nicht zustande gekommen, so kann das Verkehrsunternehmen das in seinen Tarifbestimmungen bei »Schwarzfahrten« vorgesehene erhöhte Beförderungsentgelt von dem Minderjährigen nicht verlangen. Der Minderjährige hat lediglich Wertersatz in Höhe des für die betreffende Fahrtstrecke üblichen Beförderungsentgelts zu leisten (AG Jena NJW-RR 2001, 1469; AG Bergheim NJW-RR 2000, 202; AG Wolfsburg NJW-RR 1990, 1142; AG Wuppertal, Urteil vom 08.04.2009, 35 C 376/08, beim Einwilligungsvorbehalt).

Bei der Beurkundung einer Willenserklärung durch einen Notar hat dieser Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu treffen (§ 11 Beurkundungsgesetz). Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit soll der Notar dies in der Urkunde vermerken. Letztlich ist eine notarielle Feststellung zwar nicht verbindlich bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, allerdings hilfreich.

Rechtsprechung zur ungerechtfertigten Bereicherung

BGH, Urteil vom 17.01.2003, V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 = MDR 2003, 570 = FamRZ 2003, 513 (Ls.) = WM 2003, 1488:

  1. Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.
  2. Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.


Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009, 15 Wx 316/08, OLGR Hamm 2009, 653 = FamRZ 2009, 2035 (LS) = DNotZ 2010, 61 = FGPrax 2009, 215 = NJW-RR 2010, 799:

Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nachgehen. Erweist sich ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen angenommen hat, bei kritischer Würdigung als lückenhaft, muss das Gericht ergänzende Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung treffen. Der Vorrang der Vorsorgevollmacht1896 Abs. 2 S. 2 BGB) darf nicht dadurch überspielt werden, dass das Gericht bereits aus einem lückenhaften Gutachten die abschließende Schlussfolgerung zieht, Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht könnte nicht ausgeräumt werden, so dass eine Betreuerbestellung erforderlich sei.

OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08, BtPrax 2009, 240 = FGPrax 2009, 221 = NJW-RR 2009, 1599 = OLGR München 2009, 656 = MittBayNot 2009, 382:

Stand die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung sicher fest, so steht eine diagnostizierte fortgeschrittene Demenz einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen. Wurde durch den Betroffenen bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, so kann eine hierauf bezogene partielle Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können.

OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09, FGPrax 2010, 29 = FamRZ 2010, 756 = BtPrax 2010, 36 = RdLH 2010, 33:

Sind zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich seiner Hausärztin keine geistigen Beeinträchtigungen bei ihm erkennbar, unterliegt die rückschauende Diagnose der Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Eine "graduell fortschreitende dementielle Erkrankung" nach Einlieferung in eine psychiatrische Klinik wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen lässt für sich genommen keinen hinreichenden Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung zu.

Auswirkungen auf Zustellungen und Verjährungen

An Geschäftsunfähige kann nicht wirksam zugestellt und bekannt gegeben werden. Dies ergibt sich im Zivilrecht aus § 131 BGB, im Prozessrecht aus § 170 ZPO und im Verwaltungsrecht aus § 6 Verwaltungszustellungsgesetz. Der Bundesgerichtshof hat allerdings seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt (Urteil des BGH vom 19.03.2008, XIII ZR 68/07).

Ist ein Geschäftsunfähiger ohne gesetzlichen Vertreter, verjähren auch keine Forderungen, egal ob er den Anspruch hat oder sich der Anspruch gegen ihn richtet, § 210 BGB. Erst mit Wiedereintritt der Geschäftsfähigkeit oder mit Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, insbesondere eines Betreuers mit passendem Aufgabenkreis, hier meist Vermögenssorge, kann die Verjährungsfrist enden (meist 6 Monate nach Wegfall des Vertretungsmangels]].

Geschäftsunfähigkeit auch bei Abmahnungen zu beachten

Ein Unterlassungsanspruch des Vermieter wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache gegen den Mieter besteht erst nach einer vorherigen Abmahnung des Mieters. Ist der Mieter geschäftsunfähig und klagt der Vermieter bevor der Betreuer von der Abmahnung Kenntnis erlangt, so muss der Vermieter die Prozesskosten tragen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes hervor (BGH, Beschluss vom 17.04.2007, VIII ZB 93/06; NJW 2007, 2180 = MDR 2007, 1066 = IMR 2007, 248 = NZM 2007, 481).

Im Fall verschickte der Vermieter eine Abmahnung an seine geschäftsunfähige Mieterin und forderte sie auf, eine auf der Balkonbrüstung angebrachte Parabolantenne zu entfernen. Noch bevor der Betreuer vom Schreiben Kenntnis erlangte, verklagte der Vermieter die Mieterin auf Beseitigung. Der Mieter entfernte die Parabolantenne. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für beendet und stritten darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

Der Bundesgerichthof entschied, dass der Vermieter die Kosten tragen müsse, da die Klage unbegründet gewesen sei. Der Vermieter habe die Mieterin vor der Klageerhebung nicht wirksam abgemahnt, denn gemäß § 541 BGB (Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch) sei eine Abmahnung Voraussetzung für einen vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemachten Beseitigungsanspruch. Die an die Mieterin persönlich gerichtete Abmahnung sei aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten unwirksam gewesen, da auf eine Abmahnung als rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung die Vorschriften über Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden seien.

Auch bei Arbeitsverträgen zu beachten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages geschäftsfähig sein. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den Arbeitsvertrag abschließen, sie können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er Vertretungsmacht hat.

Tritt ein geschäftsunfähiger Arbeitnehmer tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.

Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wird. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der Geschäftsfähigkeit nicht wirksam verpflichten kann.

Eine Kündigung kann nicht wirksam ggü. einem geschäftsunfähigen Arbeitnehmer erklärt werden, so das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009, 6 Sa 55/09:

§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).

Auswirkungen einer Betreuung

Die Bestellung eines Betreuers beeinträchtigt nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit. Vor 1992 war das anders. Wurde man seinerzeit wegen Geisteskrankheit entmündigt, galt man als geschäftsunfähig. Wegen anderer Gründe entmündigte Personen (Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung) galten als beschränkt geschäftsfähig. Dies hatte mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes 1992 ein Ende.

Bei einem Geschäftsunfähigen hat die Betreuungsanordnung dennoch Auswirkungen. Soweit zuvor eine Ablaufhemmung (§ 210 BGB) bestand, ist diese mit der rechtswirksamen Betreuerbestellung (§ 287 FamFG) beendet. Sofern ein Gerichtsverfahren wegen Prozessunfähigkeit unterbrochen war (§ 241 ZPO), ist es nach Betreuerbestellung fortzusetzen.

Desgleichen dürfen Betreuer bestimmte Tätigkeiten nur dann betreiben, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Wichtige Beispiele hierfür sind:

Die Prüfung, ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, obliegt in den meisten der o.g. Beispiele dem Betreuungsgericht, da die meisten Rechtshandlungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Bei der Beantragung von Ausweisen und Pässen ist die Paßbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen, also auch der Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen verpflichtet.

Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln

Da die Betreuung die Geschäftsfähigkeit konkurrierendes Handeln des Betreuers und des Betreuten erlaubt, kann es Probleme im Rechtsverkehr geben.

Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer die betreute Person innerhalb seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu. Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises sind Dritten daher gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen (§ 164 BGB).

Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt jedoch (anders als im früheren Vormundschaftsrecht) im Zivilrecht nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Somit können konkurrierende Erklärungen abgegeben werden, die beide zunächst gültig sind.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die betreute Person geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Ziffer 2 BGB (sogenannte natürliche Geschäftsunfähigkeit) ist, sie sich also in einem Geisteszustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Weiter gilt dies auch nicht, wenn für die Aufgabe ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

In Gerichtsverfahren sowie bei der Vertretung gegenüber Behörden schließt § 53 ZPO konkurrierendes Handeln allerdings generell aus.

Auswirkungen auf das Strafrecht

Geschäftsunfähigkeit muss nicht mit der strafrechtlichen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) einher gehen. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung:

BGH, Beschluss vom 31.07.2002, 1 StR 224/02:

Vermögensschaden bei in betrügerischer Absicht (§ 263 StGB) aufgegebener Bestellung eines unter Betreuung Stehenden.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.
  2. Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.

Siehe auch

Literatur

Zeitschriftenbeiträge

  • Bobenhausen: Konkurrenzen zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers; BtPrax 1994, 158
  • Casper: Geschäfte des täglichen Lebens - kritische Anmerkungen zum neuen § 105a BGB, NJW 2002, 3425
  • Cypionka: Die Auswirkungen des BtG auf die Praxis des Notars, DNotZ 1991, 571
  • ders: Fortfall der Entmündigung Volljähriger - Auswirkungen auf den Rechtsverkehr; NJW 1992, 207
  • Dodegge: Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit eines Vollmachtgebers bei Errichtung oder Widerruf der Vollmacht, FamRZ 2010, 1788
  • Enderlein: Geschäftsunfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt, JR 1998, 485
  • Fielenbach: Können Minderjährige aus zivilrechtlicher Sicht bedenkenlos schwarzfahren?, NZV 2000, 358
  • Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225
  • Franzen: Rechtsgeschäfte erwachsener Geschäftsunfähiger nach § 105 a BGB; JR 2004, 221
  • Habermeyer/Saß: Geschäftsunfähigkeit bzw. Nichtigkeit einer Willenserklärung und ihre Stellung zu Bestimmungen des Betreuungsrechtes; Nervenarzt 2002/5, 478
  • Harder: Minderjährige Schwarzfahrer, NJW 1990, 857
  • Harm: Die Verfahrensfähigkeit betreuter Personen gem. § 66 FGG; Rpfleger 2006, 8
  • Heim: Gesetzgeberische Modifizierung der Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit Volljähriger beim Vertragsschluss, JuS 2003, 141
  • Hoffmann: Die Saldotheorie im Bereicherungsrecht, Jura 1997, 416
  • Joussen: Die Rechtsgeschäfte des Geschäftsunfähigender neue § 105 a BGB, ZGS 2003, 101.
  • Jurgeleit: Der geschäftsunfähige Betreute unter Einwilligungsvorbehalt; Rpfleger 1995, 282
  • Leenen: Die Heilung fehlender Zustimmung gemäß § 110 BGB, FamRZ 2000, 863
  • Lipp: Die neue Geschäftsfähigkeit Erwachsener; FamRZ 2003, 721
  • Löhnig/Schärtl: Die Dogmatik des § 105a BGB, AcP 204 (2004), 25
  • Meier: Demenz und rechtliche Betreuung; BtPrax 2006, 159
  • Neuhausen: Rechtsgeschäfte mit Betreuten, RNotZ 2003, 157
  • Petersen, „Der Minderjährige im Schuld- und Sachenrecht; Jura 2003, 399
  • Petersen, Die Geschäftsfähigkeit, Jura 2003, 97
  • Preuß: Das für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäft; JuS 2006, 305
  • Rausch, Hans und Jens: Betreuung Geschäftsfähiger gegen ihren Willen? NJW 1992, 274
  • Röthel/Krackhardt: Lediglich rechtlicher Vorteil und Grunderwerb, Jura 2006, 161
  • Schmitt: Der Begriff der lediglich rechtlich vorteilhaften Willenserklärung i.S. des § 107 BGB; NJW 2005, 1090
  • Schreiber: Geschäftsfähigkeit; Jura 1991, 24
  • Stacke: Der minderjährige Schwarzfahrer: Sind ihm wirklich Tür und Tor geöffnet?, NJW 1991, 875
  • Stolz/Warmbrunn: Wann ist der Wille "frei"?, BtPrax 2006, 167
  • Stürner: Der lediglich rechtliche Vorteil“; AcP 173 (1973), 402
  • Ulrici: Alltagsgeschäfte volljähriger Geschäftsunfähiger, Jura 2003, 520
  • Wesche: Geschäftsfähigkeit und Betreuung; Handeln im Spannungsfeld der Ungewissheit; Rpfleger 2008, 449
  • Wilhelm: Das Merkmal lediglich rechtlich vorteilhaft bei Verfügungen über Grundstücksrechte, NJW 2006, 2353
  • Zimmermann: Neue Teilgeschäftsfähigkeit für geschäftsunfähige Betreute; BtPrax 2003, 26

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