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Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beeinträchtigt nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit. Vor 1992 war das anders. Wurde man seinerzeit wegen Geisteskrankheit entmündigt, galt man als geschäftsunfähig. Wegen anderer Gründe entmündigte Personen (Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung) galten als beschränkt geschäftsfähig. Dies hatte mit dem Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es 1992 ein Ende.
 
Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beeinträchtigt nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit. Vor 1992 war das anders. Wurde man seinerzeit wegen Geisteskrankheit entmündigt, galt man als geschäftsunfähig. Wegen anderer Gründe entmündigte Personen (Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung) galten als beschränkt geschäftsfähig. Dies hatte mit dem Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es 1992 ein Ende.
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Bei einem Geschäftsunfähigen hat die Betreuungsanordnung dennoch Auswirkungen. Soweit zuvor eine Ablaufhemmung (§ 210 BGB) bestand, ist diese mit der rechtswirksamen Betreuerbestellung (§ 287 FamFG) beendet. Sofern ein Gerichtsverfahren wegen [[Prozessunfähigkeit|Prozessfähigkeit]] unterbrochen war (§ 241 ZPO), ist es nach Betreuerbestellung fortzusetzen.
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Bei einem Geschäftsunfähigen hat die Betreuungsanordnung dennoch Auswirkungen. Soweit zuvor eine Ablaufhemmung (§ 210 BGB) bestand, ist diese mit der rechtswirksamen Betreuerbestellung (§ 287 FamFG) beendet. Sofern ein Gerichtsverfahren wegen [[Prozessfähigkeit|Prozessunfähigkeit]] unterbrochen war (§ 241 ZPO), ist es nach Betreuerbestellung fortzusetzen.
    
Desgleichen dürfen Betreuer bestimmte Tätigkeiten nur dann betreiben, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist.  
 
Desgleichen dürfen Betreuer bestimmte Tätigkeiten nur dann betreiben, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist.  

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