Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beeinträchtigt nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit. Vor 1992 war das anders. Wurde man seinerzeit wegen Geisteskrankheit entmündigt, galt man als geschäftsunfähig. Wegen anderer Gründe entmündigte Personen (Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung) galten als beschränkt geschäftsfähig. Dies hatte mit dem Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es 1992 ein Ende. | Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beeinträchtigt nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit. Vor 1992 war das anders. Wurde man seinerzeit wegen Geisteskrankheit entmündigt, galt man als geschäftsunfähig. Wegen anderer Gründe entmündigte Personen (Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung) galten als beschränkt geschäftsfähig. Dies hatte mit dem Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es 1992 ein Ende. |