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'''Geschäftsfähigkeit''' ist die Fähigkeit, mit [[Freier Wille|freiem Willen]] rechtlich bindende [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]]en abzugeben, zum Beispiel [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] zu schließen. Die Geschäftsfähigkeit ist ein Sonderfall der [[wikipedia:de:Handlungsfähigkeit|Handlungsfähigkeit]]. Das BGB unterscheidet 3 Stufen der Geschäftsfähigkeit: Volle Geschäftsfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit.
 
'''Geschäftsfähigkeit''' ist die Fähigkeit, mit [[Freier Wille|freiem Willen]] rechtlich bindende [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]]en abzugeben, zum Beispiel [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] zu schließen. Die Geschäftsfähigkeit ist ein Sonderfall der [[wikipedia:de:Handlungsfähigkeit|Handlungsfähigkeit]]. Das BGB unterscheidet 3 Stufen der Geschäftsfähigkeit: Volle Geschäftsfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit.
 
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==Rechtslage in Deutschland==
 
==Rechtslage in Deutschland==
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Beschränkt geschäftsfähig sind [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]] vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ({{Zitat de §|106|bgb}} BGB). Die meisten [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend [[wikipedia:de:Wirksamkeit (Recht)|unwirksam]], wenn sie nicht mit [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]] des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. [[wikipedia:de:Genehmigung|genehmigen]] ({{Zitat de §|183|bgb}}, {{Zitat de §|184|bgb}} BGB).
 
Beschränkt geschäftsfähig sind [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]] vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ({{Zitat de §|106|bgb}} BGB). Die meisten [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend [[wikipedia:de:Wirksamkeit (Recht)|unwirksam]], wenn sie nicht mit [[wikipedia:de:Einwilligung|Einwilligung]] des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. [[wikipedia:de:Genehmigung|genehmigen]] ({{Zitat de §|183|bgb}}, {{Zitat de §|184|bgb}} BGB).
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Liegt keine vorherige Zustimmung (= Einwilligung, § 183 Satz 1 BGB) vor, so ist das Geschäft entweder schwebend oder endgültig unwirksam:
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Liegt keine vorherige Zustimmung (= Einwilligung, {{Zitat de §|183|bgb}}  Satz 1 BGB) vor, so ist das Geschäft entweder schwebend oder endgültig unwirksam:
*Schwebend unwirksam ist eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], sofern sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde, die Eltern sie aber noch genehmigen können (§ 108 BGB). Ein Vertrag entfaltet also zunächst keine Wirkung, wird allerdings mit der nachträglichen [[wikipedia:de:Zustimmung|Zustimmung]] (= Genehmigung) durch die gesetzlichen Vertreter rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
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*Schwebend unwirksam ist eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], sofern sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde, die Eltern sie aber noch genehmigen können ({{Zitat de §|108|bgb}}  BGB). Ein Vertrag entfaltet also zunächst keine Wirkung, wird allerdings mit der nachträglichen [[wikipedia:de:Zustimmung|Zustimmung]] (= Genehmigung) durch die gesetzlichen Vertreter rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
 
*Endgültig unwirksam ist eine Willenserklärung bei Verweigerung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB).
 
*Endgültig unwirksam ist eine Willenserklärung bei Verweigerung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB).
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*bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog.
 
*bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog.
 
neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie
 
neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie
*bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen (§ 113 BGB).
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*bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen ({{Zitat de §|113|bgb}}  BGB).
    
=====Taschengeldgeschäfte=====
 
=====Taschengeldgeschäfte=====
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=====Sonderfall=====
 
=====Sonderfall=====
 
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Vertragspartner nach Abschluß des Vertrages die gesetzlichen Vertreter auffordert, ihm gegenüber ihre Genehmigung zu erklären. In diesem Fall wird jede bis dahin erteilte Zustimmung wie auch deren Verweigerung unwirksam. Der Vertrag wird (gegebenenfalls wieder) rückwirkend schwebend unwirksam. Erteilen die gesetzlichen Vertreter dann nicht innerhalb von zwei
 
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Vertragspartner nach Abschluß des Vertrages die gesetzlichen Vertreter auffordert, ihm gegenüber ihre Genehmigung zu erklären. In diesem Fall wird jede bis dahin erteilte Zustimmung wie auch deren Verweigerung unwirksam. Der Vertrag wird (gegebenenfalls wieder) rückwirkend schwebend unwirksam. Erteilen die gesetzlichen Vertreter dann nicht innerhalb von zwei
Wochen ihre Zustimmung zu dem Vertrag, so wird dieser endgültig unwirksam (§ 108 Abs. 2 BGB).
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Wochen ihre Zustimmung zu dem Vertrag, so wird dieser endgültig unwirksam ({{Zitat de §|108|bgb}}  Abs. 2 BGB).
    
====Teilgeschäftsfähigkeit====
 
====Teilgeschäftsfähigkeit====
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====Abschluss von Heimverträgen====
 
====Abschluss von Heimverträgen====
Besonderheit: seit 1.8.2002 sind Heimverträge, die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]]).
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Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind Heimverträge, die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]]).
    
==Vergleichbare Regelungen==
 
==Vergleichbare Regelungen==
    
Regelungen, die ebenfalls auf die Geschäftsfähigkeit abstellen, finden sich in vielen Gesetzen. Im BGB selbst gibt es die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] ({{Zitat de §|1304|bgb}} BGB) und die [[Testierfähigkeit|Testierunfähigkeit]] ({{Zitat de §|2229|bgb}} Abs. 4 BGB). Hierbei handelt es sich um Teilbereiche der Geschäftsfähigkeit. Im Bereich der Prozessführung sind Personen prozessunfähig, die geschäftsunfähig sind ({{Zitat de §|51|zpo}}, {{Zitat de §|52|zpo}} Zivilprozessordnung, ZPO). Bei Schadensereignissen sind Personen, die die Folgen und Tragweite ihres Handelns krankheitsbedingt nicht erkennen können, deliktsunfähig ({{Zitat de §|827|bgb}} BGB). Im Strafrecht gibt es die [[wikipedia:de:Schuldfähigkeit|Schuldunfähigkeit und die eingeschränkte Schuldfähigkeit]] ({{Zitat de §|20|stgb}}, {{Zitat de §|21|stgb}} Strafgesetzbuch).
 
Regelungen, die ebenfalls auf die Geschäftsfähigkeit abstellen, finden sich in vielen Gesetzen. Im BGB selbst gibt es die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] ({{Zitat de §|1304|bgb}} BGB) und die [[Testierfähigkeit|Testierunfähigkeit]] ({{Zitat de §|2229|bgb}} Abs. 4 BGB). Hierbei handelt es sich um Teilbereiche der Geschäftsfähigkeit. Im Bereich der Prozessführung sind Personen prozessunfähig, die geschäftsunfähig sind ({{Zitat de §|51|zpo}}, {{Zitat de §|52|zpo}} Zivilprozessordnung, ZPO). Bei Schadensereignissen sind Personen, die die Folgen und Tragweite ihres Handelns krankheitsbedingt nicht erkennen können, deliktsunfähig ({{Zitat de §|827|bgb}} BGB). Im Strafrecht gibt es die [[wikipedia:de:Schuldfähigkeit|Schuldunfähigkeit und die eingeschränkte Schuldfähigkeit]] ({{Zitat de §|20|stgb}}, {{Zitat de §|21|stgb}} Strafgesetzbuch).
      
==verbindliche Feststellung==
 
==verbindliche Feststellung==
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Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB vertritt der Betreuer die betreute Person innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu. Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises sind Dritten daher gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen ({{Zitat de §|164|bgb}} BGB).
 
Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB vertritt der Betreuer die betreute Person innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu. Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises sind Dritten daher gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet. Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen ({{Zitat de §|164|bgb}} BGB).
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Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt jedoch (anders als im früheren Vormundschaftsrecht) nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Somit können konkurrierende Erklärungen abgegeben werden, die beide zunächst gültig sind. In [[Prozessführung|Gerichtsverfahren]] schließt {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO dies allerdings aus.
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Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt jedoch (anders als im früheren Vormundschaftsrecht) im Zivilrecht nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Somit können konkurrierende Erklärungen abgegeben werden, die beide zunächst gültig sind.  
    
Dies gilt nur dann nicht, wenn die betreute Person geschäftsunfähig im Sinne von {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB (sogenannte natürliche Geschäftsunfähigkeit) ist, sie sich also in einem Geisteszustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Weiter gilt dies auch nicht, wenn für die Aufgabe ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde.
 
Dies gilt nur dann nicht, wenn die betreute Person geschäftsunfähig im Sinne von {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB (sogenannte natürliche Geschäftsunfähigkeit) ist, sie sich also in einem Geisteszustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Weiter gilt dies auch nicht, wenn für die Aufgabe ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde.
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In [[Prozessführung|Gerichtsverfahren]] sowie bei der [[Vertretung gegenüber Behörden]] schließt {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO konkurrierendes Handeln allerdings generell aus.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*Cypionka: Die Auswirkungen des BtG auf die Praxis des Notars, DNotZ 1991, 571
 
*Cypionka: Die Auswirkungen des BtG auf die Praxis des Notars, DNotZ 1991, 571
 
*ders:  Fortfall der Entmündigung Volljähriger - Auswirkungen auf den Rechtsverkehr; NJW 1992, 207  
 
*ders:  Fortfall der Entmündigung Volljähriger - Auswirkungen auf den Rechtsverkehr; NJW 1992, 207  
*Enderlein: Geschäftsunfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt, JR 1998, 485
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*Enderlein: Geschäftsunfähigkeit und [[Einwilligungsvorbehalt]], JR 1998, 485
 
*Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225
 
*Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225
 
*Franzen: Rechtsgeschäfte erwachsener Geschäftsunfähiger nach § 105 a BGB; JR 2004, 221
 
*Franzen: Rechtsgeschäfte erwachsener Geschäftsunfähiger nach § 105 a BGB; JR 2004, 221

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