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# Bei einem Volljährigen ist die Geschäftsfähigkeit als Regel zu unterstellen und ihr Fehlen die Ausnahme; wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat ihre Voraussetzungen zu beweisen.
 
# Bei einem Volljährigen ist die Geschäftsfähigkeit als Regel zu unterstellen und ihr Fehlen die Ausnahme; wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat ihre Voraussetzungen zu beweisen.
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'''OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2020, 5 U 158/19'''
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'''OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2020, 5 U 158/19''' [https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/ein-beitrag-zum-thema-geschaeftsfaehigkeit-rueckwaertsprognose/ Kommentar zu diesem Urteil]
 
   
 
   
 
# Der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit (hier: Notartermin im Rahmen der Beurkundung eines Schenkungsvertrages) ist im Wege einer "Rückwärtsprognose" zu erbringen.
 
# Der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit (hier: Notartermin im Rahmen der Beurkundung eines Schenkungsvertrages) ist im Wege einer "Rückwärtsprognose" zu erbringen.
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*Heim: Gesetzgeberische Modifizierung der Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit Volljähriger beim Vertragsschluss, JuS 2003, 141
 
*Heim: Gesetzgeberische Modifizierung der Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit Volljähriger beim Vertragsschluss, JuS 2003, 141
 
*Hoffmann: Die Saldotheorie im Bereicherungsrecht, Jura 1997, 416
 
*Hoffmann: Die Saldotheorie im Bereicherungsrecht, Jura 1997, 416
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*Humm: Relative Geschäfts- und Testierunfähigkeit; ZEV 2022, 253
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*[https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/1500/file/1500_Janda_FamRZ_2013-1_zivilrechtl_Handlungsf.pdf Janda, Grundlagen der Einschränkung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit; FamRZ 2013, 16 (PDF)]
 
*Joussen: Die Rechtsgeschäfte des Geschäftsunfähigender neue § 105 a BGB, ZGS 2003, 101.
 
*Joussen: Die Rechtsgeschäfte des Geschäftsunfähigender neue § 105 a BGB, ZGS 2003, 101.
 
*Jurgeleit:  Der geschäftsunfähige Betreute unter [[Einwilligungsvorbehalt]]; Rpfleger 1995, 282
 
*Jurgeleit:  Der geschäftsunfähige Betreute unter [[Einwilligungsvorbehalt]]; Rpfleger 1995, 282
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*Stürner: Der lediglich rechtliche Vorteil“; AcP 173 (1973), 402
 
*Stürner: Der lediglich rechtliche Vorteil“; AcP 173 (1973), 402
 
*Ulrici: Alltagsgeschäfte volljähriger Geschäftsunfähiger, Jura 2003, 520
 
*Ulrici: Alltagsgeschäfte volljähriger Geschäftsunfähiger, Jura 2003, 520
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*Wedemann: Die Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit; AcP 2009, 668
 
*Wesche: Geschäftsfähigkeit und Betreuung; Handeln im Spannungsfeld der Ungewissheit; Rpfleger 2008, 449
 
*Wesche: Geschäftsfähigkeit und Betreuung; Handeln im Spannungsfeld der Ungewissheit; Rpfleger 2008, 449
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* Wetterling, Zur Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Depression, ErbR 2022, 285
 
*Wilhelm: Das Merkmal lediglich rechtlich vorteilhaft bei Verfügungen über Grundstücksrechte, NJW 2006, 2353
 
*Wilhelm: Das Merkmal lediglich rechtlich vorteilhaft bei Verfügungen über Grundstücksrechte, NJW 2006, 2353
 
*Wüstenberg: Der Betreute und der kraft gerichtlicher Anordnung vertretene Handlungsunfähige im Verwaltungsverfahren; JURA 2002, 660  
 
*Wüstenberg: Der Betreute und der kraft gerichtlicher Anordnung vertretene Handlungsunfähige im Verwaltungsverfahren; JURA 2002, 660  

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