Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 168: Zeile 168:  
# Bei einem Volljährigen ist die Geschäftsfähigkeit als Regel zu unterstellen und ihr Fehlen die Ausnahme; wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat ihre Voraussetzungen zu beweisen.
 
# Bei einem Volljährigen ist die Geschäftsfähigkeit als Regel zu unterstellen und ihr Fehlen die Ausnahme; wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat ihre Voraussetzungen zu beweisen.
   −
'''OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2020, 5 U 158/19'''
+
'''OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2020, 5 U 158/19''' [https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/ein-beitrag-zum-thema-geschaeftsfaehigkeit-rueckwaertsprognose/ Kommentar zu diesem Urteil]
 
   
 
   
 
# Der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit (hier: Notartermin im Rahmen der Beurkundung eines Schenkungsvertrages) ist im Wege einer "Rückwärtsprognose" zu erbringen.
 
# Der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit (hier: Notartermin im Rahmen der Beurkundung eines Schenkungsvertrages) ist im Wege einer "Rückwärtsprognose" zu erbringen.

Navigationsmenü