Der vom Testamentsvollstrecker verwaltete Nachlass ist bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind. | Der vom Testamentsvollstrecker verwaltete Nachlass ist bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind. |