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Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
 
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
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'''BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21'''
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In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem [[Verfahrenspfleger]] Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.
    
==Gerichtskosten==
 
==Gerichtskosten==
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===Bei Anordnung der Betreuung===
 
===Bei Anordnung der Betreuung===
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Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung. Unterbringungsverfahren sind gebührenfrei, allerdings können auch hier Auslagen in Rechnung gestellt werden. Das Betreuungsverfahren ist stets ein Amtsverfahren, auch wenn der Betroffene selbst einen „Antrag“ stellt, §§ 1896  Abs. 1 S. 1 BGB; 271 FamFG.  Daher gibt es auch keine Vorschusspflicht, auch nicht für Auslagen.  
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Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung. Unterbringungsverfahren sind gebührenfrei, allerdings können auch hier Auslagen in Rechnung gestellt werden. Das Betreuungsverfahren ist stets ein Amtsverfahren, auch wenn der Betroffene selbst einen „Antrag“ stellt, §§ 1814  BGB; 271 FamFG.  Daher gibt es auch keine Vorschusspflicht, auch nicht für Auslagen.  
    
====Gebühren:====
 
====Gebühren:====
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Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 10 € für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Die Jahresmindestgebühr beträgt 200 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102).
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Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 11,50 € für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Die Jahresmindestgebühr beträgt 230 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102).
    
Ein als „Kontrollbetreuung“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
 
Ein als „Kontrollbetreuung“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.  
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# Da für die Beaufsichtigung des Betreuers der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gebühr nach Nr. 11101 funktionell zuständig.
 
# Da für die Beaufsichtigung des Betreuers der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gebühr nach Nr. 11101 funktionell zuständig.
 
# Derjenige Justizbeamte, der den angefochtenen Kostenansatz aufgestellt hat, ist, wenn er als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren und damit an sich auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig ist, von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Es liegt dann ein Vertretungsfall vor.
 
# Derjenige Justizbeamte, der den angefochtenen Kostenansatz aufgestellt hat, ist, wenn er als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren und damit an sich auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig ist, von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Es liegt dann ein Vertretungsfall vor.
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'''OLG Köln, Beschl. v. 19. 9. 2019 – 2 Wx 264/19 und OLG München, Beschl. v. 18. 1. 2019 – 34 Wx 165/18'''
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Der vom Testamentsvollstrecker verwaltete Nachlass ist bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind.
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2020 - 8 W 434/19'''
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Für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei Erhebung der Jahresgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 11101 kommt es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte an. Auch eine Erbschaft, die dem Betreuten durch sogenanntes Behindertentestament als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, wirkt sich werterhöhend aus.
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'''OlG Hamm, Beschluss vom 27.08.2020 - 15 W 212/20'''
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Im Rahmen der Festsetzung der Jahresgebühr des Betreuungsgerichts ist der volle Wert des ererbten Vermögens zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen dem Betreuten nur als Vorerben angefallen ist und es mittels Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird.
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'''OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 2. 2021 – W 69/20'''
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Für die Erhebung der Jahresgebühr kommt es nicht darauf an, ob der Betreuer über die Vermögenswerte verfügen kann. Auch der Wert eines Nachlasses, bezüglich dessen Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist, wirken sich werterhöhend aus. (Ebenso OLG Stuttgart (Beschl. v. 2.4.2020 – 8 W 434/19) und OLG Celle (Beschl. v. 28. 12. 2016 – 2 W 255/16).
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'''OLG Rostock, Beschluss vom 06.05.2021, 7 W 33/21'''
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# Die Festsetzung der Jahresgebühr für die gerichtliche Betreuungsleistung nach Vorbemerkung 1.1 i.V.m. Nr. 11101 KV-GNotKG erfordert eine stichtagsbezogene Ermittlung des Reinvermögens.
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# Der auf den Betreuten entfallende Anteil des stichtagsbezogen zu ermittelnden Nachlassvermögens ist mit vollem Wert zu berücksichtigen. Die im Rahmen eines sog. Behindertentestaments verbundenen Beschränkungen des nicht befreiten Vorerben und der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung bleiben dabei außer Betracht.
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'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.08.2021, 8 W 1738/21'''
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Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt.
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'''LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2022, 11 T 48/22'''
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Der Geschäftswert für Betreuungsverfahren beträgt 5.000 €, da Betreuungsverfahren auch dann nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne des §§ 36 Abs. 2 GNotKG sind, wenn die Betreuung (auch) mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet wurde.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 14.02.2023, 7 T 59/23'''
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Ist ein Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung wirksam geworden (§ 287 Abs. 1, 2 FamFG), entfällt eine Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG nicht rückwirkend dadurch, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird.
    
====Freibetrag====
 
====Freibetrag====
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# Für die Jahresgebühr einer Dauerbetreuung wird nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 11101 KV-GNotKG das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; sowohl Aktiva als auch Passiva sind zu bewerten, wobei zweifelhafte Ansprüche mit ihrem nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu schätzenden wirtschaftlichen Wert anzusetzen sind.
 
# Für die Jahresgebühr einer Dauerbetreuung wird nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 11101 KV-GNotKG das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; sowohl Aktiva als auch Passiva sind zu bewerten, wobei zweifelhafte Ansprüche mit ihrem nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu schätzenden wirtschaftlichen Wert anzusetzen sind.
 
# Wenn der Betroffene (beschränkter) Vorerbe ist, ist bei der Bewertung des Vermögens nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu  Nr. 11101 KV-GNotGK das Anwartschaftsrecht des Nacherben zu bewerten und als Passivposten abzuziehen; auch die anderslautende Regelung des Nr. 276 der Richtlinien der bayerischen Bezirksrevisoren 2014 führt zu keinem anderen Ergebnis.
 
# Wenn der Betroffene (beschränkter) Vorerbe ist, ist bei der Bewertung des Vermögens nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu  Nr. 11101 KV-GNotGK das Anwartschaftsrecht des Nacherben zu bewerten und als Passivposten abzuziehen; auch die anderslautende Regelung des Nr. 276 der Richtlinien der bayerischen Bezirksrevisoren 2014 führt zu keinem anderen Ergebnis.
      
'''OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 –34 Wx 165/18 Kost'''
 
'''OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 –34 Wx 165/18 Kost'''
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr in einem Betreuungsverfahren nach Nr. 11101 KV-GNotKG ein angemessenes Hausgrundstück gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu berücksichtigen ist.
 
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr in einem Betreuungsverfahren nach Nr. 11101 KV-GNotKG ein angemessenes Hausgrundstück gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu berücksichtigen ist.
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020 - 3 W 58/20'''
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Wenn der Betreute für die Frage der Vergütung des Betreuers als mittellos gilt (mit der Folge, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), kann die Frage bezüglich der Festsetzung der Jahresgebühr nicht anders beurteilt werden.
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'''LG Ravensburg, Beschluss vom 4.08.2022, 2 T 28/22, Rpfleger 2022, 658'''
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#In KV Nr. 11101 GNotKG ist nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen gemeint (sozialhilferechtlicher Vermögensbegriff).
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#Das dem Betreuten über ein sog. Behindertentestament zugewandte Vermögen unterliegt der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so dass es bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG nicht in Betracht kommt.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2023, 9 Wx 6/22'''
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# Der Vermögensbegriff nach Vorb. 1.1 Abs. 1 KV GNotKG ist nach kostenrechtlichen Erwägungen zu beurteilen. Dieser Vermögensbegriff geht über den im sozialrechtlichen Sinn verwendeten Vermögensbegriff hinaus, welcher auf das verwertbare Vermögen beschränkt ist. Damit ist mit Ausnahme des in § 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswertes („angemessenes Hausgrundstück“) das gesamte Vermögen heranzuziehen.
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#Verfügungsbeschränkungen, die aufgrund angeordneter Vor-/Nacherbschaft auf dem geerbten Vermögen des Betreuten lasten, stellen Verbindlichkeiten dar. Aufgrund fehlender Bewertungsvorschriften im GNotKG ist zumindest für die Vorerbschaft die Bemessung der Höhe des Wertes in analoger Anwendung nach § 52 GNotKG vorzunehmen.
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# Den Jahreswert der Vorerbschaft bilden diejenigen Erträge, die dem Betroffenen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Vorerbschaft zustehen bzw., bei zusätzlich angeordneter Dauertestamentsvollstreckung, dasjenige, was der Testamentsvollstrecker dem Betroffenen unter Ausübung der Anordnungen des Erblassers über das Jahr hin zuweist, wobei die Höhe der jährlichen Zuwendungen auch 0 Euro betragen kann und somit der Wert der Vorerbschaft einen Wert von 0 Euro haben kann. Ist der Jahreswert nicht feststellbar, kann hilfsweise von 5 % des Wertes der Vorerbschaft ausgegangen werden, § 52 Absatz 5 GNotKG.
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# Die Einbeziehung des der Vorerbschaft und TV unterliegenden Vermögens in die Berechnung der Jahresgebühr richtet sich nach dem Beschluss über die Betreuerbestellung, wobei die Rechte zur Überwachung der Testamentsvollstreckung und das Vorerbenrecht in den Bereich der Vermögenssorge gehören und dieses Vermögen damit unmittelbar betreffen, trotz des engen rechtlichen Rahmens in Form von Kontroll- und Informationsrechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker.
    
====Bruchteile eines Jahres====
 
====Bruchteile eines Jahres====
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Der beruflich tätige [[Verfahrenspfleger]] erhält je nach Qualifikation einen Stundensatz in Höhe von 23 bis 39 € + MWSt. ({{Zitat de §|277|famfg}} FamFG i.V.m. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG). Außerdem Aufwendungsersatz für Sachkosten, zB 0,30 € je gefahrenen km. In Fällen, in denen anwaltliche Tätigkeit erforderlich war, kann der Anwalt Kosten nach dem RVG geltend machen. Die genannten Kosten werden dem [[Verfahrenspfleger]] direkt aus der Staatskasse erstattet.
 
Der beruflich tätige [[Verfahrenspfleger]] erhält je nach Qualifikation einen Stundensatz in Höhe von 23 bis 39 € + MWSt. ({{Zitat de §|277|famfg}} FamFG i.V.m. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG). Außerdem Aufwendungsersatz für Sachkosten, zB 0,30 € je gefahrenen km. In Fällen, in denen anwaltliche Tätigkeit erforderlich war, kann der Anwalt Kosten nach dem RVG geltend machen. Die genannten Kosten werden dem [[Verfahrenspfleger]] direkt aus der Staatskasse erstattet.
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Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag meist: 5.000 €) überschritten ist (Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 31015.)
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Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag meist: 10.000 €) überschritten ist (Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 31015.)
    
====Dolmetscher====
 
====Dolmetscher====
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==Kostenauferlegung==
 
==Kostenauferlegung==
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Für die Auslagen des Betroffenen gilt: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme  abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.  
+
Für die Auslagen des Betroffenen gilt: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 ff BGB oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme  abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.  
   −
Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 81 Abs. 2 FamFG)
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Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden (§ 81 Abs. 4 FamFG)
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, 301 T 280/17'''
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, 301 T 280/17''', FamRZ 2018, 773
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# Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten ist es, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Sofern keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht vorliegen, verstößt die Nichtbeachtung einer solchen Vollmacht gegen die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße.
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# Sinn und Zweck von [[Vorsorgevollmacht]]en ist es, gerichtlich kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Sofern keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht vorliegen, verstößt die Nichtbeachtung einer solchen Vollmacht gegen die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße.
 
# Weigert sich ein Kreditinstitut, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen, und ordnet das Betreuungsgericht daraufhin eine Betreuung an, so kann das Gericht dem Kreditinstitut die Kosten des Betreuungsverfahrens nach § 81 Abs. 4 FamFG unmittelbar auferlegen.
 
# Weigert sich ein Kreditinstitut, eine Vorsorgevollmacht anzuerkennen, und ordnet das Betreuungsgericht daraufhin eine Betreuung an, so kann das Gericht dem Kreditinstitut die Kosten des Betreuungsverfahrens nach § 81 Abs. 4 FamFG unmittelbar auferlegen.
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# Grobes Verschulden eines Kreditinstituts mit eigener Rechtsabteilung, das eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert, kann darin liegen, dass es die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einheit von Urkunden verkennt, die im Umgang mit Kunden, die sich auf eine Vorsorgevollmacht berufen, regelmäßig Bedeutung erlangen wird.
 
# Grobes Verschulden eines Kreditinstituts mit eigener Rechtsabteilung, das eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert, kann darin liegen, dass es die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einheit von Urkunden verkennt, die im Umgang mit Kunden, die sich auf eine Vorsorgevollmacht berufen, regelmäßig Bedeutung erlangen wird.
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'''LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020, 8 T 2/20'''
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'''AG Singen, Urteil vom 19.12.2019, 1 C 156/19'''
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Zur Erstattung von notwendigen Anwaltskosten als Schadensersatz wegen Vertragspflichtverletzung durch eine Bank, wenn die Bank durch eine vertragswidrige Verweigerungshaltung eine wirksame Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlasst.
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Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner Form.
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'''LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020, 8 T 2/20''', FamRZ 2020, 1774
    
Einem Geldinstitut, das trotz Vorliegens einer [[Vorsorgevollmacht]], an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, auf die gerichtliche Anordnung einer Betreuung besteht, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
 
Einem Geldinstitut, das trotz Vorliegens einer [[Vorsorgevollmacht]], an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, auf die gerichtliche Anordnung einer Betreuung besteht, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
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'''AG Erfurt, Beschluss vom 27.07.2020, 7 XVII 382/20'''
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'''LG Konstanz, Beschluss v 27.05.2020 - C 11 S 19/20'''
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Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage kann einer Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung und ohne öffentliche Beglaubigung der Unterschrift von einem Geschäftspartner nicht allein deshalb die Geltung versagt werden, weil sie auf einem Muster mit Ankreuzoptionen erteilt wurde.
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'''AG Erfurt, Beschluss vom 27.07.2020, 7 XVII 382/20''', FamRZ 2021, 714
    
Einem Krankenhaus, das trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ein [[Betreuungsverfahren]] anregt, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
 
Einem Krankenhaus, das trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ein [[Betreuungsverfahren]] anregt, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
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'''AG Altötting, Beschluss vom 26.11.2020, XVII 406/20, ''' FamRZ 2021, 979
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# Eine notariell beurkundete oder beglaubigte General- und Vorsorgevollmacht, die den Wirkungsbereich „Vermögen” umfasst, berechtigt den Bevollmächtigten auch zu Verfügungen über Bankkonten des Vollmachtgebers, unabhängig davon, ob zugleich eine spezielle Bankvollmacht erteilt worden ist oder nicht.
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# Auch nach Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Vollmachtgebers ist daher die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge” oder „Bankangelegenheiten” gemäß § 1896 Abs. 2 BGB nicht erforderlich.
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# Veranlasst eine Bank die Bestellung eines Betreuers, weil sie eine Vollmacht ablehnt, gegen deren Wirksamkeit keine Gründe sprechen, so können ihr bei grobem Verschulden gemäß § 81 IV FamFG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
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'''AG Brandenburg, Beschluss v 03.06.2021 - 85 XVII 79/21''', FamRZ 2021, 1745
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Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse eine erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung der Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie ggf. dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.
    
==Kostenbeschwerde==
 
==Kostenbeschwerde==
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'''BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R''':
 
'''BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R''':
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Die  gesetzliche Unfallversicherung ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
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Die  gesetzliche [[Unfallversicherung]] ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.
 
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
 
Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.
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'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.11.2021, 9 W 33/20''', FamRZ 2022, 884
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Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei eingeleiteten [[Betreuungsverfahren]]s sind grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich der [[Aufgabenkreis]] des bestellten Betreuers auf die Vertretung der Partei in dem konkreten Rechtsstreit beschränkt.
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-39-kosten-wer-bezahlt-im-betreuungsverfahren-was/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Gerichtskosten]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Büte, Verfahrenskostenhilfe, Anwaltszwang und Ausnahmen, FPR 2009, 14
 
*Büte, Verfahrenskostenhilfe, Anwaltszwang und Ausnahmen, FPR 2009, 14
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*Felix: Gerichtsgebühren in Betreuungssachen, JurBüro 2016, 227
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*Felix: Das Behindertentestament und die Gerichtskosten im Betreuungsverfahren; JurBüro 2020, 4
 
*Götsche: Die neue Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG, FamRZ 2009, 383
 
*Götsche: Die neue Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG, FamRZ 2009, 383
 
*Scharf: Die Kosten der gesetzlichen Betreuung, FPR 1/2012
 
*Scharf: Die Kosten der gesetzlichen Betreuung, FPR 1/2012

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