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Einem Geldinstitut, das trotz Vorliegens einer [[Vorsorgevollmacht]], an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, auf die gerichtliche Anordnung einer Betreuung besteht, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
 
Einem Geldinstitut, das trotz Vorliegens einer [[Vorsorgevollmacht]], an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, auf die gerichtliche Anordnung einer Betreuung besteht, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
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'''AG Erfurt, Beschluss vom 27.07.2020, 7 XVII 382/20'''
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'''AG Erfurt, Beschluss vom 27.07.2020, 7 XVII 382/20''', FamRZ 2021, 714
    
Einem Krankenhaus, das trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ein [[Betreuungsverfahren]] anregt, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.
 
Einem Krankenhaus, das trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ein [[Betreuungsverfahren]] anregt, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.

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