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# Da für die Beaufsichtigung des Betreuers der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gebühr nach Nr. 11101 funktionell zuständig.
 
# Da für die Beaufsichtigung des Betreuers der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gebühr nach Nr. 11101 funktionell zuständig.
 
# Derjenige Justizbeamte, der den angefochtenen Kostenansatz aufgestellt hat, ist, wenn er als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren und damit an sich auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig ist, von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Es liegt dann ein Vertretungsfall vor.
 
# Derjenige Justizbeamte, der den angefochtenen Kostenansatz aufgestellt hat, ist, wenn er als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren und damit an sich auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig ist, von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Es liegt dann ein Vertretungsfall vor.
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'''OLG Köln, Beschl. v. 19. 9. 2019 – 2 Wx 264/19 und OLG München, Beschl. v. 18. 1. 2019 – 34 Wx 165/18'''
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Der vom Testamentsvollstrecker verwaltete Nachlass ist bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind.
    
'''OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 2. 2021 – W 69/20'''
 
'''OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 2. 2021 – W 69/20'''

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