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==Schlussgespräch und Entscheidung==
 
==Schlussgespräch und Entscheidung==
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Das Ergebnis der [[Anhörung]]en, das [[Sachverständigengutachten]]s sowie alle weiteren relevanten Dinge des [[Betreuungsverfahren]]s werden mit dem Betroffenen erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ({{Zitat Art|103|gg}} Grundgesetz ) oder zur [[Sachverhaltsaufklärung]] ({{Zitat de §|12|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG ) notwendig ist. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Schlussgespräch. In Einzelfällen kann die [[Anhörung]] und das Schlussgespräch in einem Termin stattfinden. An diesem Gespräch soll auch der [[Verfahrenspfleger]] teilnehmen. Auch wird in dem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche [[Aufgabenkreis]]e vorgesehen sind. Ab 1.9.2009 ist nach dem FamFG ein separates Schlussgespräch nicht mehrt gesetzlich vorgesehen.
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Das Ergebnis der [[Anhörung]]en, das [[Sachverständigengutachten]]s sowie alle weiteren relevanten Dinge des [[Betreuungsverfahren]]s werden mit dem Betroffenen erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ({{Zitat Art|103|gg}} Grundgesetz ) oder zur [[Sachverhaltsaufklärung]] ({{Zitat de §|12|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG ) notwendig ist. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Schlussgespräch. In Einzelfällen kann die [[Anhörung]] und das Schlussgespräch in einem Termin stattfinden. An diesem Gespräch soll auch der [[Verfahrenspfleger]] teilnehmen. Auch wird in dem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche [[Aufgabenkreis]]e vorgesehen sind. Ab 1.9.2009 ist nach dem FamFG ein separates Schlussgespräch nicht mehr gesetzlich vorgesehen.
    
==Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende==
 
==Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende==

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