Gerichtsbeschluss: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 53: Zeile 53:
 
*[[Unterbringungsverfahren]]
 
*[[Unterbringungsverfahren]]
 
*[[Rechtsprechung]]
 
*[[Rechtsprechung]]
 
+
*[[einstweilige Anordnung]]
  
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

Version vom 20. November 2008, 13:28 Uhr

Gericht2.jpg

Schlussgespräch und Entscheidung

Das Ergebnis der Anhörungen, das Sachverständigengutachtens sowie alle weiteren relevanten Dinge des Betreuungsverfahrens werden mit dem Betroffenen erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Grundgesetz ) oder zur Sachverhaltsaufklärung (§ 12 FGG ) notwendig ist. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Schlussgespräch. In Einzelfällen kann die Anhörung und das Schlussgespräch in einem Termin stattfinden. An diesem Gespräch soll auch der Verfahrenspfleger teilnehmen. Auch wird in dem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche Aufgabenkreise vorgesehen sind.


Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende

Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt (§ 69 FGG), muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Betroffenen,
  • Name des Betreuers,
  • Bezeichung der Aufgabenkreise des Betreuers,
  • ob und wenn ja, für welche Aufgabenkreise ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde,
  • Name des Vereins oder der Behörde, sofern der Betreuer Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde ist,
  • Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren)
  • falls ein Berufsbetreuer bestellt wurde, die Tatsache, dass diese Betreuung beruflich geführt wird (§ 1 VBVG)

Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die Post oder den Telefonverkehr des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Sofern eine Betreuung beruflich geführt werden soll, muss auch dieses vermerkt werden (§ 1836 Abs. 1 BGB). Der Beschluss muss auch eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten.

Überprüfungsfrist

In der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bzw. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 69 Abs. 1 Ziffer 5 FGG ). Der Zeitraum darf höchstens 5 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen ab 01.07.2005 verlängert sich die Überprüfungspflicht auf max. 7 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen

Bekanntgabe

Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§ 69a FGG ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde. Die Betreuungsbehörde und der Verfahrenspfleger werden ebenfalls informiert.

Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie das Wahlamt, die Meldebehörde oder die Einrichgtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der Betreuerbestellung (vgl. § 69k, § 69lund § 69m FGG).

Durch § 69 k Abs. 5 FGG wird der Empfänger der übermittelten Daten dazu verpflichtet, diese Daten nur zum Zweck, zu dem ihm die Daten übermittelt wurden, zu verwenden. Benötigt der Empfänger diese personenbezogenen Daten nicht mehr, so hat er sie gemäß § 69 k Abs. 6 FGG zu löschen.

Der Betreuter sowie weitere Personen können Beschwerde einlegen.

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, 33 Wx 179/08

Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.

Literatur

Zeitschrift.jpg
  • Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
  • ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
  • Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 1990, 253
  • ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; R&P 91, 148
  • ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 1989, 14
  • ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1992, 1011
  • Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
  • Wesche: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 1989, 225

Siehe auch