Gerichtsbeschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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==Schlussgespräch und Entscheidung==
 
==Schlussgespräch und Entscheidung==
  
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]]s sowie alle weiteren relevanten Dinge des [[Betreuungsverfahren]]s werden mit dem Betroffenen erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Grundgesetz ) oder zur [[Sachverhaltsaufklärung]] (§ 12 FGG ) notwendig ist. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Schlussgespräch. In Einzelfällen kann die [[Anhörung]] und das Schlussgespräch in einem Termin stattfinden. An diesem Gespräch soll auch der [[Verfahrenspfleger]] teilnehmen. Auch wird in dem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche [[Aufgabenkreis]]e vorgesehen sind.
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Das Ergebnis der [[Anhörung]]en, das [[Sachverständigengutachten]]s sowie alle weiteren relevanten Dinge des [[Betreuungsverfahren]]s werden mit dem Betroffenen erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ({{Zitat Art|103|gg}} Grundgesetz ) oder zur [[Sachverhaltsaufklärung]] ({{Zitat de §|12|fgg}} FGG ) notwendig ist. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Schlussgespräch. In Einzelfällen kann die [[Anhörung]] und das Schlussgespräch in einem Termin stattfinden. An diesem Gespräch soll auch der [[Verfahrenspfleger]] teilnehmen. Auch wird in dem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche [[Aufgabenkreis]]e vorgesehen sind.
  
  
 
==Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende==
 
==Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende==
  
Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt (§ 69 FGG), muss folgende Angaben enthalten:
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Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt ({{Zitat de §|69|fgg}} FGG), muss folgende Angaben enthalten:
  
 
* Name des Betroffenen,
 
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* Name des Vereins oder der Behörde, sofern der Betreuer Mitarbeiter eines [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] ist,
 
* Name des Vereins oder der Behörde, sofern der Betreuer Mitarbeiter eines [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] ist,
 
* Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren)
 
* Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren)
*falls ein [[Berufsbetreuer]] bestellt wurde, die Tatsache, dass diese Betreuung beruflich geführt wird (§ 1 VBVG)  
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*falls ein [[Berufsbetreuer]] bestellt wurde, die Tatsache, dass diese Betreuung beruflich geführt wird ({{Zitat de §|1|vbvg}} VBVG)  
  
Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Sofern eine Betreuung beruflich geführt werden soll, muss auch dieses vermerkt werden (§ 1836 Abs. 1 BGB). Der Beschluss muss auch eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten.
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Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Sofern eine Betreuung beruflich geführt werden soll, muss auch dieses vermerkt werden ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 1 BGB). Der Beschluss muss auch eine [[Rechtsmittel]]belehrung beinhalten.
  
 
==Überprüfungsfrist==
 
==Überprüfungsfrist==
In der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bzw. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 69 Abs. 1 Ziffer 5 FGG ). Der Zeitraum darf höchstens 5 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen ab 1.7.2005 verlängert sich die Überprüfungspflicht auf max. 7 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen
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In der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bzw. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird ({{Zitat de §|69|fgg}} Abs. 1 Ziffer 5 FGG ). Der Zeitraum darf höchstens 5 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen ab 01.07.2005 verlängert sich die Überprüfungspflicht auf max. 7 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen
  
 
==Bekanntgabe==
 
==Bekanntgabe==
Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§ 69 a FGG ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde. Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Verfahrenspfleger]] werden ebenfalls informiert.
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Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben ({{Zitat de §|69a|fgg}} FGG ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde. Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Verfahrenspfleger]] werden ebenfalls informiert.
  
Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie das Wahlamt, die Meldebehörde oder die Einrichgtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der [[Betreuerbestellung]] (vgl. §§ 69k, l und m FGG).
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Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie das Wahlamt, die Meldebehörde oder die Einrichgtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der [[Betreuerbestellung]] (vgl. {{Zitat de §|69k|fgg}}, {{Zitat de §|69l|fgg}}und {{Zitat de §|69m|fgg}} FGG).
  
 
Durch § 69 k Abs. 5 FGG wird der Empfänger der übermittelten Daten dazu verpflichtet, diese Daten nur zum Zweck, zu dem ihm die Daten übermittelt wurden, zu verwenden. Benötigt der Empfänger diese personenbezogenen Daten nicht mehr, so hat er sie gemäß § 69 k Abs. 6 FGG zu löschen.
 
Durch § 69 k Abs. 5 FGG wird der Empfänger der übermittelten Daten dazu verpflichtet, diese Daten nur zum Zweck, zu dem ihm die Daten übermittelt wurden, zu verwenden. Benötigt der Empfänger diese personenbezogenen Daten nicht mehr, so hat er sie gemäß § 69 k Abs. 6 FGG zu löschen.
  
Betreuter sowie weitere Personen können [[Beschwerde]] einlegen.
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Der Betreuter sowie weitere Personen können [[Beschwerde]] einlegen.
  
 
'''Rechtsprechung:'''
 
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'''OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, {{Rspr|33 Wx 179/08}}'''
 
'''OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, {{Rspr|33 Wx 179/08}}'''
  
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==Literatur==
 
==Literatur==
*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 94, 238
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*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
 
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
 
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
*Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 90, 253
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*Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 1990, 253
*ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; RuP 91, 148
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*ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; R&P 91, 148
*ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 89, 14
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*ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 1989, 14
*ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 92, 1011
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*ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1992, 1011
*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 94, 254
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*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
*Wesche: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 89, 225
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*Wesche: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 1989, 225
 
   
 
   
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Betreuerausweis]]
 
*[[Betreuerausweis]]
 
*[[Verpflichtungsgespräch]]
 
*[[Verpflichtungsgespräch]]
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*[[Unterbringungsverfahren]]
  
  
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

Version vom 1. November 2008, 00:44 Uhr

Schlussgespräch und Entscheidung

Das Ergebnis der Anhörungen, das Sachverständigengutachtens sowie alle weiteren relevanten Dinge des Betreuungsverfahrens werden mit dem Betroffenen erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Grundgesetz ) oder zur Sachverhaltsaufklärung (§ 12 FGG ) notwendig ist. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Schlussgespräch. In Einzelfällen kann die Anhörung und das Schlussgespräch in einem Termin stattfinden. An diesem Gespräch soll auch der Verfahrenspfleger teilnehmen. Auch wird in dem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche Aufgabenkreise vorgesehen sind.


Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende

Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt (§ 69 FGG), muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Betroffenen,
  • Name des Betreuers,
  • Bezeichung der Aufgabenkreise des Betreuers,
  • ob und wenn ja, für welche Aufgabenkreise ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde,
  • Name des Vereins oder der Behörde, sofern der Betreuer Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde ist,
  • Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren)
  • falls ein Berufsbetreuer bestellt wurde, die Tatsache, dass diese Betreuung beruflich geführt wird (§ 1 VBVG)

Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die Post oder den Telefonverkehr des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Sofern eine Betreuung beruflich geführt werden soll, muss auch dieses vermerkt werden (§ 1836 Abs. 1 BGB). Der Beschluss muss auch eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten.

Überprüfungsfrist

In der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bzw. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 69 Abs. 1 Ziffer 5 FGG ). Der Zeitraum darf höchstens 5 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen ab 01.07.2005 verlängert sich die Überprüfungspflicht auf max. 7 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen

Bekanntgabe

Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§ 69a FGG ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde. Die Betreuungsbehörde und der Verfahrenspfleger werden ebenfalls informiert.

Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie das Wahlamt, die Meldebehörde oder die Einrichgtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der Betreuerbestellung (vgl. § 69k, § 69lund § 69m FGG).

Durch § 69 k Abs. 5 FGG wird der Empfänger der übermittelten Daten dazu verpflichtet, diese Daten nur zum Zweck, zu dem ihm die Daten übermittelt wurden, zu verwenden. Benötigt der Empfänger diese personenbezogenen Daten nicht mehr, so hat er sie gemäß § 69 k Abs. 6 FGG zu löschen.

Der Betreuter sowie weitere Personen können Beschwerde einlegen.

Rechtsprechung:

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OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, 33 Wx 179/08

Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.

Literatur

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  • Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
  • ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
  • Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 1990, 253
  • ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; R&P 91, 148
  • ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 1989, 14
  • ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1992, 1011
  • Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
  • Wesche: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 1989, 225

Siehe auch