Gerichtsbeschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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==Schlussgespräch und Entscheidung==
 
==Schlussgespräch und Entscheidung==
  
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]]s sowie alle weiteren relevanten Dinge des [[Betreuungsverfahren]]s werden mit dem Betroffenen erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Grundgesetz ) oder zur [[Sachverhaltsaufklärung]] (§ 12 FGG ) notwendig ist. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Schlussgespräch. In Einzelfällen kann die [[Anhörung]] und das Schlussgespräch in einem Termin stattfinden. An diesem Gespräch soll auch der [[Verfahrenspfleger]] teilnehmen. Auch wird in dem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche [[Aufgabenkreis]]e vorgesehen sind.
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Das Ergebnis der [[Anhörung]]en, das [[Sachverständigengutachten]]s sowie alle weiteren relevanten Dinge des [[Betreuungsverfahren]]s werden mit dem Betroffenen erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ({{Zitat Art|103|gg}} Grundgesetz ) oder zur [[Sachverhaltsaufklärung]] ({{Zitat de §|12|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG ) notwendig ist. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Schlussgespräch. In Einzelfällen kann die [[Anhörung]] und das Schlussgespräch in einem Termin stattfinden. An diesem Gespräch soll auch der [[Verfahrenspfleger]] teilnehmen. Auch wird in dem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche [[Aufgabenkreis]]e vorgesehen sind. Ab 1.9.2009 ist nach dem FamFG ein separates Schlussgespräch nicht mehr gesetzlich vorgesehen.
 
 
  
 
==Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende==
 
==Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende==
  
Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt (§ 69 FGG), muss folgende Angaben enthalten:
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Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt ({{Zitat de §|69|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 286 FamFG), muss folgende Angaben enthalten:
  
 
* Name des Betroffenen,
 
* Name des Betroffenen,
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* Name des Vereins oder der Behörde, sofern der Betreuer Mitarbeiter eines [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] ist,
 
* Name des Vereins oder der Behörde, sofern der Betreuer Mitarbeiter eines [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] ist,
 
* Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren)
 
* Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren)
*falls ein [[Berufsbetreuer]] bestellt wurde, die Tatsache, dass diese Betreuung beruflich geführt wird (§ 1 VBVG)  
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*falls ein [[Berufsbetreuer]] bestellt wurde, die Tatsache, dass diese Betreuung beruflich geführt wird ({{Zitat de §|1|vbvg}} VBVG)  
  
Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Sofern eine Betreuung beruflich geführt werden soll, muss auch dieses vermerkt werden (§ 1836 Abs. 1 BGB). Der Beschluss muss auch eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten.
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Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Sofern eine Betreuung beruflich geführt werden soll, muss auch dieses vermerkt werden ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 1 BGB). Der Beschluss muss auch eine [[Rechtsmittel]]belehrung beinhalten.
  
 
==Überprüfungsfrist==
 
==Überprüfungsfrist==
In der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bzw. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 69 Abs. 1 Ziffer 5 FGG ). Der Zeitraum darf höchstens 5 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen ab 1.7.2005 verlängert sich die Überprüfungspflicht auf max. 7 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen
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In der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bzw. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 286 FamFG). Der Zeitraum darf höchstens 7 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen vor dem 01.07.2005 betrug die Überprüfungspflicht max. 5 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen
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==Rechtsprechung==
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'''BGH, Beschluss vom 14.11.2012, XII ZB 344/12''':
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Die gutachterliche Stellungnahme des [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (§ 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG) ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist für die angeordnete Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG). Weicht der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme ab, indem er die Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.
  
 
==Bekanntgabe==
 
==Bekanntgabe==
Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§ 69 a FGG ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde. Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Verfahrenspfleger]] werden ebenfalls informiert.
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Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§§ 40, 287 FamFG  ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde (§ 288 FamFG). Die [[Betreuungsbehörde]] und der [[Verfahrenspfleger]] werden ebenfalls informiert.
  
Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie das Wahlamt, die Meldebehörde oder die Einrichgtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der [[Betreuerbestellung]] (vgl. §§ 69k, l und m FGG).
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Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie das Wahlamt, die Meldebehörde oder die Einrichgtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der [[Betreuerbestellung]] (vgl. §§ 308 - 311 FamFG.
  
Durch § 69 k Abs. 5 FGG wird der Empfänger der übermittelten Daten dazu verpflichtet, diese Daten nur zum Zweck, zu dem ihm die Daten übermittelt wurden, zu verwenden. Benötigt der Empfänger diese personenbezogenen Daten nicht mehr, so hat er sie gemäß § 69 k Abs. 6 FGG zu löschen.
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Der Betreuter sowie weitere Personen können [[Beschwerde]] einlegen (§§ 59, 303, 304 FamFG).
  
Betreuter sowie weitere Personen können [[Beschwerde]] einlegen.
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'''Rechtsprechung:'''
  
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'''OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, {{Rspr|33 Wx 179/08}}'''
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 301 T 69/03''', FamRZ 2003, 1323
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# Die Tatsache, dass die Betreuerin ihre Privatanschrift "geheim halten will" stellt ihre Eignung als Betreuerin nicht in Frage. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Erreichbarkeit der Betreuerin über andere Möglichkeiten gewährleistet und sichergestellt ist. So ist sie postalisch unter der Postfachanschrift, telefonisch über Mobiltelefon oder Anrufbeantworter sowie über Fax und E-Mail für die Betreute und Dritte erreichbar. Damit ist die Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, hinreichend gewährleistet.
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# Zudem besteht ein schützenswertes Interesse der Betreuerin an der Geheimhaltung ihrer Privatanschrift. Bekanntermaßen kommt es in Betreuungsverfahren immer wieder vor, dass die an diesem Verfahren beteiligten Personen mit Gefahren für Leib und Leben bedroht werden.
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'''OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, {{Rspr|33 Wx 179/08}}'''; FamRZ 2009, 250 = FGPrax 2008, 248 = NJW-RR 2009, 221 = MDR 2009, 207:
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Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird. - ''gilt nicht mehr seit 1.9.2009 !-''
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'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011,  XII ZB 43/11''', NJW 2011, 2577 = MDR 2011, 917 = FGPrax 2011, 232 (Ls.) = FamRZ 2011, 1289:
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Sieht das [[Betreuungsgericht]] von der vollständigen schriftlichen
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Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen
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ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder
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zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein [[Verfahrenspfleger]]
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bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung
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gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über
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das Gutachten spricht.
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'''Landgericht Hildesheim, Beschl. vom 21.07.2015, 5 T 151/15'''
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Postfachadresse des Betreuers ist ausreichend.
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Entgegen der Ansicht der Verfahrenspflegerin seien keine Bedenken zu erheben, weil die Betreuerin als ladungsfähige Anschrift lediglich ihre Postfachnummer angegeben hatte. Das Landgericht sah dies nicht als Kriterium für die fehlende Eignung der rechtlichen Betreuerin an.  Ob und auf welche Weise der Kontakt zu einem berufsmäßig tätigen Betreuer möglich ist, ist seiner Entscheidung vorbehalten. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Betreuer außer über das Telefon auch unmittelbar in seinem Büro durch Angabe der Anschrift erreichbar ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die betreute Person weiß, auf welchem Wege sie ihren Betreuer kontaktieren kann. Die Betreuerin hatte im Fall in ihrem Briefbogen die Kommunikation sichergestellt, weil sie neben dem Postfach die Festnetz- und Mobilfunknummer sowie Fax und E-Mail-Adresse angegeben hatte. Folglich war die Betreuerin für die betreute Person umfassend erreichbar. Aber auch Zustellungen können über die Postfachadresse wirksam bewirkt werden. Das Landgericht wies darauf hin, dass nach Erlass des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 die Zustellung über ein Postfach erfolgen kann.
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'''BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 634/14''':
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Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist anders als die Teilanfechtung der [[Betreuerauswahl]] nicht möglich (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 zur Veröffentlichung bestimmt).
  
Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.
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'''BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - XII ZB 386/20'''
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# Auch im [[Betreuungsverfahren]] hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09 - juris und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15 - FamRZ 2016, 1259).
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# Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend.
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 94, 238
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*Bienwald: Vorlage des Ausweises oder des Bestellungsbeschlusses; Rpfl-Stud 2021, 205
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*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
 
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
 
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
*Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 90, 253
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*Giers: Die Vollstreckung nach dem FamFG - Ausbilck; FPR 2008, 441
*ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; RuP 91, 148
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*Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 1990, 253
*ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 89, 14
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*ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; R&P 1991, 148
*ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 92, 1011
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*ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 1989, 14
*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 94, 254
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*ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1992, 1011
*Wesche: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 89, 225
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*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
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*Wesche: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 1989, 225
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Betreuerausweis]]
 
*[[Betreuerausweis]]
 
*[[Verpflichtungsgespräch]]
 
*[[Verpflichtungsgespräch]]
 
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*[[Unterbringungsverfahren]]
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*[[Rechtsprechung]]
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*[[einstweilige Anordnung]]
  
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

Version vom 9. November 2021, 16:40 Uhr

Gericht2.jpg

Schlussgespräch und Entscheidung

Das Ergebnis der Anhörungen, das Sachverständigengutachtens sowie alle weiteren relevanten Dinge des Betreuungsverfahrens werden mit dem Betroffenen erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Grundgesetz ) oder zur Sachverhaltsaufklärung (§ 12 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG ) notwendig ist. Man spricht in diesem Fall vom sogenannten Schlussgespräch. In Einzelfällen kann die Anhörung und das Schlussgespräch in einem Termin stattfinden. An diesem Gespräch soll auch der Verfahrenspfleger teilnehmen. Auch wird in dem Gespräch darüber informiert, welche Person als Betreuer in Betracht kommt und welche Aufgabenkreise vorgesehen sind. Ab 1.9.2009 ist nach dem FamFG ein separates Schlussgespräch nicht mehr gesetzlich vorgesehen.

Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende

Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt (§ 69 FGG, ab 1.9.2009 § 286 FamFG), muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Betroffenen,
  • Name des Betreuers,
  • Bezeichung der Aufgabenkreise des Betreuers,
  • ob und wenn ja, für welche Aufgabenkreise ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde,
  • Name des Vereins oder der Behörde, sofern der Betreuer Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde ist,
  • Datum der Überprüfung der Betreuungsanordnung (maximal nach 7 Jahren)
  • falls ein Berufsbetreuer bestellt wurde, die Tatsache, dass diese Betreuung beruflich geführt wird (§ 1 VBVG)

Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die Post oder den Telefonverkehr des Betreuten zu beschränken (§ 1896 Abs. 4 BGB). Sofern eine Betreuung beruflich geführt werden soll, muss auch dieses vermerkt werden (§ 1836 Abs. 1 BGB). Der Beschluss muss auch eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten.

Überprüfungsfrist

In der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bzw. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB) ist auch der Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Anordnung erneut in einem gerichtlichen Verfahren überprüft wird (§ 286 FamFG). Der Zeitraum darf höchstens 7 Jahre betragen. Bei Gerichtsentscheidungen vor dem 01.07.2005 betrug die Überprüfungspflicht max. 5 Jahre. Der Beschluss ist bekannt zu machen

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 14.11.2012, XII ZB 344/12:

Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (§ 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG) ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist für die angeordnete Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG). Weicht der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme ab, indem er die Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.

Bekanntgabe

PZU.jpg

Die gerichtliche Entscheidung wird dem Betroffenen bekannt gegeben (§§ 40, 287 FamFG ). Die Entscheidungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis dies für den Betroffenen einen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde (§ 288 FamFG). Die Betreuungsbehörde und der Verfahrenspfleger werden ebenfalls informiert.

Unter bestimmten Umständen erhalten auch weitere Stellen, z.B. andere Gerichte und Behörden, wie das Wahlamt, die Meldebehörde oder die Einrichgtung, in der der Betreute untergebracht ist, Nachricht von der Betreuerbestellung (vgl. §§ 308 - 311 FamFG.

Der Betreuter sowie weitere Personen können Beschwerde einlegen (§§ 59, 303, 304 FamFG).

Rechtsprechung:


LG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 301 T 69/03, FamRZ 2003, 1323

  1. Die Tatsache, dass die Betreuerin ihre Privatanschrift "geheim halten will" stellt ihre Eignung als Betreuerin nicht in Frage. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Erreichbarkeit der Betreuerin über andere Möglichkeiten gewährleistet und sichergestellt ist. So ist sie postalisch unter der Postfachanschrift, telefonisch über Mobiltelefon oder Anrufbeantworter sowie über Fax und E-Mail für die Betreute und Dritte erreichbar. Damit ist die Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, hinreichend gewährleistet.
  2. Zudem besteht ein schützenswertes Interesse der Betreuerin an der Geheimhaltung ihrer Privatanschrift. Bekanntermaßen kommt es in Betreuungsverfahren immer wieder vor, dass die an diesem Verfahren beteiligten Personen mit Gefahren für Leib und Leben bedroht werden.

OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, 33 Wx 179/08; FamRZ 2009, 250 = FGPrax 2008, 248 = NJW-RR 2009, 221 = MDR 2009, 207:

Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird. - gilt nicht mehr seit 1.9.2009 !-


BGH, Beschluss vom 08.06.2011, XII ZB 43/11, NJW 2011, 2577 = MDR 2011, 917 = FGPrax 2011, 232 (Ls.) = FamRZ 2011, 1289:

Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.

Landgericht Hildesheim, Beschl. vom 21.07.2015, 5 T 151/15

Postfachadresse des Betreuers ist ausreichend.

Entgegen der Ansicht der Verfahrenspflegerin seien keine Bedenken zu erheben, weil die Betreuerin als ladungsfähige Anschrift lediglich ihre Postfachnummer angegeben hatte. Das Landgericht sah dies nicht als Kriterium für die fehlende Eignung der rechtlichen Betreuerin an. Ob und auf welche Weise der Kontakt zu einem berufsmäßig tätigen Betreuer möglich ist, ist seiner Entscheidung vorbehalten. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Betreuer außer über das Telefon auch unmittelbar in seinem Büro durch Angabe der Anschrift erreichbar ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die betreute Person weiß, auf welchem Wege sie ihren Betreuer kontaktieren kann. Die Betreuerin hatte im Fall in ihrem Briefbogen die Kommunikation sichergestellt, weil sie neben dem Postfach die Festnetz- und Mobilfunknummer sowie Fax und E-Mail-Adresse angegeben hatte. Folglich war die Betreuerin für die betreute Person umfassend erreichbar. Aber auch Zustellungen können über die Postfachadresse wirksam bewirkt werden. Das Landgericht wies darauf hin, dass nach Erlass des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 die Zustellung über ein Postfach erfolgen kann.

BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 634/14:

Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl nicht möglich (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - XII ZB 386/20

  1. Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09 - juris und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15 - FamRZ 2016, 1259).
  2. Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend.

Literatur

Zeitschrift.jpg
  • Bienwald: Vorlage des Ausweises oder des Bestellungsbeschlusses; Rpfl-Stud 2021, 205
  • Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238
  • ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
  • Giers: Die Vollstreckung nach dem FamFG - Ausbilck; FPR 2008, 441
  • Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 1990, 253
  • ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; R&P 1991, 148
  • ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 1989, 14
  • ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1992, 1011
  • Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 1994, 254
  • Wesche: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 1989, 225

Siehe auch