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'''Rechtsprechung:'''
 
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 301 T 69/03''', FamRZ 2003, 1323
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# Die Tatsache, dass die Betreuerin ihre Privatanschrift "geheim halten will" stellt ihre Eignung als Betreuerin nicht in Frage. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Erreichbarkeit der Betreuerin über andere Möglichkeiten gewährleistet und sichergestellt ist. So ist sie postalisch unter der Postfachanschrift, telefonisch über Mobiltelefon oder Anrufbeantworter sowie über Fax und E-Mail für die Betreute und Dritte erreichbar. Damit ist die Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, hinreichend gewährleistet.
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# Zudem besteht ein schützenswertes Interesse der Betreuerin an der Geheimhaltung ihrer Privatanschrift. Bekanntermaßen kommt es in Betreuungsverfahren immer wieder vor, dass die an diesem Verfahren beteiligten Personen mit Gefahren für Leib und Leben bedroht werden.
    
'''OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, {{Rspr|33 Wx 179/08}}'''; FamRZ 2009, 250 = FGPrax 2008, 248 = NJW-RR 2009, 221 = MDR 2009, 207:
 
'''OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, {{Rspr|33 Wx 179/08}}'''; FamRZ 2009, 250 = FGPrax 2008, 248 = NJW-RR 2009, 221 = MDR 2009, 207:

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