Genehmigungspflichten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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*Bei [[Wohnungsangelegenheiten]]: {{Zitat de §|1907|bgb}} Abs. 1 (Wohnungskündigung, Mietvertragsauflösung), § 1907 Abs. 3 (Abschluss von Miet- und Pachtverträgen)  
 
*Bei [[Wohnungsangelegenheiten]]: {{Zitat de §|1907|bgb}} Abs. 1 (Wohnungskündigung, Mietvertragsauflösung), § 1907 Abs. 3 (Abschluss von Miet- und Pachtverträgen)  
 
*Bei Pachtverträgen: {{Zitat de §|1822|bgb}} Nr. 4 (Landgut und Gewerbebetrieb)
 
*Bei Pachtverträgen: {{Zitat de §|1822|bgb}} Nr. 4 (Landgut und Gewerbebetrieb)
*Im Bereich der [[Geldanlage]]: {{Zitat de §|1803|bgb}} Abs. 2 BGB (Abweichen von den Anordnungen des Schenkers oder Erblassers), {{Zitat de §|1809|bgb}} BGB (Sperrvermerk bei Geldanlage), {{Zitat de §|1910|bgb}} (regelmäßige [[Geldanlage]] in [[mündelsicher]]er Form nach § 1807), {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB (andersartige Anlage), {{Zitat de §|1812|bgb}} (Verfügung über angelegtes Geld), {{Zitat de §|1814|bgb}} (Hinterlegung von Inhaberpapieren), §§ 1815/1820 (Umschreibung von Inhaberpapieren), {{Zitat de §|1816|bgb}} (Sperrung von Buchforderungen), §§ 1818/1819 (Hinterlegung von Wertpapieren),  
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*Im Bereich der [[Geldanlage]]: {{Zitat de §|1803|bgb}} Abs. 2 BGB (Abweichen von den Anordnungen des Schenkers oder Erblassers), {{Zitat de §|1809|bgb}} BGB (Sperrvermerk bei Geldanlage), {{Zitat de §|1810|bgb}} (regelmäßige [[Geldanlage]] in [[mündelsicher]]er Form nach § 1807), {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB (andersartige Anlage), {{Zitat de §|1812|bgb}} (Verfügung über angelegtes Geld), {{Zitat de §|1814|bgb}} (Hinterlegung von Inhaberpapieren), §§ 1815/1820 (Umschreibung von Inhaberpapieren), {{Zitat de §|1816|bgb}} (Sperrung von Buchforderungen), §§ 1818/1819 (Hinterlegung von Wertpapieren),  
 
*Bei Grundstückangelegenheiten und eingetragenen Schiffen: {{Zitat de §|1821|bgb}} (Grundstücks- und Schiffsgeschäfte) [http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=1&paid=1821 Online-Kommentar zu § 1821 BGB - Genehmigungen bei Grundstücksgschäften - Jusline]
 
*Bei Grundstückangelegenheiten und eingetragenen Schiffen: {{Zitat de §|1821|bgb}} (Grundstücks- und Schiffsgeschäfte) [http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=1&paid=1821 Online-Kommentar zu § 1821 BGB - Genehmigungen bei Grundstücksgschäften - Jusline]
 
*Bei Verfügungen über das gesamte Vermögen: {{Zitat de §|1822|bgb}} Nr. 1
 
*Bei Verfügungen über das gesamte Vermögen: {{Zitat de §|1822|bgb}} Nr. 1

Version vom 7. Juli 2008, 15:51 Uhr

Justiz.jpg

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen des Betreuers im Überblick

Hier klicken für eine Übersicht der Genehmigungen von a bis z

Systematischer Überblick

Die Genehmigungsvorbehalte finden sich in folgenden Vorschriften (insbes. des BGB):

Überlassung von Gegenständen an den Betreuten: § 1824 (soweit deren Verkauf genehmigungspflichtig wäre)

Von größerer praktischer Bedeutung ist neben den Bestimmungen aus der Personensorge vor allem § 1822 BGB.

Genehmigungspflichtige Geschäfte, die ohne vorherige Einwilligung des Gerichtes abgeschlossen werden, sind schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Gerichtes ab (§ 1828 - § 1831 i.V.m. 1908i BGB).

Nicht genehmigungspflichtige Vorgänge sind z.B.

  • Erteilung einer Vollmacht (aber Vorsicht bei der Auswahl des Bevollmächtigten)
  • Umwandlung einer Buchgrundschuld in eine Briefgrundschuld
  • Berichtigungsbewilligung (z.B. für falsche Grundbucheintragung)
  • Auflösung einer GmbH
  • Schenkung eines unbelasteten Grundstücks an den Betreuten
  • Anfechtung der Vaterschaft (Änderung durch Kindschaftsreform seit 1.7.1998)
  • Abschluss von Bestattungs- und Grabpflegeverträgen
  • Vornahme erlaubter Sittlichkeitsschenkungen im Namen des Betreuten

Streitig ist derzeit

ob z.B.:

  • Änderung eines Gesellschaftsvertrags
  • Beteiligung als stiller Gesellschafter an Handelsgewerbe
  • Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind.

Im Zweifel daher Genehmigung beantragen!

Eine vg. Genehmigung zwingt den Betreuer nicht, er bleibt weiter selbst für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich, er erhält lediglich eine Erlaubnis zu einem bestimmten Tun. Die Genehmigung entbindet auch nicht von der Haftung für Schäden.

Vorherige oder nachträgliche Genehmigung?

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen sollen grundsätzlich VOR einer genehmigungspflichtigen Rechtshandlungen eingeholt werden. Eine Vorgenehmigung ist nach § 1831 BGB immer dann zwingend erforderlich, wenn der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft vornimmt; bei Verträgen kann die Genehmigung vorher eingeholt werden (dann ist der Vertrag sofort wirksam) oder nachträglich, § 1829 Abs. 1 BGB (dann wird der schwebend unwirksame Vertrag rückwirkend wirksam). Es verbleibt bei der nachträglichen Genehmigung das Risiko für den Betreuer, dass das Gericht die Genehmigung verweigert.

Kündigt der Betreuer einen Girovertrag (Girokonto) des Betreuten gegenüber der Bank, ist die erforderliche Genehmigung nach § 1812 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB vorher einzuholen, da die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt. Vereinbart der Betreuer mit der Bank die Auflösung des Girovertrags (Aufhebungsvertrag), so kann die Genehmigung auch noch nachträglich eingeholt werden. Gleiches gilt bei Wohnungsangelegenheiten: kündigt der Betreuer den Wohnraummietvertrag nach § 1907 Abs. 1 BGB, ist die Genehmigung vorher einzuholen; bei einem Auflösungsvertrag ist sie auch im Nachhinein möglich.

Auch bei einer freiheitsentziehenden Unterbringung (§ 1906 Abs. 2 BGB) ist die Genehmigung nachträglich möglich, sie sollte aber tunlichst innerhalb von 2 Tagen, also der Frist des Art. 104 GG erfolgen.

Bei einer dringenden genehmigungspflichtigen Heilbehandlung ist hingegen nach § 1904 Abs. 1 BGB der Betreuer dann ausnahmsweise zu einer Erklärung ohne gerichtliche Genehmigung berechtigt, diese ist nicht nachzuholen. Inhaltlich würde so etwas auch keinen Sinn ergeben, da die bereits vollzogene Heilbehandlung ja nicht rückgängig gemacht werden kann.

Bei Sterilisationen ist ausnahmslos die vorherige gerichtliche Genehmigung zulässig (§ 1905 BGB). Hier ist im Anschluss noch eine Wartezeit von 2 Wochen (vor Durchführung der Sterilisation) vorgesehen.

Rechtsprechung

BGH, Urteil v. 7. 10. 1997 - XI ZR 129/96; Rpfleger 1998, 110:

Keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Finanzierungsgrundschuld.

§ 1821 I Nr. 1 BGB schützt nur bereits vorhandenes Grundvermögen und findet auf Belastungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb keine Anwendung. Das gilt auch für Grundschuldbestellungen, durch die Mittel für andere Zwecke als die Kaufpreisfinanzierung beschafft werden sollten.

BayObLG, 3. Zivilsenat, 3Z BR 82/96, Beschluss vom 29. 3. 1996:

1. Der Alleinerbe des Beschwerdeführers ist berechtigt, weitere Beschwerde einzulegen, wenn im Verfahren die Verletzung eines übertragbaren Vermögensrechts geltend gemacht worden war. 2. Ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags über den Verkauf eines Grundstücks des Betreuten wirksam geworden, ist eine Beschwerde gegen die Genehmigung grundsätzlich unzulässig.

BayObLG, Beschluss vom 28. 5. 1997 - 3Z BR 49/97; BtPrax 1997, 199:

Unabänderbarkeit einer vormundschaftlichen Genehmigung nach Wirksamwerden einem Dritten gegenüber.

1. Hat das Landgericht die Beschwerde des Betreuten gegen die vormundschaftsgerichliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Rechtsgeschäfts als unzulässig verworfen, weil die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist, erledigt sich die Hauptsache nicht dadurch, daß nach Einlegung der weiteren Beschwerde die Betreuung aufgehoben wird.

2. Eine Bevollmächtigung des beurkundenden Notars durch die Vertragsteile, Genehmigungen für diese entgegenzunehmen, gegenseitig mitzuteilen und diese Mitteilung jeweils in Empfang zu nehmen, ist rechtlich zulässig.

OLG Frankfurt a. M., Beschluß vom 14. 11. 1996 - 20 W 391/96; Rpfleger 1997, 111 = amRZ 1997, 1424:

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit trotz Genehmigung des Betreuten

Veräußert der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge kraft der ihm gesetzlich zustehenden Vertretungsmacht ein Grundstück des Betreuten, so bedarf es auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Betreute die Veräußerung genehmigt hat.

OLG Köln, Beschluss vom 31.3.2000 - Az: 19 U 128/99 - Keine Umgehung durch Vollmacht

Auch der geschäftsfähige Betreute kann seinen Betreuer nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigen, Geschäfte im Sinne der §§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzunehmen.

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2002 - Az: 3Z BR 209/02: Genehmigung eines Grundstückskaufs

Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages ist eine Ermessensentscheidung. Maßgebend ist auf das Interesse des Betroffenen abzustellen. Die Genehmigung kann auch schon vor Abschluss des zu genehmigenden Vertrages erteilt werden, wenn der Vertragsinhalt im Wesentlichen feststeht.

LG Münster, Beschluss vom 09.11.2004 - 5 T 1001/04, FamRZ 2005,1860 (mit Anm. Bienwald S. 1861)=RDLH 2005,185-186 (mit Bem. Hellmann S. 186):

Ein Dienstvertrag des Betreuten (vertreten durch einen Ergänzungspfleger) und seinem Betreuer auf unbestimmte Zeit bedarf nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1907 Abs. 3 BGB.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2005, 20 W 231/05

Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.

LG Stendal, Beschluss vom 18.12.2006, 25 T 211/06:

Im Falle einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Wohnungskündigung ist die betreute Person gem. § 69d S. 2 FGG zwingend vorab anzuhören. Die in § 69d S. 3 FGG hierzu eröffnete Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Angesichts der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt ist regelmäßig, insbesondere aber im Falle des Absehens von einer Anhörung gemäß § 67 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen und regelmäßig gemäß § 12 FGG ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung des Ausschlusses einer Rückkehr in die Wohnung einzuholen.

Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 18.1.2007 - 6 T 38/07:

Auch die Vermietung von Wohnraum des Betreuten ist vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen, dies gilt auch für unbefristete Mietverträge

Siehe auch

Genehmigungen von a bis z, Betreuerhaftung, Genehmigung der Heilbehandlung, Unterbringungsverfahren, Wohnungsauflösung

Weblinks

Literatur

Bücher

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Sonstige Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Von der Schwierigkeit eines Betreuers, Geld seines Betreuten anzulegen; BtPrax 95, 20
  • ders.: Zur vormundschaftsger. Genehmigung eines Grundstückserwerbs für den Betreuten; Rpfleger 2000, 435
  • Fiala/Müller/Braun: Genehmigungen bei Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung und Nachlasspflegschaft; Rpfleger 2002, 389
  • Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
  • Krauß: Befreiung des Betreuers von der Aufsicht durch das VormG; Zeitschrift f.d.Notariat Baden-Württ. 1995, 20
  • Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
  • Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 94, 1007
  • Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
  • Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177

Vordrucke

Geldanlage

Erbschaft

Heilbehandlung

Wohnungsangelegenheiten

Freiheitsentziehung


Infos zum Haftungsausschluss