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Zahlreiche, als besonders wichtig oder einschneidend angesehene Maßnahmen des Betreuers bedürfen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Handelt der Betreuer ohne eine solche, sind seine Handlungen (bei Verträgen) schwebend unwirksam, bei einseitigen Maßnahmen (Einwilligungen, Kündigungen) sogar nichtig, soweit das Gesetz keine ausdrückliche Ausnahme enthält (wie in § 1831 Abs. 2 BGB).
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[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1904 BGB]]
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1904 BGB]]
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*bei der Zuwendung (Schenkung/Testament) zugunsten des [[Berufsbetreuer]]s, § 30 Abs. 3 BtOG
 
*bei der Zuwendung (Schenkung/Testament) zugunsten des [[Berufsbetreuer]]s, § 30 Abs. 3 BtOG
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Genehmigungspflichtige Geschäfte, die ohne vorherige Einwilligung des Gerichtes abgeschlossen werden, sind schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Gerichtes ab ({{Zitat-dej|§|1856|bgb}} BGB).
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Genehmigungspflichtige Geschäfte, die ohne vorherige Einwilligung des Gerichtes abgeschlossen werden, sind schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Gerichtes ab ({{Zitat-dej|§|1856|bgb}} BGB). Einseitige Willenserklärungen müssen vorab genehmigt werden (§ 1858 BGB). Für Erklärungen gegenüber Behörden und anderen Gerichten gibt es Sonderregelung, von besonderer Bedeutung bei der [[Erbausschlagung]] (§ 1858 Abs. 3 BGB).
    
==Nicht genehmigungspflichtige Vorgänge sind z.B.==
 
==Nicht genehmigungspflichtige Vorgänge sind z.B.==
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Für die meisten Genehmigungen ist der Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes zuständig. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung persönlich anhören.  Vor einer Entscheidung nach § 1833 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören (§ 299 FamFG).
 
Für die meisten Genehmigungen ist der Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes zuständig. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung persönlich anhören.  Vor einer Entscheidung nach § 1833 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören (§ 299 FamFG).
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Genehmigungen aus der Personensorge (§§ 1829 ([[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlung]], 1830 [[Sterilisation]], 1831 [[Unterbringung]] BGB) und Zwangsbehandlung (§ 1832 BGB) sind vom Richter zu entscheiden. Verfahrensvorschriften: §§ 287, 288, 312 ff. FamFG.
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Genehmigungen aus der Personensorge (§§ 1829 ([[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlung]], 1830 [[Sterilisation]], 1831 [[Unterbringung]] BGB) und Zwangsbehandlung (§ 1832 BGB) sind vom Richter zu entscheiden. Ebenso die Scheidungsklage, § 125 FamFG. Verfahrensvorschriften: §§ 287, 288, 312 ff. FamFG.
    
[[Rechtsmittel]] gegen Genehmigungsbeschlüsse müssen binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 63 Abs. 2 FamFG). Das Rechtsmittel heißt auch weiterhin '''Beschwerde'''. '''Erinnerung''' wird es genannt, wenn der Beschluss von einem [[Rechtspfleger]] erlassen wurde und der Beschwerdewert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit 600 Euro nicht übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG, § 11 Rechtspflegergesetz).
 
[[Rechtsmittel]] gegen Genehmigungsbeschlüsse müssen binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 63 Abs. 2 FamFG). Das Rechtsmittel heißt auch weiterhin '''Beschwerde'''. '''Erinnerung''' wird es genannt, wenn der Beschluss von einem [[Rechtspfleger]] erlassen wurde und der Beschwerdewert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit 600 Euro nicht übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG, § 11 Rechtspflegergesetz).
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*ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245
 
*ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245
 
*ders.: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung im Zwangsversteigerungsverfahren; Rpfleger 1983, 199
 
*ders.: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung im Zwangsversteigerungsverfahren; Rpfleger 1983, 199
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*Felix: Die Genehmigungstatbestände im neuen Betreuungsrecht Teil 1 und 2; Rpfleger 2022, 541 und 2023, 6
 
*Feller: Zur Genehmigungsbedürftigkeit der Auflassung durch einen Minderjährigen; MittBayNot 2005, 413
 
*Feller: Zur Genehmigungsbedürftigkeit der Auflassung durch einen Minderjährigen; MittBayNot 2005, 413
 
*Feller: Zur Genehmigungsbedürftigkeit des Erwerbs eines vermieteten und verpachteten Grundstücks durch einen Minderjährigen beim Bestehen eines Vorbehaltsnießbrauchs; MittBayNot 2005, 415
 
*Feller: Zur Genehmigungsbedürftigkeit des Erwerbs eines vermieteten und verpachteten Grundstücks durch einen Minderjährigen beim Bestehen eines Vorbehaltsnießbrauchs; MittBayNot 2005, 415
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==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
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*[https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/8.pdf?FORMUID=BTR-021-DE-FL&MANDANTUID=ZUFIZENTRAL&INFODIENSTE_FORM_ID=219268388&INFODIENSTE_OE_ID=649079 Universeller Vordruck für Genehmigungsanträge (PDF)]
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===Geldanlage===
 
===Geldanlage===
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Bankbewegungen.pdf Genehmigung Bankverfügung (PDF)]
 
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Bankbewegungen.pdf Genehmigung Bankverfügung (PDF)]
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/14 Antrag auf Freigabe von Mündelgeldern]
      
===Erbschaft===
 
===Erbschaft===

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