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==Wann ist eine Genehmigung erforderlich?==
 
==Wann ist eine Genehmigung erforderlich?==
 
[[Bild:Heilbehandlungen2007.gif|thumb|right|Genehmigungen nach § 1904 BGB im regionalen Vergleich]]
 
[[Bild:Heilbehandlungen2007.gif|thumb|right|Genehmigungen nach § 1904 BGB im regionalen Vergleich]]
In bestimmten Fällen ist bei Einwilligungsunfähigkeit des volljährigen Betreuten die Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung des Betroffenen nur wirksam, wenn das Gericht sie genehmigt hat (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Fälle sind:
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In bestimmten Fällen ist bei Einwilligungsunfähigkeit des volljährigen Betreuten die Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung des Betroffenen nur wirksam, wenn das Gericht sie genehmigt hat (§ 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Fälle sind:
    
*eine Untersuchung des Gesundheitszustandes;
 
*eine Untersuchung des Gesundheitszustandes;
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Die von der Vorschrift geforderte begründete Gefahr ist gegeben, wenn ein Schadenseintritt konkret und nahe liegend möglich ist. Ein Wahrscheinlichkeitsgrad von 20% bei kunstgerechter Ausführung der Maßnahme für den Eintritt der Schadensfolge löst die gerichtliche Notwendigkeit der Genehmigungspflicht aus.
 
Die von der Vorschrift geforderte begründete Gefahr ist gegeben, wenn ein Schadenseintritt konkret und nahe liegend möglich ist. Ein Wahrscheinlichkeitsgrad von 20% bei kunstgerechter Ausführung der Maßnahme für den Eintritt der Schadensfolge löst die gerichtliche Notwendigkeit der Genehmigungspflicht aus.
 
Als längerer Zeitraum wird meist ein Jahr und länger angesehen.
 
Als längerer Zeitraum wird meist ein Jahr und länger angesehen.
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Wichtig: seit 2009 besteht KEINE Genehmigungspflicht, wenn sich Betreuer und Arzt in der Einschätzung des Willens bzw des mutmaßlichen Willens des Betreuten einig sind. Das Gericht entscheidet also nur im Dissenzfall.
    
===Genehmigungsbedürftig sind in der Regel:===
 
===Genehmigungsbedürftig sind in der Regel:===
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Betreuungsgerichts (VormG) zur zwangsweisen Behandlung mit Arzneimitteln
 
Betreuungsgerichts (VormG) zur zwangsweisen Behandlung mit Arzneimitteln
 
"Glianimon", "Atosil" und "Neurocil". Diese Behandlung wurde zunächst durch
 
"Glianimon", "Atosil" und "Neurocil". Diese Behandlung wurde zunächst durch
das zuständige VormG genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG
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das zuständige Gericht genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG
 
Berlin für begründet erachtet. Auf der Grundlage eines
 
Berlin für begründet erachtet. Auf der Grundlage eines
 
neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens stand für das LG fest, dass der
 
neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens stand für das LG fest, dass der
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===Keine Genehmigung bei Einvernehmen über den Patientenwillen===
 
===Keine Genehmigung bei Einvernehmen über den Patientenwillen===
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Zum 01.09.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer Patientenverfügung oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 01.09.2009).
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Zum 01.09.2009 erfolgte durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 01.09.2009, jetzt § 1829 Abs. 4. BGB).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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Ausdrückliches Einverständnis mit Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen in notarieller Altersvorsorgevollmacht macht Genehmigung entbehrlich.  
 
Ausdrückliches Einverständnis mit Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen in notarieller Altersvorsorgevollmacht macht Genehmigung entbehrlich.  
 
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Amtsgericht feststellt, dass es einer betreuungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch der Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung nicht bedarf, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Betroffene einer nahe stehenden Person eine notarielle Altersvorsorgevollmacht erteilt hat, die ausdrücklich die Einwilligung in die Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen für den Fall dass ein menschenwürdiges, erträgliches und bewusstes Leben (erkrankungsbedingt) nicht mehr möglich ist, zum Ausdruck bringt. Stimmen sowohl Bevollmächtigte als auch der Hausarzt für einen Abbruch der Maßnahme, besteht kein Konflikt, der eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich machen würde.
 
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Amtsgericht feststellt, dass es einer betreuungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch der Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung nicht bedarf, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Betroffene einer nahe stehenden Person eine notarielle Altersvorsorgevollmacht erteilt hat, die ausdrücklich die Einwilligung in die Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen für den Fall dass ein menschenwürdiges, erträgliches und bewusstes Leben (erkrankungsbedingt) nicht mehr möglich ist, zum Ausdruck bringt. Stimmen sowohl Bevollmächtigte als auch der Hausarzt für einen Abbruch der Maßnahme, besteht kein Konflikt, der eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich machen würde.
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[http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2010/04/27/sterbehilfe-wie-mutmasslich-kann-ein-wille-sein.aspx FAZ-Blog von Oliver Tolmein zur vorstehenden Gerichtsentscheidung]
      
===Genehmigung der Nichtbehandlung bzw. des Behandlungsabbruchs===
 
===Genehmigung der Nichtbehandlung bzw. des Behandlungsabbruchs===

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