Geldanlage

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Geldanlage durch den Betreuer

Zur eigentlichen Vermögensverwaltung enthalten die § 1802 - 1820 BGB eine Reihe von Bestimmungen. Es handelt sich um Verweisungen aus dem Minderjährigenvormundschaftsrecht, die auf die Betreuung gemäß § 1908 i BGB Anwendung finden.

Gemäß § 1806 BGB ist das Vermögen des Betreuten verzinslich anzulegen, sofern es nicht für den regelmäßigen Bedarf benötigt wird. Für die Art der Anlage geben die § 1807 BGB - § 1811 BGB einige Hinweise. Danach kommt vor allem die Anlage bei einer öffentlichen Sparkasse (oder einem anderen "mündelsicheren" Geldinstitut) in Betracht.

Nicht laufend benötigtes Vermögen muss angelegt werden

Bei Geldern des Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB.)

Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen

Soweit der Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt (sog. subjektive Mündelsicherheit). Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an.

Mündelsicher ist ein Wertpapier darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist (sog. objektive Mündelsicherheit). Mündelsichere Anlageformen sind in § 1807 BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.

Mündelsicher sind alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung (dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenkassen, Stadt- und Kreissparkassen).

Nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist zwar die Anlegung bei einer Sparkasse als ein Regelfall vorgesehen; eine Anlage auf einem Sparbuch mit gesetzlicher (3-monatiger) Kündigungsfrist ist jedoch nicht zwingend und wegen der niedrigen Zinssätze auf Sparbüchern unökonomisch. Sogar Haftungsfolgen können hierdurch eintreten. Nur wenn es um geringe Geldbeträge geht, für die z.B. noch keine festverzinslichen Wertpapiere gekauft werden können oder wenn noch Unklarheit über den weiteren Verbleib des Geldes besteht, sollte hierauf zurückgegriffen werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer noch prüfen muss, ob Schulden zu tilgen sind.

Werden von Sparbüchern mehr als 2.000 Euro innerhalb von 30 Tagen abgehoben, werden Vorschusszinsen fällig. Hierauf kann das Geldinstitut bei wirtschaftlichen Notlagen verzichten. Bei älteren Menschen sollten Beträge eher kurzfristig angelegt werden, z.B. in Sparbüchern mit wachsendem Zins, über die ggf. kurzfristig verfügt werden kann. Über Bundesschatzbriefe kann nach einer Mindestlaufzeit von 1 Jahr pro Monat bis zu 5000 Euro verfügt werden.

Sind größere Beträge zu verwalten und kann das Geld mittel- oder längerfristig angelegt werden, so empfehlen sich Bundesschatzbriefe, Bundes- und Kommunalobligationen, Sparkassenbriefe u.ä. Wertpapiere, die wenig spekulativ sind.

Weiter kommen z.B. in Betracht: Bundesanleihen, Pfandbriefe und die heute selten gewordenen Hypotheken (auf Grundstücken). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere erfolgen soll.

Informationen zur Mündelsicherheit erteilen

Der Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Betreuer nach § 1908i Abs. 2 BGB.

Das Vormundschaftsgericht kann Ausnahmen gestatten

Wertpapieranlage: Sollen Wertpapiere gekauft werden, so ist beim Geldinstitut ein Wertpapierdepot erforderlich. Dieses ist gebührenpflichtig. Es empfiehlt sich ein Vergleich der verschiedenen Depotgebühren. Ggf. kann man eine Übersicht bei der örtlichen Verbraucherberatungsstelle erhalten. Bundeswertpapiere (Bundesschatzbriefe usw.) können jedoch auch gebührenfrei bei der Bundeswertpapierverwaltung hinterlegt werden. Hierdurch spart man die Depotgebühren.

Infos:

Will der Betreuer Geld anders als in § 1807 BGB vorgesehen anlegen, so benötigt er stets die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn bei der Übernahme der Betreuung das Geld in Aktien oder bei einer Privatbank (die nicht die Bescheinigung über Mündelsicherheit hat) angelegt war und es nicht erforderlich scheint, hiervon abzuweichen.

Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds). Siehe dazu unter: http://www.bvi.de/de/investmentfonds/anlegen_mit_fonds/muendelsicherheit/index.html

Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. Spekulative Anlagen (Optionsscheine, Warentermingeschäfte usw.) sollte der Betreuer im eigenen Interesse nicht vornehmen, da er bei Verlusten selbst haftet.

Genehmigungspflicht

Für die Verfügung über angelegtes Geld benötigt der Betreuer die gerichtliche Genehmigung bzw. die Genehmigung des Gegenbetreuers1812 BGB).

Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ( § 1809 BGB, § 1816 BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. Wertpapierverkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt (§ 1812 BGB).

Dies gilt nicht für „befreite“ Betreuer und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser geschäftsfähig ist und nicht unter Einwilligungsvorbehalt steht

Ausnahmen

Für bestimmte Verfügungen sind Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorgesehen

Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der Betreuer in den folgenden Fällen alleine verfügen (§ 1813 BGB):

  • wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder Wertpapiere handelt (sondern z.B. um eine Warenlieferung oder Dienstleistung);
  • wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt). Viele Gerichte stellen auf den Gesamtanspruch ab;
  • wenn Geld zur Rückzahlung (bei Fälligkeit) ansteht, das der Betreuer selbst angelegt hat;
  • wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen
  • wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.


Problem 3000-Euro-Grenze

Einige Gerichte stellen bei § 1813 BGB auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln, OLG Karlsruhe, LG Göttingen NdsRpfl 1995, 210).

OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2006 (FamRZ 2007, 1268): Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, dass der Betrag des § 1813 I Nr. 2 BGB auf den Kontostand des Kontos des Betreuten zu beziehen ist und nicht auf die beabsichtigte Verfügung (vgl. Senat, 20. Juni 1994, 16 Wx 86/94, FamRZ 1995, 187 = Rpfleger 1994, 503 = FGPrax 1995, 51).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2000 (FamRZ 2001, 786 = NJWE-FER 2001, 292): Der in BGB § 1813 Abs 1 Nr 2 bestimmte Grenzwert von - jetzt - 3000 Euro bezieht sich nicht auf die einzelne Verfügung, sondern auf den Gesamtanspruch, so dass es auch bei Verfügungen über ein Girokonto mit über diesem Betrag liegenden Guthaben grundsätzlich der Genehmigung des Gegenvormundes/ Vormundschaftsgerichtes bedarf.

Das LG Saarbrücken hat am 05.06.1992 (FamRZ 1992, 1348) eine andere Ansicht vertreten: Einzelverfügungen des Betreuers über Giro- und Sparkonten sind ungeachtet des Kontostandes genehmigungsfrei, soweit sie den Betrag von 3.000 Euro nicht überschreiten, (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 6052/97; AG Emden FamRZ 1995, 1081, AG Herborn FamRZ 1999,1690).

In der Literatur zu § 1813 BGB überwiegt die Auffassung, es sei auf den Gesamtkontostand abzustellen. Es wird empfohlen, im Einzelfall eine Freigabe nach § 1812 BGB zu beantragen oder wenn es sich um regelmäßige Verfügungen handelt, um eine allg. Ermächtigung nach § 1825 BGB. Derzeit (Mitte 2008) wird vom Bundesjustizministerium ein Gesetzentwurf vorbereitet, wonach die Genehmigungspflicht sich generell nicht auf Girokonten beziehen soll.

Gesetzentwurf: Änderung des § 1813 BGB

Das Bundeskabinett hat am 20.08.2008 den Gesetzentwurf zur Reform des ehelichen Güterrrechts beschlossen, der auch Veränderungen im Bereich des Betreuungsrechts enthält.

Hierbei geht es um die Änderung des § 1813 BGB. Nach dieser Vorschrift benötigt ein Betreuer für jede Verfügung eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, wenn das Kontoguthaben des Betreutenkontos mehr als 3000 EUR beträgt. Zudem werden Regelungen zur Registrierung von Betreuungsverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister geschaffen. Derzeit ist das Vorsorgeregister nur für Vorsorgevollmachten vorgesehen.

Weitere Informationen in der Pressemitteilung des BMJ: www.bmj.de (http://redirect2.mailingwork.de/redirect.php?id=1717227&U=MzIxOTkx&PCT=false)

Befreiungsregelungen

Der Betreuer kann nach § 1817 BGB generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach § 1825 BGB kann dem Betreuer eine Dauerverfügung gestattet werden, wenn z.B. regelmäßig hohe Zahlungen (z.B. Heimkosten) vom Konto des Betreuten zu leisten sind.

Mündelsperrvermerk - was ist das?

Praktischer Hinweis zur Vermögensanlage: wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom Vormundschaftsgericht notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht der Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten entzogen worden ist.

Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für Postsparbücher. Sie gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Vormundschaftsgericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gemäß § 1817 BGB befreien.

Für den Ehegatten, die Eltern und Kinder als Betreuer gelten vereinfachte Bestimmungen bei der Vermögensverwaltung (§ 1908 i BGB i.V.m. § 1852 - 1854 BGB), ebenso für Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden. Siehe unter Befreiter Betreuer.

Generell empfiehlt sich bei allen Fragen, die mit der Geldanlage zu tun haben, die vorherige Beratung mit dem Vormundschaftsgericht.

Rechtsprechung zur Geldanlage

OLG Frankfurt am Main, Rpfleger 1984, 147

Eine Genehmigung gemäß § 1811 BGB nur dann erteilt werden darf, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die mündelsichere Anlage im Sinne des § 1807 BGB (vgl. RGZ 128, 309; KG, OLGZ 1967, 255).

BGH, Urteil vom 03.12.1986 - IVa ZR 90/85, FamRZ 1987, 377 = NJW 1987, 1070

Eine teilweise Anlage des Vermögens eines Mündels in Aktien im Rahmen der Entscheidung nach § 1811 BGB ist nicht generell ausgeschlossen. Rein spekulative Anlagen, mit denen bei großem Risiko eine hohe Wertsteigerung oder eine besonders hohe Rendite erstrebt wird, sind aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie das gesamten Vermögen oder einen sehr hohen Teil davon erfassen. Der Testamentsvollstrecker steht bei der Anlage von Nachlassvermögen grundsätzlich so frei, wie der Vormundschaftsrichter den Vormund äußerstenfalls stellen darf. Ihm sind deshalb nur solche Anlagen verwehrt, die nach Lage des Falles "den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen".

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.1997, 16 Wx 139/96 und 16 Wx 140/96; FamRZ 1997, 899

Es ist auch dann grundsätzlich unzulässig, das Geld mehrerer Betreuter auf einem Sammelkonto ("Treuhandkonto") des Betreuers oder eines Betreuungsvereins zu verwalten, wenn aus der internen Buchführung jederzeit zweifelsfrei ermittelt werden kann, welcher Betrag welchem Betreuer zuzuordnen ist.

LG Chemnitz, Beschluss vom 10.07.1998 - 11 T 3475/98; FamRZ 2000,1311

Führen Vereinsbetreuer für ihre Betreuten Sammelverwahrkonten auf den Namen ihres Vereins, so kann das VormG im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit grundsätzlich nur von den Vereinsbetreuern, nicht dagegen von dem Betreuungsverein die Auflösung der Sammelkonten und die Zuführung der Guthaben zum Vermögen des einzelnen Betreuten fordern.

OLG Schleswig, Beschluss vom 03.11.1999 - 2 W 154/99, 2 W 154/99; BtPrax 2000,87 = FamRZ 2001,50 (LS) = NJWE-FER 2000,121 = Rpfleger 2000,112 = FGPrax 2000, 23

  1. Bei größeren Vermögen sind für längerfristige Anlagen von Geld auch Renten- und Aktienfonds in Betracht zu ziehen.
  2. Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer Anlageform muss gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

OLG Frankfurt am Main 6. Familiensenat Darmstadt, NJW-RR 1999, 1236 (mit Anm. Wanner-Laufer) = DB 1999, 739

Bei größeren Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine Streuung auf unterschiedliche Anlagearten vorzunehmen.

OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2000 - 16 Wx 93/00, 16 Wx 93/00; bt-info 2003,84 (LS) = FamRZ 2001,708 (mit Anm. Bienwald S. 710) = NJW-RR 2001,577 = NJWE-FER 2001,177 (LS) = OLGR 2001,78

Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB (hier: Wertpapierfond "Uni Deutschland") handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht. Das allgemeine Risiko von Kursschwankungen reicht nicht aus, um die Genehmigung zu versagen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2002 - 20 W 451/01, bt-info 2003, 42 (LS) = BtPrax 2002, 266 = FamRZ 2003, 59 = FGPrax 2002, 257 = NJW-RR 2002, 1660 = OLGR 2002, 304 = Rpfleger 2002, 621

Bei größeren Vermögen kann eine Geldanlage in einem offenen Immobilienfonds nach § 1811 BGB genehmigungsfähig sein. Die Entscheidung erfordert eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile, die an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ausgerichtet sein muss. Dabei ist auch die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechende Streuung auf mehrere Anlageformen zu berücksichtigen.

BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - 3Z BR 102/04, BayObLGR 2004,447 = FamRZ 2005, 389

Zur Pflicht des Betreuers, Geld des Betreuten mündelsicher anzulegen und einen Sperrvermerk eintragen zu lassen. Selbst wenn die Betreute von sich aus den Wunsch geäußert haben sollte, das Geld nicht anlegen zu wollen, ist dies nicht ausschlaggebend. Zwar hat ein Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, doch gilt dies nur insoweit, als ein solcher Wunsch dessen Wohl nicht zuwiderläuft, § 1901 Abs. 3 BGB. Es liegt auf der Hand, dass das Verwahren eines Geldbetrages von 13.400 € zu Hause - also ohne jeden Zinsertrag - nicht dem Wohl der Betr. entsprechen kann.

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 30.10.2007 - 10 O 336/06, BtPrax 2008, 87 = FamRZ 2008, 916 = EWwiR 2008, 297

Der Betreuer haftet auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007, 3 W 15/06:

Durch § 1812 BGB wird die Vertretungsmacht des Betreuers nicht umfassend einschränkt. Die historische Auslegung ergibt, dass das Genehmigungserfordernis nur greifen soll, soweit an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Der Betreuer kann das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten daher trotzdem auf Dritte übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen.

Siehe auch

Vermögenssorge, Mündelgeld, Mündelsicherheit, Checkliste Vermögenssorge

Literatur

Bücher

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Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zeitschriftenbeiträge

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  • Bienwald: Von der Schwierigkeit eines Betreuers, Geld seines Betreuten anzulegen; BtPrax 95, 20
  • Christian: Alte und neue Formen der Anlegung von Mündelgeld, ZblJugR 1981, 287
  • Fiala/Behrendsen: Gefahren bei der Anlage und Verwaltung von Fremdgeldern; Rpfleger 1997, 281
  • Grziwotz: Girokontoverwaltung ohne Kontrolle?, FamRZ 2008, 1908
  • Hoffmann: Die vormundschaftsgerichtlich genehmigte Vernichtung von Mündel vermögen, BtPrax 2000, 242
  • Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
  • Jünger: Geldanlage für Mündel und Betreute, FamRZ 1993, 147
  • Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 94, 1007
  • Sturm: Die Anlegung von Mündelgeld als Entscheidungsproblem, DB 1976, 805
  • Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389 (auch als PDF)
  • Wagner: Lebensversicherung als mündelsichere Anlage? VersR 1999, 1079
  • Wesche: Die Geldverwaltung durch Betreuer; BtPrax 2003, 56
  • ders.: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
  • Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177

Weblinks

Rechtsnormen

Rechtsprechung

Sonstige

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