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Hat der Erblasser die mündelsichere Anlage des Nachlasses angeordnet und zugleich bestimmt, dass aus der Anlage dem Erben laufende Erträge zukommen sollen, ist keine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei Anlage im Jahr 2005 in einen offenen Immobilienfonds gegeben, u.a. da der Fonds zu diesem Zeitpunkt durch 53 Gerichtsentscheidungen (§ 1811 BGB) als mündelsicher eingestuft worden ist.
 
Hat der Erblasser die mündelsichere Anlage des Nachlasses angeordnet und zugleich bestimmt, dass aus der Anlage dem Erben laufende Erträge zukommen sollen, ist keine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei Anlage im Jahr 2005 in einen offenen Immobilienfonds gegeben, u.a. da der Fonds zu diesem Zeitpunkt durch 53 Gerichtsentscheidungen (§ 1811 BGB) als mündelsicher eingestuft worden ist.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2020, 2 U 7/19'''
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Das OLG hat festgestellt, dass keine Pflicht des Betreuers aus §§ 1908i Abs. 1, 1806 BGB besteht, bereits vor der Anordnung der Betreuung bestehende Kapitalanlagen, in mündelsichere Anlagen umzuwandeln. Bei erheblichem Vermögen entspreche es im Allgemeinen den wirtschaftlichen Grundsätzen, einen Teil des Anlagevermögens in Aktien zu investieren. Verfügt der Betreuer nicht über ausreichende Fachkenntnisse, sei es bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung geboten, einen sachkundigen Dritten zu beauftragen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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