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Sind größere Beträge zu verwalten und kann das Geld mittel- oder längerfristig angelegt werden, so empfehlen sich Bundesschatzbriefe, Bundes- und Kommunalobligationen, Sparkassenbriefe u.ä. Wertpapiere, die wenig spekulativ sind.  
 
Sind größere Beträge zu verwalten und kann das Geld mittel- oder längerfristig angelegt werden, so empfehlen sich Bundesschatzbriefe, Bundes- und Kommunalobligationen, Sparkassenbriefe u.ä. Wertpapiere, die wenig spekulativ sind.  
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Weiter kommen z.B. in Betracht: Bundesanleihen, Pfandbriefe und die heute selten gewordenen Hypotheken (auf Grundstücken). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere erfolgen soll.
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Weiter kommen z.B. in Betracht: Bundesanleihen, Pfandbriefe und die heute selten gewordenen Hypotheken (auf Grundstücken). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere erfolgen soll.
    
==Informationen zur Mündelsicherheit erteilen==
 
==Informationen zur Mündelsicherheit erteilen==
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*sowie die Landeszentralbanken.
 
*sowie die Landeszentralbanken.
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Der Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der [[Befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach § 1908i Abs. 2 BGB.
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Der Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die gerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der [[Befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach § 1908i Abs. 2 BGB.
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==Das Vormundschaftsgericht kann Ausnahmen gestatten==
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==Das Gericht kann Ausnahmen gestatten==
    
Wertpapieranlage: Sollen Wertpapiere gekauft werden, so ist beim Geldinstitut ein Wertpapierdepot erforderlich. Dieses ist gebührenpflichtig. Es empfiehlt sich ein Vergleich der verschiedenen Depotgebühren. Ggf. kann man eine Übersicht bei der örtlichen Verbraucherberatungsstelle erhalten. Bundeswertpapiere (Bundesschatzbriefe usw.) können jedoch auch gebührenfrei bei der Bundeswertpapierverwaltung hinterlegt werden. Hierdurch spart man die Depotgebühren.  
 
Wertpapieranlage: Sollen Wertpapiere gekauft werden, so ist beim Geldinstitut ein Wertpapierdepot erforderlich. Dieses ist gebührenpflichtig. Es empfiehlt sich ein Vergleich der verschiedenen Depotgebühren. Ggf. kann man eine Übersicht bei der örtlichen Verbraucherberatungsstelle erhalten. Bundeswertpapiere (Bundesschatzbriefe usw.) können jedoch auch gebührenfrei bei der Bundeswertpapierverwaltung hinterlegt werden. Hierdurch spart man die Depotgebühren.  
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*[http://verbraucherschutz.wtal.de/bundeswertpapier-verwaltung.htm Weitere Infos zur Geldanlage in Bundeswertpapieren]
 
*[http://verbraucherschutz.wtal.de/bundeswertpapier-verwaltung.htm Weitere Infos zur Geldanlage in Bundeswertpapieren]
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Will der Betreuer Geld anders als in § 1807 BGB vorgesehen anlegen, so benötigt er stets die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn bei der Übernahme der Betreuung das Geld in Aktien oder bei einer Privatbank (die nicht die Bescheinigung über Mündelsicherheit hat) angelegt war und es nicht erforderlich scheint, hiervon abzuweichen.
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Will der Betreuer Geld anders als in § 1807 BGB vorgesehen anlegen, so benötigt er stets die Genehmigung des Gerichtes, das gilt auch für befreite Betreuer. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn bei der Übernahme der Betreuung das Geld in Aktien oder bei einer Privatbank (die nicht die Bescheinigung über Mündelsicherheit hat) angelegt war und es nicht erforderlich scheint, hiervon abzuweichen.
    
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
 
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
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==Genehmigungspflicht==
 
==Genehmigungspflicht==
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Für die Verfügung über angelegtes Geld benötigt der Betreuer die gerichtliche [[Genehmigung]] bzw. die Genehmigung des [[Gegenbetreuer]]s (§ 1812 BGB).
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Für die Verfügung über angelegtes Geld benötigt der Betreuer die gerichtliche [[Genehmigung]] bzw. die Genehmigung des [[Gegenbetreuer]]s (§ 1812 BGB).  
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Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ( § 1809 BGB, § 1816 BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. Wertpapierverkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt (§ 1812 BGB).
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Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen (§ 1809 BGB, § 1816 BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. Wertpapierverkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt (§ 1812 BGB).
    
Dies gilt nicht für [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]] und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser geschäftsfähig ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht
 
Dies gilt nicht für [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]] und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser geschäftsfähig ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht
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*wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen
 
*wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen
 
*wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.
 
*wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.
 
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*(neu ab 1.9.2009) wenn es sich um Geld handelt, das sich auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto befindet.
    
==Problem 3000-Euro-Grenze==
 
==Problem 3000-Euro-Grenze==
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Das '''LG Saarbrücken hat am 05.06.1992''' (FamRZ 1992, 1348) eine andere Ansicht vertreten: Einzelverfügungen des Betreuers über Giro- und Sparkonten sind ungeachtet des Kontostandes genehmigungsfrei, soweit sie den Betrag von 3.000 Euro nicht überschreiten, (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 6052/97; AG Emden FamRZ 1995, 1081, AG Herborn FamRZ 1999,1690).
 
Das '''LG Saarbrücken hat am 05.06.1992''' (FamRZ 1992, 1348) eine andere Ansicht vertreten: Einzelverfügungen des Betreuers über Giro- und Sparkonten sind ungeachtet des Kontostandes genehmigungsfrei, soweit sie den Betrag von 3.000 Euro nicht überschreiten, (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 6052/97; AG Emden FamRZ 1995, 1081, AG Herborn FamRZ 1999,1690).
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In der Literatur zu § 1813 BGB überwiegt die Auffassung, es sei auf den Gesamtkontostand abzustellen. Es wird empfohlen, im Einzelfall eine Freigabe nach § 1812 BGB zu beantragen oder wenn es sich um regelmäßige Verfügungen handelt, um eine allg. Ermächtigung nach § 1825 BGB. Derzeit (Mitte 2008) wird vom Bundesjustizministerium ein Gesetzentwurf vorbereitet, wonach die Genehmigungspflicht sich generell nicht auf Girokonten beziehen soll.
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In der Literatur zu § 1813 BGB überwiegt die Auffassung, es sei auf den Gesamtkontostand abzustellen. Es wird empfohlen, im Einzelfall eine Freigabe nach § 1812 BGB zu beantragen oder wenn es sich um regelmäßige Verfügungen handelt, um eine allg. Ermächtigung nach § 1825 BGB.
    
'''Neu: Änderung des § 1813 BGB ab 1.9.2009'''
 
'''Neu: Änderung des § 1813 BGB ab 1.9.2009'''
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Zum 1.9.2009 ist der § 1813 BGB geändert worden (Gesetz vom 6.7.2009, BGBl. I. S. 1696). Ab diesem Zeitpunkt sind alle Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig. Höhe der Abhebung/Überweisung und Kontostand spielen bei diesen Konten keine Rolle mehr. Hierdurch soll der tägliche Zahlungsverkehr von Betreuern (auch Online-Banking) erleichtert und das Gericht entlastet werden.
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Zum 01.09.2009 ist der § 1813 BGB geändert worden (Gesetz vom 6.7.2009, BGBl. I. S. 1696). Ab diesem Zeitpunkt sind alle Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig. Höhe der Abhebung/Überweisung und Kontostand spielen bei diesen Konten keine Rolle mehr. Hierdurch soll der tägliche Zahlungsverkehr von Betreuern (auch Online-Banking) erleichtert und das Gericht entlastet werden. Die 3.000-Euro-Grenze spielt daher nur noch eine Rolle, wenn es um die Verfügung über andere Konten geht. Hier ist aber im Regelfall ohnehin ein Sperrvermerk angebracht.
    
==Befreiungsregelungen==
 
==Befreiungsregelungen==
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==Mündelsperrvermerk - was ist das?==
 
==Mündelsperrvermerk - was ist das?==
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Praktischer Hinweis zur Vermögensanlage: wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom [[Vormundschaftsgericht]] notfalls mit Hilfe von [[Zwangsgeld]] angehalten werden. In einem bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] entzogen worden ist.
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Praktischer Hinweis zur Vermögensanlage: wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichts]] erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom [[Vormundschaftsgericht]] notfalls mit Hilfe von [[Zwangsgeld]] angehalten werden. In einem bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] entzogen worden ist.
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Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter  § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des [[Vormundschaftsgericht]]es Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für [[wikipedia:de:Postsparbuch|Postsparbücher]]. Sie gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Vormundschaftsgericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gemäß § 1817 BGB befreien.
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Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter  § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des [[Vormundschaftsgericht]]es Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für [[wikipedia:de:Postsparbuch|Postsparbücher]]. Sie gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Gericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gemäß § 1817 BGB befreien.
    
Für den Ehegatten, die Eltern und Kinder als Betreuer gelten vereinfachte Bestimmungen bei der Vermögensverwaltung (§ 1908 i BGB i.V.m. § 1852 - 1854 BGB), ebenso für [[Betreuungsverein]]e und [[Betreuungsbehörde]]n. Siehe unter [[Befreiter Betreuer]].
 
Für den Ehegatten, die Eltern und Kinder als Betreuer gelten vereinfachte Bestimmungen bei der Vermögensverwaltung (§ 1908 i BGB i.V.m. § 1852 - 1854 BGB), ebenso für [[Betreuungsverein]]e und [[Betreuungsbehörde]]n. Siehe unter [[Befreiter Betreuer]].
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==Rechtsprechung zur Geldanlage==
 
==Rechtsprechung zur Geldanlage==
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'''''OLG Frankfurt am Main'', Rpfleger 1984, 147'''
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'''OLG Frankfurt am Main, Rpfleger 1984, 147'''
    
Eine Genehmigung gemäß § 1811 BGB nur dann erteilt werden darf, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die [[mündelsicher]]e Anlage im Sinne des § 1807 BGB (vgl. RGZ 128, 309; KG, OLGZ 1967, 255).  
 
Eine Genehmigung gemäß § 1811 BGB nur dann erteilt werden darf, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die [[mündelsicher]]e Anlage im Sinne des § 1807 BGB (vgl. RGZ 128, 309; KG, OLGZ 1967, 255).  
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'''''BGH'', Urteil vom 03.12.1986 - IVa ZR 90/85, FamRZ 1987, 377 = NJW 1987, 1070'''
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'''BGH, Urteil vom 03.12.1986 - IVa ZR 90/85''', FamRZ 1987, 377 = NJW 1987, 1070'''
    
Eine teilweise Anlage des Vermögens eines Mündels in Aktien im Rahmen der Entscheidung nach § 1811 BGB ist nicht generell ausgeschlossen. Rein '''spekulative Anlagen''', mit denen bei großem Risiko eine hohe Wertsteigerung oder eine besonders hohe Rendite erstrebt wird, sind aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie das gesamten Vermögen oder einen sehr hohen Teil davon erfassen. Der Testamentsvollstrecker steht bei der Anlage von Nachlassvermögen grundsätzlich so frei, wie der Vormundschaftsrichter den Vormund äußerstenfalls stellen darf. Ihm sind deshalb nur solche Anlagen verwehrt, die nach Lage des Falles "den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen".
 
Eine teilweise Anlage des Vermögens eines Mündels in Aktien im Rahmen der Entscheidung nach § 1811 BGB ist nicht generell ausgeschlossen. Rein '''spekulative Anlagen''', mit denen bei großem Risiko eine hohe Wertsteigerung oder eine besonders hohe Rendite erstrebt wird, sind aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie das gesamten Vermögen oder einen sehr hohen Teil davon erfassen. Der Testamentsvollstrecker steht bei der Anlage von Nachlassvermögen grundsätzlich so frei, wie der Vormundschaftsrichter den Vormund äußerstenfalls stellen darf. Ihm sind deshalb nur solche Anlagen verwehrt, die nach Lage des Falles "den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen".
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'''''OLG Köln'', Beschluss vom 04.07.1997, 16 Wx 139/96 und 16 Wx 140/96; FamRZ 1997, 899 '''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 04.07.1997, 16 Wx 139/96 und 16 Wx 140/96'''; FamRZ 1997, 899:
    
Es ist auch dann grundsätzlich unzulässig, das Geld mehrerer Betreuter auf einem '''Sammelkonto''' ("Treuhandkonto") des Betreuers oder eines [[Betreuungsverein]]s zu verwalten, wenn aus der internen Buchführung jederzeit zweifelsfrei ermittelt werden kann, welcher Betrag welchem Betreuer zuzuordnen ist.
 
Es ist auch dann grundsätzlich unzulässig, das Geld mehrerer Betreuter auf einem '''Sammelkonto''' ("Treuhandkonto") des Betreuers oder eines [[Betreuungsverein]]s zu verwalten, wenn aus der internen Buchführung jederzeit zweifelsfrei ermittelt werden kann, welcher Betrag welchem Betreuer zuzuordnen ist.
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'''''LG Chemnitz'', Beschluss vom 10.07.1998 - 11 T 3475/98; FamRZ 2000,1311'''
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'''LG Chemnitz, Beschluss vom 10.07.1998, 11 T 3475/98'''; FamRZ 2000, 1311:
    
Führen [[Vereinsbetreuer]] für ihre Betreuten Sammelverwahrkonten auf den Namen ihres Vereins, so kann das VormG im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit grundsätzlich nur von den Vereinsbetreuern, nicht dagegen von dem Betreuungsverein die''' Auflösung der Sammelkonten '''und die Zuführung der Guthaben zum Vermögen des einzelnen Betreuten fordern.
 
Führen [[Vereinsbetreuer]] für ihre Betreuten Sammelverwahrkonten auf den Namen ihres Vereins, so kann das VormG im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit grundsätzlich nur von den Vereinsbetreuern, nicht dagegen von dem Betreuungsverein die''' Auflösung der Sammelkonten '''und die Zuführung der Guthaben zum Vermögen des einzelnen Betreuten fordern.
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'''''OLG Schleswig'', Beschluss vom 03.11.1999 - 2 W 154/99, 2 W 154/99; BtPrax 2000,87 = FamRZ 2001,50 (LS) = NJWE-FER 2000,121 = Rpfleger 2000,112 = FGPrax 2000, 23'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 03.11.1999, 2 W 154/99''', 2 W 154/99; BtPrax 2000, 87 = FamRZ 2001, 50 (LS) = NJWE-FER 2000, 121 = Rpfleger 2000, 112 = FGPrax 2000, 23:
    
# Bei größeren Vermögen sind für längerfristige Anlagen von Geld auch '''Renten- und Aktienfonds''' in Betracht zu ziehen.
 
# Bei größeren Vermögen sind für längerfristige Anlagen von Geld auch '''Renten- und Aktienfonds''' in Betracht zu ziehen.
 
# Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer Anlageform muss gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
 
# Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer Anlageform muss gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
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'''''OLG Frankfurt'' ''am Main'' 6. Familiensenat ''Darmstadt'', NJW-RR 1999, 1236 (mit Anm. ''Wanner-Laufer)'' = DB 1999, 739'''
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'''OLG Frankfurt am Main, 6. Familiensenat Darmstadt''', NJW-RR 1999, 1236 (mit Anm. Wanner-Laufer) = DB 1999, 739'''
    
Bei größeren Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine '''Streuung '''auf unterschiedliche Anlagearten vorzunehmen.
 
Bei größeren Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine '''Streuung '''auf unterschiedliche Anlagearten vorzunehmen.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2000 - 16 Wx 93/00, 16 Wx 93/00; bt-info 2003,84 (LS) = FamRZ 2001,708 (mit Anm. ''Bienwald ''S. 710) = NJW-RR 2001,577 = NJWE-FER 2001,177 (LS) = OLGR 2001,78'''
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'''OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2000, 16 Wx 93/00, 16 Wx 93/00''', bt-info 2003, 84 (LS) = FamRZ 2001, 708 (mit Anm. ''Bienwald ''S. 710) = NJW-RR 2001, 577 = NJWE-FER 2001, 177 (LS) = OLGR 2001, 78:
    
Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB (hier: Wertpapierfond "Uni Deutschland") handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht. Das allgemeine Risiko von '''Kursschwankungen''' reicht nicht aus, um die Genehmigung zu versagen.
 
Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB (hier: Wertpapierfond "Uni Deutschland") handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht. Das allgemeine Risiko von '''Kursschwankungen''' reicht nicht aus, um die Genehmigung zu versagen.
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'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2002 - 20 W 451/01, bt-info 2003, 42 (LS) = BtPrax 2002, 266 = FamRZ 2003, 59 = FGPrax 2002, 257 = NJW-RR 2002, 1660 = OLGR 2002, 304 = Rpfleger 2002, 621'''
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'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2002, 20 W 451/01''', bt-info 2003, 42 (LS) = BtPrax 2002, 266 = FamRZ 2003, 59 = FGPrax 2002, 257 = NJW-RR 2002, 1660 = OLGR 2002, 304 = Rpfleger 2002, 621:
    
Bei größeren Vermögen kann eine Geldanlage in einem offenen '''Immobilienfonds''' nach § 1811 BGB genehmigungsfähig sein. Die Entscheidung erfordert eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile, die an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ausgerichtet sein muss. Dabei ist auch die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechende Streuung auf mehrere Anlageformen zu berücksichtigen.
 
Bei größeren Vermögen kann eine Geldanlage in einem offenen '''Immobilienfonds''' nach § 1811 BGB genehmigungsfähig sein. Die Entscheidung erfordert eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile, die an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ausgerichtet sein muss. Dabei ist auch die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechende Streuung auf mehrere Anlageformen zu berücksichtigen.
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'''BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - 3Z BR 102/04, BayObLGR 2004,447 = FamRZ 2005, 389'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004, 3Z BR 102/04''', BayObLGR 2004, 447 = FamRZ 2005, 389:
    
Zur Pflicht des Betreuers, Geld des Betreuten mündelsicher anzulegen und einen '''Sperrvermerk '''eintragen zu lassen. Selbst wenn die Betreute von sich aus den Wunsch geäußert haben sollte, das Geld nicht anlegen zu wollen, ist dies nicht ausschlaggebend. Zwar hat ein Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, doch gilt dies nur insoweit, als ein solcher Wunsch dessen Wohl nicht zuwiderläuft, § 1901 Abs. 3 BGB. Es liegt auf der Hand, dass das Verwahren eines Geldbetrages von 13.400 € zu Hause - also ohne jeden Zinsertrag - nicht dem Wohl der Betr. entsprechen kann.
 
Zur Pflicht des Betreuers, Geld des Betreuten mündelsicher anzulegen und einen '''Sperrvermerk '''eintragen zu lassen. Selbst wenn die Betreute von sich aus den Wunsch geäußert haben sollte, das Geld nicht anlegen zu wollen, ist dies nicht ausschlaggebend. Zwar hat ein Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, doch gilt dies nur insoweit, als ein solcher Wunsch dessen Wohl nicht zuwiderläuft, § 1901 Abs. 3 BGB. Es liegt auf der Hand, dass das Verwahren eines Geldbetrages von 13.400 € zu Hause - also ohne jeden Zinsertrag - nicht dem Wohl der Betr. entsprechen kann.
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'''LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 30.10.2007 - 10 O 336/06, BtPrax 2008, 87 = FamRZ 2008, 916 = EWwiR 2008, 297'''
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'''LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 30.10.2007, 10 O 336/06''', BtPrax 2008, 87 = FamRZ 2008, 916 = EWwiR 2008, 297'''
    
Der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden '''[[Mündelsicher|Sicherungseinrichtung]]''' angehört.
 
Der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden '''[[Mündelsicher|Sicherungseinrichtung]]''' angehört.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007, {{Rspr|3 W 15/06}}''', NJW-RR 2008, 235:
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007, 3 W 15/06''', NJW-RR 2008, 235:
    
Durch § 1812 BGB wird die [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] des Betreuers nicht umfassend einschränkt. Die historische Auslegung ergibt, dass das Genehmigungserfordernis nur greifen soll, soweit an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Der Betreuer kann das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten daher trotzdem auf Dritte übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen.
 
Durch § 1812 BGB wird die [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] des Betreuers nicht umfassend einschränkt. Die historische Auslegung ergibt, dass das Genehmigungserfordernis nur greifen soll, soweit an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Der Betreuer kann das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten daher trotzdem auf Dritte übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen.
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'''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 124/09'''
 
'''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 124/09'''
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1. Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige „andere Anlage“ aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87).
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# Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige „andere Anlage“ aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87).
 
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# Hält das Tatsachengericht den Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer anderen Anlage für nicht hinreichend bestimmt - etwa wegen einer übermäßigen Zahl benannter Aktiengesellschaften bzw. unklarer Betragsobergrenzen für den Aktienkauf - , ist ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
2. Hält das Tatsachengericht den Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer anderen Anlage für nicht hinreichend bestimmt - etwa wegen einer übermäßigen Zahl benannter Aktiengesellschaften bzw. unklarer Betragsobergrenzen für den Aktienkauf - , ist ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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