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'''Achtung: der nachstehende Artikel enthält die Rechtslage bis 31.12.2022. Für die neue Rechtslage ab 1.1.2023 siehe den Artikel [[Anlagegeld]].'''
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==Geldanlage durch den Betreuer==
 
==Geldanlage durch den Betreuer==
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Weiter kommen z.B. in Betracht: Bundesanleihen, Pfandbriefe und die heute selten gewordenen Hypotheken (auf Grundstücken). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere erfolgen soll.
 
Weiter kommen z.B. in Betracht: Bundesanleihen, Pfandbriefe und die heute selten gewordenen Hypotheken (auf Grundstücken). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere erfolgen soll.
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Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20'''
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Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
    
==Informationen zur Mündelsicherheit erteilen==
 
==Informationen zur Mündelsicherheit erteilen==
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Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichtes bzw. bei Vormundschaften des Familiengerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
 
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichtes bzw. bei Vormundschaften des Familiengerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
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Siehe dazu unter: http://www.bvi.de/kapitalanlage/privatanleger/muendelgeld/
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Siehe dazu unter: https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/Kapitalanlagen/Privatanleger/2019_05_13_muendel-20190405.pdf
    
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer (und Vormünder) die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. Spekulative Anlagen (Optionsscheine, Warentermingeschäfte usw.) sollte der Betreuer im eigenen Interesse nicht vornehmen, da er bei Verlusten selbst haftet.
 
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer (und Vormünder) die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. Spekulative Anlagen (Optionsscheine, Warentermingeschäfte usw.) sollte der Betreuer im eigenen Interesse nicht vornehmen, da er bei Verlusten selbst haftet.
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Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
 
Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 5.5.2015 7 T 157/15, NJW-RR 2015,1485''':
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'''OLG München Urt v 8.7.2013, 19 U 1411/13, WM 2013, 1860''':
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Zur Mündelgeldanlage in offenen Immobilienfonds.
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'''LG Karlsruhe, Beschl v 3.2.2014, 11 T 324/13, NJW 2014, 2203''':
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Auch bei einer mündelsicheren Geldanlage gemäß § 1807 BGB gilt gemäß § 1806 BGBiVmt § 1908i Abs 1 Satz 1 BGB der Grundsatz, dass der Betreuer mit dem Geldvermögen der Betroffenen wirtschaftlich umgehen muss und das Geld nur insoweit anlegen darf, als es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Die Betroffene ist derzeit 91 Jahre alt und verfügt über ein liquides Vermögen von knapp 100.000,00 EUR. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dieses Vermögen ausreichen, um ihren Lebensabend zu bestreiten. Besonderer Anstrengungen zur möglichst ertragreichen Anlage des Geldes bedarf es daher nicht. Auf der anderen Seite ist es nicht ausgeschlossen, dass die Betroffene in naher Zukunft aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Bedarf hat, um gesundheitliche Hilfsmittel, Heimkosten, Operationen oder ähnliches bezahlen zu können. 5.000,00 EUR Puffer, die der Betreuer dafür vorsehen will, sind unnötig knapp bemessen. Es erscheint schon deshalb fehlerhaft, den ganz überwiegenden Teil des Geldvermögens der Betroffenen in einer Rentenversicherung zu binden, die sie zwar jederzeit, aber nur unter wirtschaftlichen Verlusten kündigen kann.
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'''OLG Köln Beschl v 24.3.2014, 2 Wx 28/14''', FamRZ 2015, 284 = JurionRS 2014, 21665 = NJW-Spezial 2014, 392 =ZEV 2014, 357:
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Einem Nachlasspfleger kann grundsätzlich nicht aufgegeben werden, ein Konto bei einer bestimmten Bank - hier der Sparkasse L -  einzurichten. Die im Zusammenhang mit einer Anlage an das Kreditinstitut zu stellenden Anforderungen sind in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB geregelt. Da davon auszugehen ist, dass in Deutschland eine Vielzahl von Kreditinstituten diesen Anforderungen gerecht werden, hat insoweit der Nachlasspfleger eine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Der vom Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss angeführte Gesichtspunkt, sämtliche anderen für das Amtsgericht tätigen Nachlasspfleger würden mit diesem Institut ordnungsgemäß zusammenarbeiten, bildet keine Grundlage für eine Anweisung an einen anderen Nachlasspfleger, gerade bei diesem Institut ein Konto einzurichten.
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'''LG Lübeck, Beschl v 5.5.2015, 7 T 157/15, NJW-RR 2015,1485''':
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Bei größeren Vermögen kann eine nicht mündelsichere Anlage genehmigungsfähig sein, wenn die neue Anlageform nur ein geringes Risiko aufweist und der Bedarf des Betroffenen aus laufenden Einnahmen gesichert ist. Anlagen in Aktien oder Rentenfonds oder einem Offenen Immobilienfonds sind nicht grundsätzlich als Anlageform des Vermögens eines Betreuten ausgeschlossen; es bedarf einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Kriterien sind neben den aktuellen Wünschen des Betroffenen u.a. Art und Umfang des Vermögens sowie – bei größeren Vermögen – eine sinnvolle Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.
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'''OLG Düsseldorf, Urt v 25.9.2015, I-7 U 171/13, JurionRS 2015, 34970''':
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Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Bank nicht verletzt, obwohl die Eltern der Klägerin dem Berater E mitgeteilt haben, dass das Geld für die Ausbildung der Klägerin „mündelsicher“ angelegt werden sollte. Anlagen in offene Immobilienfonds konnten selbst bei konservativen und sicherheitsorientierten Anlegern bis Herbst 2008 allgemein als „sicher“ bezeichnet werden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2006 ein offener Immobilienfonds wie der streitgegenständliche als mündelsichere Anlage geeignet sein konnte. Der Begriff „mündelsicher“ kann dahin ausgelegt werden, dass es sich um eine genehmigungsfähige Anlage im Sinne von § 1811 BGB handeln sollte. Dies ist für das Jahr 2006 anzunehmen, da offene Immobilienfonds auch zur Altersvorsorge verwandt werden durften. Sie wurden jedenfalls bis zur Finanzkrise 2008 zudem zumindest teilweise von Vormundschaftsgerichten als genehmigungsfähige Anlage für Mündelgelder angesehen.
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'''LG Ravensburg, Urteil vom 26.1.2016, 2 O 168/14'''
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Schadensersatzanspruch eines Betreuten wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Beratung anhand einer nicht umfangreichen Produktinformation; Empfehlung einer riskanten Anleihe trotz gewünschter „Mündelsicherheit"
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'''LG Rottweil Beschl v 19.8.2016, 1 T 111/16''', BtPrax 2017, 85 = FamRZ 2017, 561 = JurionRS 2016, 29891 = NJW 2017, 679
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Eine Anlage in Gold ist mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und dies angesichts der Wirtschaftslage und dem Zinsmarkt als werthaltige Anlage anzusehen ist. Der Betreuer hat die sichere Verwahrung in einem Bankschließfach sicherzustellen.
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'''LG Augsburg Beschl v 25.5.2018 – 54 T 1089/18''', NJW 2018, 2420
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# In Zeiten der Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden.
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# Eine Anlage eine Teils des Vermögens des Betroffenen in Höhe von 50.000,00 Euro (in der Altersvorsorge Allianz Schatzbrief mit Rentenoption) läuft bei einem liquiden Vermögen von rund 80.000,00 Euro den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwider.
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'''BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 300/18''':
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Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet.
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'''LG Bremen, Urt v 21.6.2019,4 O 1796/17'''
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Bei größeren Vermögen kann eine nicht mündelsichere Anlage genehmigungsfähig sein, wenn die neue Anlageform nur ein geringes Risiko aufweist und der Bedarf des Betroffenen aus laufenden Einnahmen gesichert ist.
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Hat der Erblasser die mündelsichere Anlage des Nachlasses angeordnet und zugleich bestimmt, dass aus der Anlage dem Erben laufende Erträge zukommen sollen, ist keine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei Anlage im Jahr 2005 in einen offenen Immobilienfonds gegeben, u.a. da der Fonds zu diesem Zeitpunkt durch 53 Gerichtsentscheidungen (§ 1811 BGB) als mündelsicher eingestuft worden ist.
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'''LG Flensburg, Beschluss vom 19.07.2019 - Az: 2 O 365/16'''
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Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
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Dies folgt daraus, dass grundsätzlich die Vermögensverwaltung im Interesse des Betreuten fortgeführt werden soll und dessen eigene Entscheidungen für bestimmte Anlageformen respektiert werden sollen. Teilweise wird sogar vertreten, dass nur ersichtlich völlig ungeeignete Anlagen in mündelsichere Anlagen überführt werden müssen.
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Zwar ist Hintergrund der fehlenden unbedingten Pflicht zur Umwandlung vorhandener Anlagen in mündelsichere Anlagen der Respekt vor früher getroffenen Anlageentscheidungen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass vorhandenes Anlagevermögen nicht verändert werden darf.
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Vielmehr erfordert gerade die Verwaltung eines umfangreichen Vermögens Anlageentscheidungen, die nicht im Voraus für viele Jahre getroffen werden können, sondern regelmäßig aktualisiert werden müssen. Anderenfalls wäre eine Vermögensverwaltung nicht erforderlich.
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Der Betreuer hat insofern nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2020, 2 U 7/19'''
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Das OLG hat festgestellt, dass keine Pflicht des Betreuers aus §§ 1908i Abs. 1, 1806 BGB besteht, bereits vor der Anordnung der Betreuung bestehende Kapitalanlagen, in mündelsichere Anlagen umzuwandeln. Bei erheblichem Vermögen entspreche es im Allgemeinen den wirtschaftlichen Grundsätzen, einen Teil des Anlagevermögens in Aktien zu investieren. Verfügt der Betreuer nicht über ausreichende Fachkenntnisse, sei es bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung geboten, einen sachkundigen Dritten zu beauftragen.
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'''LG Karlsruhe, Beschluss v 17.11.2022 - 11 T 136/22'''
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Die Anlage des Vermögens eines Betreuten durch Einmalzahlungen in private Rentenversicherungen ist unwirtschaftlich, wenn sie hohe Kosten und damit Verluste bei geringen Renditechancen beinhaltet. Ein (überdies ungewisser) geringer Vorteil beim Langlebens-Szenario gleicht hohe Verluste beim Kurzlebens-Szenario nicht aus. In einem solchen Fall ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Geldanlage (§ 1811 BGB a.F./ § 1848 BGB n.F.) zu versagen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
[[Vermögenssorge]], [[Mündelgeld]], [[Mündelsicher|Mündelsicherheit]], [[Checkliste Vermögenssorge]], [[Genehmigungen]]
 
[[Vermögenssorge]], [[Mündelgeld]], [[Mündelsicher|Mündelsicherheit]], [[Checkliste Vermögenssorge]], [[Genehmigungen]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://youtu.be/YyogwJ0mNmE Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Geldanlage]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
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====Bücher im Reguvis-Verlag====
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/?cHash=ba8f7878b82bd1a0ec3ca8cbb054718d Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
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*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846209287/internetsevon-21 Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/?cHash=33ffdffeb8c168285a69c5f160b30396 Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/ Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/?cHash=7086709171fef73baee2d2be5d8d73ab Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/ Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
    
====Weitere Bücher====
 
====Weitere Bücher====
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Fröschle: Betreuer ohne Konto - was tun; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 87], ISBN 3769409930
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Fröschle: Betreuer ohne Konto - was tun; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 87], ISBN 3769409930
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/386556139X/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis], ISBN 386556139X
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511846/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis, 3. Aufl. 2016], ISBN 3871511846
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511978/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht für Bankpraktiker, 3. Aufl. 2017], ISBN 3871511978
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
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*Fritsche: Wertpapierrechtliche Entwicklungen und Schlussfolgerungen für die Wahrung der Mündelsicherheit von Anlagen; RPfleger 2/2007
 
*Fritsche: Wertpapierrechtliche Entwicklungen und Schlussfolgerungen für die Wahrung der Mündelsicherheit von Anlagen; RPfleger 2/2007
 
*Gleißner: Vorgefundene Bankguthaben des Mündels, Rpfleger 1985, 482
 
*Gleißner: Vorgefundene Bankguthaben des Mündels, Rpfleger 1985, 482
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*Gojowczyk: Die Verwaltung von Geld durch den Betreuer; btr aktuell 2023, 19
 
*Grziwotz: Girokontoverwaltung ohne Kontrolle?, FamRZ 2008, 1908
 
*Grziwotz: Girokontoverwaltung ohne Kontrolle?, FamRZ 2008, 1908
 
*Harm: Wunsch und Wille in der Vermögenssorge, Rpfleger 2012, 185
 
*Harm: Wunsch und Wille in der Vermögenssorge, Rpfleger 2012, 185
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*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
 
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
 
*Jünger: Geldanlage für Mündel und Betreute, FamRZ 1993, 147
 
*Jünger: Geldanlage für Mündel und Betreute, FamRZ 1993, 147
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*Lindacher: Mündelgeldanlage bei Nichtsparkassen, BB 1963, 1242
 
*Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 94, 1007
 
*Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 94, 1007
 
*Mordhorst: Spareinlagen auf fremden Namen; MDR 1956, 4
 
*Mordhorst: Spareinlagen auf fremden Namen; MDR 1956, 4
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===Sonstige===
 
===Sonstige===
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Kontoeroeffnung.pdf Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes zur Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Personalausweises bei Kontoeröffnungen durch Betreuer (PDF)]
+
*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=SMJus_BS_204&formtecid=2&areashortname=SMJus Merkblatt Geldanlage 2023 (Sachsen,PDF)]
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*[https://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=946 BdB-Merkblatt zu Betreuern und dem Bankenverkehr (PDF)]
 
*[[wikipedia:de:Freistellungsauftrag|Wikipedia-Infos zum Freistellungsauftrag]]
 
*[[wikipedia:de:Freistellungsauftrag|Wikipedia-Infos zum Freistellungsauftrag]]
 
*[http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/muendelsichere-papiere/muendelsichere-papiere.htm Übersicht über mündelsichere Geldanlagen]
 
*[http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/muendelsichere-papiere/muendelsichere-papiere.htm Übersicht über mündelsichere Geldanlagen]
*[http://www.bvi.de/kapitalanlage/privatanleger/muendelgeld/ Liste genehmigter Mündelgeldanlagen in Fonds]
+
*[https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/Kapitalanlagen/Privatanleger/2019_05_13_muendel-20190405.pdf]
 
*[http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/test/-Geldanlagen-im-Risikotest/1783826/1783826/1784634/ Artikel in der Zeitschrift Finanztest 2009 zur Sicherheit von Geldanlagen (PDF)]
 
*[http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/test/-Geldanlagen-im-Risikotest/1783826/1783826/1784634/ Artikel in der Zeitschrift Finanztest 2009 zur Sicherheit von Geldanlagen (PDF)]
*[http://www.ftd.de/finanzen/geldanlage/:portfolio-richter-im-nebel-der-fondsindustrie/533435.html Kritischer Artikel aus der FTD zum Thema Mündelgeldanlage aus 2009]
   
*[http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/notarakademie%20baden-württemberg/pdf/be/Betreuungsgerichtliche%20Genehmigung%202013.pdf Spanl: Betreuungsgerichtliche Genehmigungen (PDF)]
 
*[http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/notarakademie%20baden-württemberg/pdf/be/Betreuungsgerichtliche%20Genehmigung%202013.pdf Spanl: Betreuungsgerichtliche Genehmigungen (PDF)]
    
==Vordrucke==
 
==Vordrucke==
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
 
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/26-bank-kontostand.pdf Anfrage zum Kontostand an Banken (PDF)]
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Bankanfrage.doc Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)]
  −
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreigabeantragGirokonto.doc Antrag auf gerichtliche Freigabe von Mündelgeldern (Word)]
  −
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Bankbewegungen.pdf Genehmigung Bankverfügung (PDF)]
  −
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/2_Erteilung_einer_einmaligen_Erm__chtigung_zur_Verf__gung___ber_ein_Konto.pdf Antrag auf einmalige Verfügung über ein Konto (PDF)]
  −
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/1_Erteilung_einer_allgemeinen_Erm__chtigung_zur_Verf__gung___ber_ein_Konto.pdf Antrag auf allgemeine Ermächtigung bei Geldgeschäften (PDF)]
  −
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/3_Genehmigung_von_Online-Banking.pdf Genehmigung von Online-Banking (PDF)]
  −
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/4_Genehmigung_der_Geldanlagen.pdf Genehmigung einer Mündelgeldanlage (PDF)]
  −
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/bankgeschaefte/5_Genehmigung_der_Aufl__sung_des_Kontos.pdf Genehmigung einer Kontoauflösung (PDF)]
  −
*[http://www.forium.de/service/formulare/freistellungsauftrag.pdf Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (PDF)]
     −
*[http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C259970_L20.pdf Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (PDF)]
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*[https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/8.pdf?FORMUID=BTR-021-DE-FL&MANDANTUID=ZUFIZENTRAL&INFODIENSTE_FORM_ID=219268388&INFODIENSTE_OE_ID=649079 Universeller Vordruck für Genehmigungsanträge (PDF)]
*[http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/04Merkblatt%20f%FCr%20befreite%20Betreuer.pdf Merkblatt für befreite Betreuer (Bremen, PDF)]
+
*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_204c&formtecid=2&areashortname=SMJus Mitteilung über Geldanlage an Gericht]
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*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Bankbewegungen.pdf Genehmigung Bankverfügung]
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]

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