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'''ACHTUNG: Ab 1.1.2023 finden sich die (veränderten) Regelungen in den §§ 1838 ff BGB 2023.'''
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==Geldanlage durch den Betreuer==
 
==Geldanlage durch den Betreuer==
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Weiter kommen z.B. in Betracht: Bundesanleihen, Pfandbriefe und die heute selten gewordenen Hypotheken (auf Grundstücken). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere erfolgen soll.
 
Weiter kommen z.B. in Betracht: Bundesanleihen, Pfandbriefe und die heute selten gewordenen Hypotheken (auf Grundstücken). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere erfolgen soll.
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Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20'''
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Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
    
==Informationen zur Mündelsicherheit erteilen==
 
==Informationen zur Mündelsicherheit erteilen==
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Will der Betreuer Geld anders als in § 1807 BGB vorgesehen anlegen, so benötigt er stets die Genehmigung des Gerichtes, das gilt auch für befreite Betreuer. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn bei der Übernahme der Betreuung das Geld in Aktien oder bei einer Privatbank (die nicht die Bescheinigung über Mündelsicherheit hat) angelegt war und es nicht erforderlich scheint, hiervon abzuweichen.
 
Will der Betreuer Geld anders als in § 1807 BGB vorgesehen anlegen, so benötigt er stets die Genehmigung des Gerichtes, das gilt auch für befreite Betreuer. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn bei der Übernahme der Betreuung das Geld in Aktien oder bei einer Privatbank (die nicht die Bescheinigung über Mündelsicherheit hat) angelegt war und es nicht erforderlich scheint, hiervon abzuweichen.
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Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes bzw. bei Vormundschaften des Familiengerichtes), z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
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Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichtes bzw. bei Vormundschaften des Familiengerichtes, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).
Siehe dazu unter: http://www.bvi.de/de/investmentfonds/anlegen_mit_fonds/muendelgeldanlage/index.html
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Siehe dazu unter: https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/Kapitalanlagen/Privatanleger/2019_05_13_muendel-20190405.pdf
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Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. Spekulative Anlagen (Optionsscheine, Warentermingeschäfte usw.) sollte der Betreuer im eigenen Interesse nicht vornehmen, da er bei Verlusten selbst haftet.
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Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer (und Vormünder) die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. Spekulative Anlagen (Optionsscheine, Warentermingeschäfte usw.) sollte der Betreuer im eigenen Interesse nicht vornehmen, da er bei Verlusten selbst haftet.
    
==Genehmigungspflicht==
 
==Genehmigungspflicht==
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==Mündelsperrvermerk - was ist das?==
 
==Mündelsperrvermerk - was ist das?==
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Praktischer Hinweis zur Vermögensanlage: wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichts]] erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom [[Vormundschaftsgericht]] notfalls mit Hilfe von [[Zwangsgeld]] angehalten werden. In einem bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] entzogen worden ist.
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Praktischer Hinweis zur Vermögensanlage: wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichts]] erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom [[Betreuungsgericht]] notfalls mit Hilfe von [[Zwangsgeld]] angehalten werden. In einem bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Betreuungsgericht der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] entzogen worden ist.
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Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter  § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des [[Vormundschaftsgericht]]es Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für [[wikipedia:de:Postsparbuch|Postsparbücher]]. Sie gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Gericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gemäß § 1817 BGB befreien.
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Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter  § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für [[wikipedia:de:Postsparbuch|Postsparbücher]]. Sie gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Gericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gemäß § 1817 BGB befreien.
    
Für den Ehegatten, die Eltern und Kinder als Betreuer gelten vereinfachte Bestimmungen bei der Vermögensverwaltung (§ 1908 i BGB i.V.m. § 1852 - 1854 BGB), ebenso für [[Betreuungsverein]]e und [[Betreuungsbehörde]]n. Siehe unter [[Befreiter Betreuer]].
 
Für den Ehegatten, die Eltern und Kinder als Betreuer gelten vereinfachte Bestimmungen bei der Vermögensverwaltung (§ 1908 i BGB i.V.m. § 1852 - 1854 BGB), ebenso für [[Betreuungsverein]]e und [[Betreuungsbehörde]]n. Siehe unter [[Befreiter Betreuer]].
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Generell empfiehlt sich bei allen Fragen, die mit der Geldanlage zu tun haben, die vorherige [[Beaufsichtigung#Beratung_der_Betreuer_und_Einf.C3.BChrung_der_Betreuer_in_ihre_Aufgaben_.28.C2.A7_1837_I_BGB.29|Beratung mit dem Vormundschaftsgericht]].
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Generell empfiehlt sich bei allen Fragen, die mit der Geldanlage zu tun haben, die vorherige [[Beaufsichtigung#Beratung_der_Betreuer_und_Einf.C3.BChrung_der_Betreuer_in_ihre_Aufgaben_.28.C2.A7_1837_I_BGB.29|Beratung mit dem Betreuungsgericht]].
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Rechtsprechung:
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'''KG Berlin, Urteil vom 13.11.2014, 8 U 35/14''':
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Der Sperrvermerk gemäß § 1809 BGB bewirkt, dass Auszahlungen, Abhebungen oder Überweisungen des Geldes nach § 1812 BGB genehmigungsbedürftig sind. § 1809 BGB gilt nicht nur für Verfügungen des Betreuers. Auch das Geschäft des vom Betreuer Bevollmächtigten ist genehmigungsbedürftig..
    
==Rechtsprechung zur Geldanlage==
 
==Rechtsprechung zur Geldanlage==
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Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
 
Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
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'''OLG München Urt v 8.7.2013, 19 U 1411/13, WM 2013, 1860''':
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Zur Mündelgeldanlage in offenen Immobilienfonds.
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'''LG Karlsruhe, Beschl v 3.2.2014, 11 T 324/13, NJW 2014, 2203''':
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Auch bei einer mündelsicheren Geldanlage gemäß § 1807 BGB gilt gemäß § 1806 BGBiVmt § 1908i Abs 1 Satz 1 BGB der Grundsatz, dass der Betreuer mit dem Geldvermögen der Betroffenen wirtschaftlich umgehen muss und das Geld nur insoweit anlegen darf, als es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Die Betroffene ist derzeit 91 Jahre alt und verfügt über ein liquides Vermögen von knapp 100.000,00 EUR. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird dieses Vermögen ausreichen, um ihren Lebensabend zu bestreiten. Besonderer Anstrengungen zur möglichst ertragreichen Anlage des Geldes bedarf es daher nicht. Auf der anderen Seite ist es nicht ausgeschlossen, dass die Betroffene in naher Zukunft aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Bedarf hat, um gesundheitliche Hilfsmittel, Heimkosten, Operationen oder ähnliches bezahlen zu können. 5.000,00 EUR Puffer, die der Betreuer dafür vorsehen will, sind unnötig knapp bemessen. Es erscheint schon deshalb fehlerhaft, den ganz überwiegenden Teil des Geldvermögens der Betroffenen in einer Rentenversicherung zu binden, die sie zwar jederzeit, aber nur unter wirtschaftlichen Verlusten kündigen kann.
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'''OLG Köln Beschl v 24.3.2014, 2 Wx 28/14''', FamRZ 2015, 284 = JurionRS 2014, 21665 = NJW-Spezial 2014, 392 =ZEV 2014, 357:
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Einem Nachlasspfleger kann grundsätzlich nicht aufgegeben werden, ein Konto bei einer bestimmten Bank - hier der Sparkasse L -  einzurichten. Die im Zusammenhang mit einer Anlage an das Kreditinstitut zu stellenden Anforderungen sind in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB geregelt. Da davon auszugehen ist, dass in Deutschland eine Vielzahl von Kreditinstituten diesen Anforderungen gerecht werden, hat insoweit der Nachlasspfleger eine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Der vom Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss angeführte Gesichtspunkt, sämtliche anderen für das Amtsgericht tätigen Nachlasspfleger würden mit diesem Institut ordnungsgemäß zusammenarbeiten, bildet keine Grundlage für eine Anweisung an einen anderen Nachlasspfleger, gerade bei diesem Institut ein Konto einzurichten.
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'''LG Lübeck, Beschl v 5.5.2015, 7 T 157/15, NJW-RR 2015,1485''':
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Bei größeren Vermögen kann eine nicht mündelsichere Anlage genehmigungsfähig sein, wenn die neue Anlageform nur ein geringes Risiko aufweist und der Bedarf des Betroffenen aus laufenden Einnahmen gesichert ist. Anlagen in Aktien oder Rentenfonds oder einem Offenen Immobilienfonds sind nicht grundsätzlich als Anlageform des Vermögens eines Betreuten ausgeschlossen; es bedarf einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Kriterien sind neben den aktuellen Wünschen des Betroffenen u.a. Art und Umfang des Vermögens sowie – bei größeren Vermögen – eine sinnvolle Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.
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'''OLG Düsseldorf, Urt v 25.9.2015, I-7 U 171/13, JurionRS 2015, 34970''':
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Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Bank nicht verletzt, obwohl die Eltern der Klägerin dem Berater E mitgeteilt haben, dass das Geld für die Ausbildung der Klägerin „mündelsicher“ angelegt werden sollte. Anlagen in offene Immobilienfonds konnten selbst bei konservativen und sicherheitsorientierten Anlegern bis Herbst 2008 allgemein als „sicher“ bezeichnet werden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2006 ein offener Immobilienfonds wie der streitgegenständliche als mündelsichere Anlage geeignet sein konnte. Der Begriff „mündelsicher“ kann dahin ausgelegt werden, dass es sich um eine genehmigungsfähige Anlage im Sinne von § 1811 BGB handeln sollte. Dies ist für das Jahr 2006 anzunehmen, da offene Immobilienfonds auch zur Altersvorsorge verwandt werden durften. Sie wurden jedenfalls bis zur Finanzkrise 2008 zudem zumindest teilweise von Vormundschaftsgerichten als genehmigungsfähige Anlage für Mündelgelder angesehen.
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'''LG Ravensburg, Urteil vom 26.1.2016, 2 O 168/14'''
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Schadensersatzanspruch eines Betreuten wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Beratung anhand einer nicht umfangreichen Produktinformation; Empfehlung einer riskanten Anleihe trotz gewünschter „Mündelsicherheit"
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'''LG Rottweil Beschl v 19.8.2016, 1 T 111/16''', BtPrax 2017, 85 = FamRZ 2017, 561 = JurionRS 2016, 29891 = NJW 2017, 679
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Eine Anlage in Gold ist mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und dies angesichts der Wirtschaftslage und dem Zinsmarkt als werthaltige Anlage anzusehen ist. Der Betreuer hat die sichere Verwahrung in einem Bankschließfach sicherzustellen.
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'''LG Augsburg Beschl v 25.5.2018 – 54 T 1089/18''', NJW 2018, 2420
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# In Zeiten der Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden.
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# Eine Anlage eine Teils des Vermögens des Betroffenen in Höhe von 50.000,00 Euro (in der Altersvorsorge Allianz Schatzbrief mit Rentenoption) läuft bei einem liquiden Vermögen von rund 80.000,00 Euro den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwider.
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'''BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 300/18''':
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Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet.
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'''LG Bremen, Urt v 21.6.2019,4 O 1796/17'''
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Hat der Erblasser die mündelsichere Anlage des Nachlasses angeordnet und zugleich bestimmt, dass aus der Anlage dem Erben laufende Erträge zukommen sollen, ist keine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei Anlage im Jahr 2005 in einen offenen Immobilienfonds gegeben, u.a. da der Fonds zu diesem Zeitpunkt durch 53 Gerichtsentscheidungen (§ 1811 BGB) als mündelsicher eingestuft worden ist.
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2020, 2 U 7/19'''
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Das OLG hat festgestellt, dass keine Pflicht des Betreuers aus §§ 1908i Abs. 1, 1806 BGB besteht, bereits vor der Anordnung der Betreuung bestehende Kapitalanlagen, in mündelsichere Anlagen umzuwandeln. Bei erheblichem Vermögen entspreche es im Allgemeinen den wirtschaftlichen Grundsätzen, einen Teil des Anlagevermögens in Aktien zu investieren. Verfügt der Betreuer nicht über ausreichende Fachkenntnisse, sei es bei einer umfangreichen Vermögensverwaltung geboten, einen sachkundigen Dritten zu beauftragen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
[[Vermögenssorge]], [[Mündelgeld]], [[Mündelsicher|Mündelsicherheit]], [[Checkliste Vermögenssorge]], [[Genehmigungen]]
 
[[Vermögenssorge]], [[Mündelgeld]], [[Mündelsicher|Mündelsicherheit]], [[Checkliste Vermögenssorge]], [[Genehmigungen]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://youtu.be/YyogwJ0mNmE Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Geldanlage]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
+
====Bücher im Reguvis-Verlag====
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/?cHash=ba8f7878b82bd1a0ec3ca8cbb054718d Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
+
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846209287/internetsevon-21 Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/?cHash=28da97024892b151a9c6d7f2dbee1a80 Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/?cHash=33ffdffeb8c168285a69c5f160b30396 Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/ Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/?cHash=7086709171fef73baee2d2be5d8d73ab Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/ Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
    
====Weitere Bücher====
 
====Weitere Bücher====
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Fröschle: Betreuer ohne Konto - was tun; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 87], ISBN 3769409930
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Fröschle: Betreuer ohne Konto - was tun; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 87], ISBN 3769409930
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/386556139X/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis], ISBN 386556139X
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511846/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis, 3. Aufl. 2016], ISBN 3871511846
 +
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3871511978/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht für Bankpraktiker, 3. Aufl. 2017], ISBN 3871511978
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319
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*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
 
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
 
*Jünger: Geldanlage für Mündel und Betreute, FamRZ 1993, 147
 
*Jünger: Geldanlage für Mündel und Betreute, FamRZ 1993, 147
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*Lindacher: Mündelgeldanlage bei Nichtsparkassen, BB 1963, 1242
 
*Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 94, 1007
 
*Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 94, 1007
 
*Mordhorst: Spareinlagen auf fremden Namen; MDR 1956, 4
 
*Mordhorst: Spareinlagen auf fremden Namen; MDR 1956, 4
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*[https://web.archive.org/web/20090701034115/http://www.ftd.de/boersen_merkte/geldanlage/:Portfolio-Richter-im-Nebel-der-Fondsindustrie/533435.html Pisacane: Richter im Nebel der Fondsindustrie (aus Financial Times Deutschland 2009)]
 
*Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107
 
*Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107
 
*Spanl: Girokonto in der Vormundschaft; Rpfleger 1989, 392
 
*Spanl: Girokonto in der Vormundschaft; Rpfleger 1989, 392
 
*Sturm: Die Anlegung von Mündelgeld als Entscheidungsproblem, DB 1976, 805
 
*Sturm: Die Anlegung von Mündelgeld als Entscheidungsproblem, DB 1976, 805
 
*Suschowk: Die faktische Girokontosperre im Betreuungsrecht; JurBüro 1997, 508
 
*Suschowk: Die faktische Girokontosperre im Betreuungsrecht; JurBüro 1997, 508
*[http://downloads.hausinvest.de/fileadmin/downloads/hausinvest_fonds_Juristische_Abhandlung_zur_Muendelsicherheit.pdf Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389 (auch als PDF)]
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*[http://hausinvest.de/fileadmin/cloud/downloads/hi-juristische-abhandlung-muendelsicherheit.pdf Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389]
 
*Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilen; Rpfleger 1996, 389
 
*Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilen; Rpfleger 1996, 389
 
*Wagner: Lebensversicherung als mündelsichere Anlage? VersR 1999, 1079
 
*Wagner: Lebensversicherung als mündelsichere Anlage? VersR 1999, 1079
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===Sonstige===
 
===Sonstige===
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Kontoeroeffnung.pdf Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes zur Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Personalausweises bei Kontoeröffnungen durch Betreuer (PDF)]
+
*[https://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=946 BdB-Merkblatt zu Betreuern und dem Bankenverkehr (PDF)]
*[http://www.bundesbank.de/kredit/kredit_daueremissionen.php Aktuelle Konditionen der Bundeswertpapiere (PDF)]
  −
*[http://www.deutsche-finanzagentur.de/private-anleger/schuldbuchkonto-eroeffnung/ Konto bei der Bundeswertpapierverwaltung eröffnen]
   
*[[wikipedia:de:Freistellungsauftrag|Wikipedia-Infos zum Freistellungsauftrag]]
 
*[[wikipedia:de:Freistellungsauftrag|Wikipedia-Infos zum Freistellungsauftrag]]
 
*[http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/muendelsichere-papiere/muendelsichere-papiere.htm Übersicht über mündelsichere Geldanlagen]
 
*[http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/muendelsichere-papiere/muendelsichere-papiere.htm Übersicht über mündelsichere Geldanlagen]
*[http://www.bvi.de/de/investmentfonds/basiswissen/muendelgeldanlage/index.html BVI-Übersicht zu genehmigten Geldanlagen in Fonds]
+
*[https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/Kapitalanlagen/Privatanleger/2019_05_13_muendel-20190405.pdf]
 
*[http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/test/-Geldanlagen-im-Risikotest/1783826/1783826/1784634/ Artikel in der Zeitschrift Finanztest 2009 zur Sicherheit von Geldanlagen (PDF)]
 
*[http://www.test.de/themen/geldanlage-banken/test/-Geldanlagen-im-Risikotest/1783826/1783826/1784634/ Artikel in der Zeitschrift Finanztest 2009 zur Sicherheit von Geldanlagen (PDF)]
 
*[http://www.ftd.de/finanzen/geldanlage/:portfolio-richter-im-nebel-der-fondsindustrie/533435.html Kritischer Artikel aus der FTD zum Thema Mündelgeldanlage aus 2009]
 
*[http://www.ftd.de/finanzen/geldanlage/:portfolio-richter-im-nebel-der-fondsindustrie/533435.html Kritischer Artikel aus der FTD zum Thema Mündelgeldanlage aus 2009]
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*[http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/notarakademie%20baden-württemberg/pdf/be/Betreuungsgerichtliche%20Genehmigung%202013.pdf Spanl: Betreuungsgerichtliche Genehmigungen (PDF)]
    
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