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Problem 3000-Euro-Grenze: einige Gerichte stellen bei § 1813 BGB auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 1995, 187 = FGPrax 1995,51 =Rpfleger 1994, 503, OLG Karsruhe FGPrax 2001, 23 =NJWE-FER 2001, 292; LG Göttingen NdsRpfl 1995, 210).
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==Problem 3000-Euro-Grenze=
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Andere Gerichte stellen auf die Höhe der Geldbewegung (Überweisung, Auszahlung), nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 6052/97; LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081, AG Herborn FamRZ 1999,1690).
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Einige Gerichte stellen bei § 1813 BGB auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln, OLG Karsruhe,  LG Göttingen NdsRpfl 1995, 210).
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'''OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2006''' (FamRZ 2007, 1268): Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, dass der Betrag des § 1813 I Nr. 2 BGB auf den Kontostand des Kontos des Betreuten zu beziehen ist und nicht auf die beabsichtigte Verfügung (vgl. Senat, 20. Juni 1994, 16 Wx 86/94, FamRZ 1995, 187 = Rechtspfleger 1994, 503 = FGPrax 1995,51 ).
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2000''' (FamRZ 2001, 786 = NJWE-FER 2001, 292): Der in BGB § 1813 Abs 1 Nr 2 bestimmte Grenzwert von - jetzt - 3000 Euro bezieht sich nicht auf die einzelne Verfügung, sondern auf den Gesamtanspruch, so dass es auch bei Verfügungen über ein Girokonto mit über diesem Betrag liegenden Guthaben grundsätzlich der Genehmigung des Gegenvormundes/ Vormundschaftsgerichtes bedarf.
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Das LG Saarbrücken hat am 05.06.1992 (FamRZ 1992, 1348) eine andere Ansicht vertreten: Einzelverfügungen des Betreuers über Giro- und Sparkonten sind ungeachtet des Kontostandes genehmigungsfrei, soweit sie den Betrag von 3.000 Euro nicht überschreiten, ebanso LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 6052/97; AG Emden FamRZ 1995, 1081, AG Herborn FamRZ 1999,1690).
    
In der Literatur zu § 1813 BGB überwiegt die Auffassung, es sei auf den Gesamtkontostand abzustellen. Es wird empfohlen, im Einzelfall eine Freigabe nach § 1812 BGB zu beantragen oder wenn es sich um regelmäßige Verfügungen handelt, um eine allg. Ermächtigung nach § 1825 BGB.
 
In der Literatur zu § 1813 BGB überwiegt die Auffassung, es sei auf den Gesamtkontostand abzustellen. Es wird empfohlen, im Einzelfall eine Freigabe nach § 1812 BGB zu beantragen oder wenn es sich um regelmäßige Verfügungen handelt, um eine allg. Ermächtigung nach § 1825 BGB.

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