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'''OLG Köln, Beschluss vom 4. 7. 1997 - 16 Wx 139 u. 140/96; FamRZ 1997, 899 ''': Geld mehrerer Betreuter auf einem Sammelkonto
 
'''OLG Köln, Beschluss vom 4. 7. 1997 - 16 Wx 139 u. 140/96; FamRZ 1997, 899 ''': Geld mehrerer Betreuter auf einem Sammelkonto
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Es ist auch dann grundsätzlich unzulässig, das Geld mehrerer Betreuter auf einem Sammelkonto ("Treuhandkonto") des Betreuers oder eines Betreuungsvereins zu verwalten, wenn aus der internen Buchführung jederzeit zweifelsfrei ermittelt werden kann, welcher Betrag welchem Betreuer zuzuordnen ist.  
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Es ist auch dann grundsätzlich unzulässig, das Geld mehrerer Betreuter auf einem Sammelkonto ("Treuhandkonto") des Betreuers oder eines Betreuungsvereins zu verwalten, wenn aus der internen Buchführung jederzeit zweifelsfrei ermittelt werden kann, welcher Betrag welchem Betreuer zuzuordnen ist.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007, 3 W 15/06''':
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Durch § 1812 BGB wird die Vertretungsmacht des Betreuers nicht umfassend einschränkt. Die historische Auslegung ergibt, dass das Genehmigungserfordernis nur greifen soll, soweit an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Der Betreuer kann das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten daher trotzdem auf Dritte übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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