Freier Wille

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Der deutsche Gesetzgeber setzt den freien Willen des erwachsenen Menschen voraus: Die freie Willensbestimmung kann nur im Zustand der Bewusstlosigkeit oder „krankhafter [oder vorübergehender] Störung der Geistestätigkeit“ dauerhaft oder vorübergehend unmöglich sein (§ 104 f. BGB) (mit Folge der Geschäftsunfähigkeit).

Auch im Strafrecht gilt das Postulat des freien Willens: Nur „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“, handelt gem. § 20 StGB nicht vorwerfbar.

Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen. Aus einem Beschluss des BayObLG (BayObLGR 2001,19 (LS)= BtPrax 2001,79 = FamRZ 2001,1249): „Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Volljährigen und, wie hier, gegen seinen Willen, setzt aber voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies sagt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes. Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f.; BayObLGZ 1994, 209/211)“.

Siehe auch die Neufassung von § 1896 Abs. 1 a BGB (seit 1. Juli 2005). Im Grundsatz muss jede Entscheidung des Betreuers im Sinn des freien Willen des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung.

Rechtsprechung:

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006, 16 Wx 5/06

Die tatrichterliche Feststellung, dass der Widerstand des Betroffenen gegen eine Betreuerbestellung nicht auf einem freien Willen i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB (in der ab dem 01.07.2005 geltenden Fassung) beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass der Tatrichter zuvor zu dieser Frage eine sachverständige Äußerung eingeholt hat.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007, 11 Wx 066/06

Siehe auch

Literatur

  • Stolz/Warmbrunn: Wann ist der Wille "frei"?, BtPrax 2006, 167

Weblinks