Im Falle der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 I BGB gegen den Willen des Betroffenen ist es erforderlich, dass das einzuholende [[Sachverständigengutachten]] auch dazu Stellung nimmt, ob der freie Wille des Betroffenen im Sinne des § 1896 Ia BGB ausgeschlossen ist. Das Tatsachengericht muss entsprechende Feststellungen treffen und diese begründen. Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt. Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht herangezogen werden. | Im Falle der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 I BGB gegen den Willen des Betroffenen ist es erforderlich, dass das einzuholende [[Sachverständigengutachten]] auch dazu Stellung nimmt, ob der freie Wille des Betroffenen im Sinne des § 1896 Ia BGB ausgeschlossen ist. Das Tatsachengericht muss entsprechende Feststellungen treffen und diese begründen. Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt. Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht herangezogen werden. |