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Im Falle der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 I BGB gegen den Willen des Betroffenen ist es erforderlich, dass das einzuholende [[Sachverständigengutachten]] auch dazu Stellung nimmt, ob der freie Wille des Betroffenen im Sinne des § 1896 Ia BGB ausgeschlossen ist. Das Tatsachengericht muss entsprechende Feststellungen treffen und diese begründen. Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt. Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht herangezogen werden.
 
Im Falle der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 I BGB gegen den Willen des Betroffenen ist es erforderlich, dass das einzuholende [[Sachverständigengutachten]] auch dazu Stellung nimmt, ob der freie Wille des Betroffenen im Sinne des § 1896 Ia BGB ausgeschlossen ist. Das Tatsachengericht muss entsprechende Feststellungen treffen und diese begründen. Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt. Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht herangezogen werden.
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'''OLG München, Beschluss vom 10.08.2007, 33 Wx 154/07'''; BtMan 2007, 206:
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'''OLG München, Beschluss vom 10.08.2007, 33 Wx 154/07'''; BtMan 2007, 206 = FamRZ 2008, 89 (Ls.)= FGPrax 2007, 267:
    
Ergibt sich aus dem Gutachten eindeutig, dass die langjährig schwerwiegend alkoholabhängige Betroffene krankeitsuneinsichtig ist und krankheitsbedingt weitreichende zukunftsorientierte Entscheidungen u. a. bezüglich ihrer Gesundheitsfürsorge nicht realitätsnah treffen kann, rechtfertigt das die Annahme des Ausschlusses der Fähigkeit zur [[freier Wille|freien Willensbildung]] auch dann, wenn der Gutachter zusammenfassend ausführt, die Betroffene sei zur freien Willensbildung „nur bedingt in der Lage“.
 
Ergibt sich aus dem Gutachten eindeutig, dass die langjährig schwerwiegend alkoholabhängige Betroffene krankeitsuneinsichtig ist und krankheitsbedingt weitreichende zukunftsorientierte Entscheidungen u. a. bezüglich ihrer Gesundheitsfürsorge nicht realitätsnah treffen kann, rechtfertigt das die Annahme des Ausschlusses der Fähigkeit zur [[freier Wille|freien Willensbildung]] auch dann, wenn der Gutachter zusammenfassend ausführt, die Betroffene sei zur freien Willensbildung „nur bedingt in der Lage“.

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