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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Der deutsche Gesetzgeber setzt den freien Willen des erwachsenen Menschen voraus: Die freie Willensbestimmung kann nur im Zustand der Bewusstlosigkeit oder „krankhafter [oder vorübergehender] Störung der Geistestätigkeit“ dauerhaft oder vorübergehend unmöglich sein ({{Zitat de §|104|bgb}} f. BGB) (mit Folge der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]).
 
Der deutsche Gesetzgeber setzt den freien Willen des erwachsenen Menschen voraus: Die freie Willensbestimmung kann nur im Zustand der Bewusstlosigkeit oder „krankhafter [oder vorübergehender] Störung der Geistestätigkeit“ dauerhaft oder vorübergehend unmöglich sein ({{Zitat de §|104|bgb}} f. BGB) (mit Folge der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]).

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