Der deutsche Gesetzgeber setzt den freien Willen des erwachsenen Menschen voraus: Die freie Willensbestimmung kann nur im Zustand der Bewusstlosigkeit oder „krankhafter [oder vorübergehender] Störung der Geistestätigkeit“ dauerhaft oder vorübergehend unmöglich sein ({{Zitat de §|104|bgb}} f. BGB) (mit Folge der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]). | Der deutsche Gesetzgeber setzt den freien Willen des erwachsenen Menschen voraus: Die freie Willensbestimmung kann nur im Zustand der Bewusstlosigkeit oder „krankhafter [oder vorübergehender] Störung der Geistestätigkeit“ dauerhaft oder vorübergehend unmöglich sein ({{Zitat de §|104|bgb}} f. BGB) (mit Folge der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]). |