Freibetrag

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Freibeträge und Freigrenzen im Betreuungsrecht

Allgemeines

Die Frage der Heranziehung zu den Kosten des Betreuers, des Verfahrenspflegers, des Gerichtes etc. ist an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelt. Nachstehend eine Übersicht der jeweils aktuellen Freibeträge und -Grenzen (Stand 1.1.2020)

Betreuervergütung

Die Frage der Mittellosigkeit, also der Pflicht der Staatskasse, für Aufwendungsersatz und ggf. Betreuervergütung aufzukommen, ist in den §§ 1836c und 1836d BGB geregelt. Bezug genommen wird auf Bestimmungen des Sozialhilferechtes. Die gleichen Beträge gelten für den Staatsregress, also die Rückzahlungspflicht des Betreuten, wenn zunächt die Zahlungen an den Betreuer aus der Staatskasse verauslagt wurden, nun aber wegen späteren Vermögenserwerbs zurück gefordert werden (§ 1836e BGB). Ebenfalls gilt die Regelung für die Erstattung von Verfahrenspflegervergütungen93a KostO), die stets aus der Staatskasse bezahlt werden.

Heranziehung von Einkommen

Einkommensfreibetrag (§ 28 SGB XII, § 85 SGB XII): 2 facher Eckregelsatz (ab 1.1.2020 Regelsatz 432 = Freibetrag 864 Euro)

Hinzu zu rechnen sind die Kosten der Unterkunft (i.S. des § 29 SGB XII). Das sind bei Mietwohnungen die Kaltmiete zuzügl. der Betriebskosten ). Nicht dazu gehören der Haushaltsstrom (und seit der letzten Änderung des SGB XII auch nicht mehr die Heizkosten).

Weitere Personen im Haushalt werden mit jeweils 70 % des Eckregelsatzes, also 2020: 303 Euro, berücksichtigt.

Im Rahmen des § 87 SGB XII, der ebenfalls anwendbar ist, ist bez. des übersteigenden Einkommens eine Ermessensentscheidung zu treffen. D.h, dass nicht pauschal das gesamte den Freibetrag übersteigenden Bestandteil heran zu ziehen ist.

In München liegt der Einkommensfreibetrag höher, da die dortige Landesgesetzgebung nur einen Mindestregelsatz festlegt und die Kommunen nach oben davon abweichen dürfen. Diese Beträge gelten dann auch für die Betreuervergütung.

Heranziehung von Vermögen

Abgestellt wird auf die sozialhilferechtliche Definition des Vermögens; es muss verfügbar sein (§ 90 SGB XII). Einige in dieser Bestimmung genannte Gegenstände gelten nicht als Vermögen. Insbesondere gehört auch ein selbstbewohntes Hausgrundstück nicht zum Vermögen (soweit angemessen).

Beim Barvermögen ist nach allg. Auff. die Schongrenze für die Hilfen nach dem 5.-9. Kapitel des SGB XII (die ehemaligen Hilfen in besonderen Lebenslagen) anzuwenden. Er gilt auch für die Grundsicherung bei Erwerbsgeminderten.

Der Freibetrag macht seit 1.4.2017 die Summe von 5.000 Euro aus (§ 1 der Verordnung zu § 90 SGB XII). Er ist nach der Rspr. auch dann anzuwenden, wenn für den Betroffenen im Sozialrecht persönlich ein anderer Freibetrag gilt (die höheren Freibeträge für ALG-2-Empfänger nach § 12 SGB II oder für Kriegsopfer/-hinterbliebene nach § 25f BVG gelten für die Betreuervergütung nicht). Die Beträge können im Einzelfall erhöht werden (§ 2 der VO zu § 90 SGB XII, § 90 Abs. 3 SGB XII.

Bereits zum 1.1.2017 wurden die Grenzen für das sogenannte Schonvermögen (im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes) um 25.000 €, bei Alleinstehenden, also ab 1.4.2017 auf insgesamt 30.000 € erhöht. Aus den neuen gesetzlichen Regelungen ging aber nicht eindeutig hervor, ob die in den §§ 60a, 66a SGB XII genannten zusätzlich geschützten Beträge für Empfänger von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege auch bei der Berechnung der Mittellosigkeit bei der Betreuervergütung (§§ 1836c Nr. 2 BGB, 5 Abs. 1, 2 VBVG) zu berücksichtigen sind.

Das LG Chemnitz hatte dies bejaht (LG Chemnitz, Beschl. v. 8.6.2017, Az.: 3 T 231/17, FamRZ 2018, 709). Dem Landgericht Chemnitz hatten sich angeschlossen das Landgericht Bielefeld, vom 31.07.2018, 23 T 386/18 sowie das Landgericht Kassel, BtPrax 2018, 157. Im der letztgenannten Entscheidung ist eine abweichende Meinung erwähnt: Landgericht Hanau, Beschluss. vom 16.3.2017, 3 T 46/17.

Die Frage ist Anfang 2019 vom BGH im Rahmen von Rechtsbeschwerde entschieden worden Az. XII ZB 290/18, XII ZB 291/18, XII ZB 451/18, XII ZB 42/19 und XII ZB 73/19. Hiernach ist bei der Betreuervergütung der erhöhte Schonbetrag NICHT anzuwenden.

Heranziehung von Erben

Die Heranziehung des Erben nach dem Tod des Betreuten richtet sich nach § 1836e BGB (Verfahrensvorschrift § 168 Abs. 4 FamFG). Die Bestimmung wird von der Rspr. auch angewendet, wenn es nicht um den Staatsregress, sondern um die direkte Bewilligung einer Betreuervergütung gegen den Erben geht.

Der Freibetrag macht nach § 102 Abs. 1 SGB XII das 3fache des Grundfreibetrags nach § 85 SGB XII, also das 6 fache des Eckregelsatzes aus. Der Freibetrag macht 2020 eine Summe von 2.592 Euro aus.

Dieser Freibetrag bezieht sich auf den Aktivnachlass, von dem zunächst die Nachlassverbindlichkeiten (§ 2311 BGB) incl. der Bestattungskosten abzuziehen sind.

War der Erbe jedoch zu Lebzeiten des Erblassers pflegender Angehöriger, macht der Freibetrag 15.340 Euro aus.

Gerichtskosten

Die Kosten des Betreuungsgerichts einschl. Auslagen (z.B für Sachverständigengutachten werden nach dem GNotKG in Rechnung gestellt. Siehe zur Berechnung den Artikel Gerichtskosten.

Hier wird nur das Vermögen des Betreuten in Anspruch genommen. Es gibt einen Freibetrag von 25.000 Euro. Der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) ist anrechnungsfrei.

Für den Ersatz der Verfahrenspflegervergütung, die auch Teil der Auslagen des Gerichtes ist, gelten allerdings die niedrigeren Freibeträge aus der Betreuervergütung.

Literatur

  • Baumhoer: Die Reform der Reform - scheitert des Betreuungsrecht an der reformierten Mittellosigkeit? BtPrax 1996, 1343
  • Deinert: Die Heranziehung des Betreuten, seiner Familienangehörigen und Erben zu den Betreuungskosten, FamRZ 1999, 1187
  • ders.: Zur Höhe des kleinen Barvermögens bei der Betreuervergütung; BtPrax 2001, 103
  • ders. Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten; FamRZ 2002, 375
  • ders.: Betreuungsrechtliche Auswirkungen des Kostenrechtsänderungsgesetzes und des neuen Sozialhilferechtes; BtPrax 3/2004, M10
  • Feldmann: Mittellosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG; BtPrax 2009, 221
  • Hille: Lebensversicherungen als einzusetzendes Vermögen gem. § 1836c Nr. 2 BGB; Rpfleger 12/2009
  • Höcker: Stellungnahme zur Mittellosigkeit der betreuten Person; BtPrax 1993, 166
  • Jürgens: Leistungen der Pflegeversicherung sind kein Einkommen; BtPrax 2000, 71
  • ders.: Änderung bei den Einkommensgrenzen in der Sozialhilfe; NDV 2005, 9
  • Schulte: Schutz des angemessenen Hausgrundstücks in der Sozialhilfe; NJW 1991, 546
  • Von König: Gesetzliche Änderungen bei Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Vergütung des Vormunds, Pflegers, Betreuers; Rpfleger 2004, 391
  • Weiß: Aufwendungsersatz bei Mittellosigkeit des Betreuten; Rpfleger 1994, 51
  • Zimmermann: Gerichtskosten in Betreuungssachen; JurBüro 1999, 344