Finanzamt

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Vertretung des Betreuten in steuerrechtlicher Hinsicht

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge (und ggf. auch mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden) vertritt den Betreuten auch in steuerrechtlichen Fragen (§§ 34, 69 AO).

Er hat also im Namen des Betreuten Steuererklärungen abzugeben, Nichtveranlagungsbescheinigungen zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen bei Banken und Sparkassen zu erteilen.

Sollte der Betreuer eine Steuerhinterziehung des Betreuten feststellen, sollte er unverzüglich eine Selbstanzeige erstatten und somit sich und den Betreuten aus der Strafbarkeit für Steuerstraftaten befreien.

In Frage kommen grundsätzlich alle Steuerarten, in der Praxis betrifft die Tätigkeit meist:

  • Einkommenssteuer /Lohnsteuer
  • Erbschafts-/Schenkungssteuer
  • Grundsteuer/Grunderwerbssteuer

Steuerrechtliche Seite der ehrenamtlichen Betreuung

Zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer siehe unter:

Aufwandspauschale

Steuerrechtliche Seite der Berufsbetreuung

Im Gegensatz zur langjährigen allgemeinen Auffassung, wonach Berufsbetreuer steuerrechtlich Freiberufler seien (ähnlicher Beruf nach § 18Abs. 1 Nr. 1 EStG), hat der BFH am 4. November 2004 entschieden, dass Berufsbetreuung eine gewerbliche Tätigkeit ist (BFH IV R 26/03 , FamRZ 2005, 516 = BtPrax 2005, 67 = Rpfleger 2005, 192 = BStBl. II 2005, S 288 (zuvor bereits bejahend folgende Finanzgerichte: FG Münster BtPrax 2003, 229 = EFG 2004, 1459; FG Köln FamRZ 2005, 313 = EFG 2004, 119; FG Mecklenburg-Vorpommern, BtPrax 2000, 40 = EFG 1999, 1080; a.A.: FG Thüringen BtPrax 2001, 121 = DStRE 2001, 965).

Rechtsprechungsbeispiele:

Eine Berufsbetreuerin übt eine gewerbliche Tätigkeit aus: FG Köln, Urteil vom 16.10.2003, 7 K 1576/02:

"Eine Berufsbetreuerin ist gewerblich tätig. Auch die Tatsache, dass sie als gelernte Bankkauffrau mit dem Schwerpunkt "Finanzielles" von den Richtern ausgewählt wird, genügt nicht, um den persönlichen Umgang derart in den Hintergrund zu drängen, dass er die Tätigkeit nicht mehr entscheidend prägt und als selbständige Tätigkeit einzustufen wäre."

Keine rückwirkende Festsetzung der Gewerbesteuer für Einkünfte eines Berufsbetreuers, wenn bei Außenprüfung nicht auf gewerbliche Qualifizierung hingewiesen worden ist:

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 21.08.2006, 5 V 10096/06

Eine rückwirkende Festsetzung der Gewerbesteuer für Einkünfte eines Berufsbetreuers scheidet wegen Verwirkung aus, wenn das Finanzamt einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, indem es die Einkünfte über Jahre hinweg einkommensteuerlich als sonstige selbstständige Einkünfte i.S.d. § 18 EStG qualifiziert hat und selbst im Rahmen einer Außenprüfung nicht auf eine mögliche Einordnung der Einkünfte als gewerblich hingewiesen hat, obwohl die rechtliche Einordnung der Tätigkeit von Berufsbetreuern zu diesem Zeitpunkt bereits kontrovers diskutiert wurde.

Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:

Literatur

Formulare